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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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219, 21. September 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschu. Buchhandel. 10805 fundenen Fassung, die unter Wahrung der Einheitlichkeit des Urheberrechts doch dessen zwei Seilen hervorzukehren und damit die verschiedenen Anschauungen unter einen Hut zu bringen schien. Möge es uns gestattet sein, hier noch einmal daran zu erinnern, daß unser betrauerter Freund und Kollege, der verstorbene Alcide Darras, zuerst im Jahre 1887 das Autor schaftsrecht in folgenden, im Lapidarstil abgefaßten Sätzen proklamiert hat: »Jedes Werk der Literatur und Kunst trägt den Stempel seines Autors; ein jedes ist die äußere Kund gebung einer Persönlichkeit. Jedes Werk der Literatur und Kunst erheischt zu seiner Entstehung oder seiner Ausführung Geistesarbeit; ein jedes ist das Erzeugnis einer Arbeit, ohne die es nicht da wäre. Jede Persönlichkeit muß geachtet, jede freie Arbeit entlohnt werden. Das sind die Quellen des den Autoren und Künstlern zuerkannten Doppelrechtes, des Autor schaftsrechtes und des Nutzungsrechtes (Droit moral, Droit pseuniairs).« Diese Sätze finden sich zu Anfang seines kräftigen Buches über den Schutz der Autoren und Künstler in den internationalen Beziehungen. Die Gerechtigkeit verlangt, daß man dies nicht vergesse. Landschaftsschutz. Herr R. de Clermont aus Paris machte dem Kongreß mit den Ergebnissen des ersten inter nationalen Kongresses zum Schutze der Landschaften bekannt, der im Oktober 1909 unter dem Vorsitz des Herrn Charles Beauquier, Abgeordneten des Doubs-Departements, des Be fürworters verschiedener zu diesem Zwecke aufgestellter, sehr bemerkenswerter gesetzlicher Maßregeln, abgehalten worden war. Der Berichterstatter, selber ein eifriger Anhänger der gleichen Sache, erklärte der Versammlung die einzelnen Landes gesetze und Gesetzesentwürfe, die in großer Zahl im Interesse des Heimatschutzes abgefaßt worden sind, und zeigte durch Beispiele, wie weit sich die Bestrebungen der Verteidiger einer in künstlerische, anziehendere Formen gegossenen Lebenshaltung erstrecken, nämlich auf Schonung der interessanten Monumente, Landschaften und Gegenden, auf Schutz der Wälder, alter Festungswerke, auf Aufstellung rationeller Stadtpläne usw. Der Kongreß nahm diese Darlegungen wohlwollend auf, obschon sie nicht unmittelbar in den Rahmen der Unter suchungen der Assoziation gehören; da sie aber ein Beiwerk zu demselben bilden, so gab die Versammlung in Form einer Resolution ihre Zustimmung und strich aus dem Text dieser Resolution nur ein Wort, das ihrer Meinung nach einen zu elastischen Sinn gehabt hätte und dem Wechsel der Meinungen zu sehr unterworfen wäre, nämlich das Wort »Verhäß- lichung« (snlaiäissewsnt im Gegensatz zu öwbsllisssmsnt) der Städte, die man gesetzgeberisch bekämpfen müsse. * * * Nach der Arbeit war es süß und angenehm, aufmunternde Worte zu hören. Sie wurden von demjenigen Staats manne gesprochen, der während der Tagung uicht aufgehört hatte, sein Interesse am Werke der Association zu bezeugen. Exzellenz Herr Paul Eyschen betonte, daß die stets allgemeinere Durchführung des internationalen öffent lichen und privaten Rechtes nur möglich ist dank der Zwischenorgane, die die Regierungen durch ihre belehrenden Arbeiten unterstützen und die den verschiedensten Nationalitäten angehörenden Menschen einander näher bringen. Unter diesen privaten Organisationen hat die Asso ciation, die sowohl die Klippe der großen, oft durch Rivali täten unterminierten Gruppierungen, wie diejenige der kleinen Konventikel zu vermeiden gewußt hat, die Sympathie und das Vertrauen der Regierungen und Völker durch ihr mora lisches Ansehen zu erringen gewußt. Dieses gründet sich einerseits auf die Wissenschaft, die die Geister befruchtet und die namentlich auf dem so schwierigen und undankbaren Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Felde des Urheberrechts oft zögernd vorwärtsschreitenden Staaten anspornt, andererseits auf die würdige, zugleich korrekte und vorsichtige Haltung, die die Association dauernd und fest in der Verteidigung der verschiedenartigen Interessen einnahm. Diese Behutsamkeit ist das sicherste Mittel zum Gelingen; sie wird neue Beitritte herbei führen und in das Vorwärtsschreiten der Menschheit Ein heitlichkeit und Übereinstimmung bringen. Unter dem Eindruck dieser anerkennenden Worte konnte die Association wohl auch mit dem alten luxemburgischen Vaterlandsliebe ausrufen: »Wir wollen bleiben, was wir sind». Anhang. Beschlüsse des Luxemburger Kongresses. Kechtsleben der Union. I. Vollzug der revidierten Berner Konvention, u) Allgemeiner Beschluß. Der Kongreß, in der Hoffnung, es möchten die internationalen Be ziehungen unter den Verbandsländern die nötige Sicher heit und Festigkeit erlangen, um den wirksamen Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst zu sichern, spricht den Wunsch aus: 1. daß diejenigen Staaten, die die revidierte Berner Konvention vom 13. November 1908 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, möglichst bald, jedenfalls spätestens bis zum 9. September 1911 diese Ratifikation vollziehen, auf daß die einheitliche Fassung auf dem gesamten Unionsgebiete vom 25. Jahrestage der Unterzeichnung der Berner Konvention an in Kraft trete; 2. daß sie von der durch den zweiten Absatz des Art. 27 der Konvention eingeräumten Befugnis zu Vorbehalten keinen Gebrauch machen mögen. b) Englischer Gesetzentwurf. Die ^.ssovistion littörairs st artistigue spricht dem von der britischen Regierung mit Ausarbeitung einer Vox^rigbt Dill betrauten Urheberrechtsausschuß (Oop^rigbt Oommlttss) den Dank dafür aus, daß er bei der veranstalteten Umfrage auch ihren Vorsitzenden hat zu Worte kommen lassen, und ist sehr erfreut darüber, in dem vorzüglichen Schlußbericht des Oop^rigbt Oomwittes die Bestätigung der Mehrzahl der von der Association verfochtenen Grundsätze zu finden. Sie begrüßt ebenso den im Parlamente durch den Vor sitzendenden des Dosrä ok llrsäo eingereichten Gesetzentwurf betreffend Beitritt Großbritanniens zu der in Berlin revi dierten Berner Konvention, der die verschiedenen geltenden unvollständigen Gesetze zu ersetzen und eine Kodisizierung der Urheberrechtsgesetzgebung herbeizuführen bestimmt ist und dadurch einen gewaltigen Fortschritt namentlich in folgenden Punkten erzielen würde: Vereinheitlichung der Schutzdauer auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Autors; Beseitigung aller Förmlichkeiten zur Begründung und Ausübung des Rechts; völlige Gleichstellung der Übersetzung mit dem Nach druck; Verbot jeder ohne Zustimmung des Verfassers des Originalwerkes vorgenommenen Dramatisierung eines Ro mans oder der Verwandlung eines Dramas in einen Roman; bedingungslose Feststellung, daß das Recht des Komponisten auch das Recht umfaßt, das Werk der Tonkunst auf mechanische Instrumente zu übertragen; Aufrechterhaltung des Schutzes der gleich wie Kunstwerke behandelten Photo graphien; Schutz der Werke der Baukunst. Dagegen erlaubt sich die Assoziation die Aufmerksamkeit der britischen Regierung auf gewisse Punkte zu lenken, die den Gegenstand einer besondern, vom leitenden Ausschuß abzufassenden Eingabe bilden werden. 1405
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