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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1910
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- Deutsch
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219, 21. September 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt!. b. Dtschn. Buchhandel. 10803 ^utsur«, 1910 Nr. 9, S. 118), und erörterte in großen Zügen den Inhalt des Entwurfes. Sodann verlas Herr Maillard, der den Vorsitz an die Herren Chaumat und Mack abtrat und sich in einen Berichterstatter verwandelte, eine Übersetzung der Mehrzahl der Artikel und kommentierte diese kurz. Manchmal gaben die Fassungen zu verschiedenen Auslegungen Veranlassung, und die Versammlung suchte dann mit einer wahren Leidenschaft nach dem eigentlichen Sinne der zur Debatte gelangten Vorschrift, ohne dabei stets zum Ziele zu gelangen. Manchmal verzichtete sie auch, wenn es sich um eine dem englischen Volke eigentümliche juristische Konstruktion handelte, auf eine Weiterberatung. Es kann im gegenwärtigen Stande der Dinge, und ohne daß man den Wortlaut des Entwurfs vor Augen hat, unseres Erachtens kaum ersprießlich sein, über die so ent standene Diskussion hier bis ins einzelne zu berichten. Die behandelten Hauptpunkte sind in der vom Kongresse an genommenen Resolution aufgezählt. Was diejenigen Fragen anbelangt, zu denen sich die einzelnen Redner kritisch äußerten, sollen sie in einer Eingabe ausführlich aus einandergesetzt werden, die der leitende Ausschuß unter Direktion des Herrn Maillard unverzüglich ausarbeiten wird. Die Hauptsache ist die Feststellung, daß die Versamm lung darin einstimmig war, in der Bill einen gewaltigen Fortschritt sowohl hinsichtlich der Form, die nach größter Knappheit und Klarheit strebt, wie hinsichtlich des Inhalts zu erblicken, der, wenn er auch nicht alle Forderungen der Assoziation, wie sie in ihrem Mustergesetzentwurf niedergelegt sind, berücksichtigt, immerhin sich zum großen Teile den von ihr vorgeschlagenen fortschrittlichen Lösungen nähert. Der feste Wille, die neue Reichsgesetzgebung mit der revidierten Berner Konvention in Einklang zu setzen, offenbart sich überall, und die für diese gediegene Kundgebung inter nationaler Solidarität auf dem Gebiete des Copyright an die englischen Behörden gerichteten Dankesbezeugungen sind vollkommen gerechtfertigt. Italien. Herr Ä. Ferrari, einer der Delegierten Italiens an der Berliner Konferenz, gab in sehr interessanter Weise Auskunft über die Opposition, die sich im Schoße der vor beratenden Kammerkommisston gegen den Gesetzentwurf der Regierung betreffend vorbehaltlose Genehmigung der revi dierten Berner Konvention gebildet hatte. Insbesondere erklärte er die Gründe, die zwei Mitglieder dieser Kommission geltend machen, um die in die Konvention aufgenommene Auslegung des Ausdruckes »Veröffentlichung« (Veröffent lichung — Herausgabe) zu bekämpfen, obgleich diese Aus legung Italien nur in den internationalen Beziehungen bindet, ohne sein internes Recht zu berühren, und obschon die Schutzfrist für das öffentliche Aufführungsrecht in Italien gegenwärtig 80 Jahre vom Tage der ersten Aufführung oder Veröffentlichung an beträgt. Die genannten Mitglieder fürchten nämlich, daß, wenn eine einheitliche Schutzfrist gelte, die großen Musikoerlagshäuser, die in Italien die künstlerische Produktion beherrschen, dann den Schutz ihrer Werke dadurch zeitlich unbeschränkt dauern lassen könnten, daß sie dieselben als Manuskript ausbewahren, d. h. nicht veröffentlichen (herausgeben). Hier ist noch eine große Aufklärungsarbeit sowohl in diesen Fragen, wie in der Frage der Ausdehnung des Übersetzungsrechtes zu leisten. Seit zwei Jahren ist die völlige Anerkennung des Übersetzungsrechtes in den Beziehungen zwischen Deutschland und Italien zur Tatsache geworden, ohne daß es möglich wäre, in dieser Hinsicht auch nur eine Unzukömmlichkeit an zugeben. Um die dieser Reform feindlichen Geister zu über zeugen, wäre es deshalb sehr am Platze, den Übersetzungs schutz dank der Meistbegünstigungsklausel noch weiter auszu dehnen, indem diese Klausel ja ihre Wirkung auch durch das bloß einseitige Eingreifen eines dritten Staates entfalten kann. Dies könnte geschehen in den Beziehungen zu Frank reich (s. u. die betr. Resolution über diese Frage, Droit ä'^.utsur 1909 S. 122). Die Entscheidung, betreffend den Vollzug der revidierten Berner Konvention, scheint noch dieses Jahr erwartet zu werden, so daß die Anstrengungen, die gemacht werden müssen, um gegen die Vorbehalte auf zukommen, dringlichen Charakter haben. Rumänien. Herr T- G. Djuvara, bevollmächtigter Minister Rumäniens in Belgien, möchte, wenn auch nicht mos, oulxa machen, doch wenigstens einige Erklärungen über den Lite raroertrag geben, den er dieses Jahr mit Belgien unter zeichnet hat. Die Grundsätze, die die Assoziation leiten, sind ihm wohlbekannt, und er hat alles getan, was in seiner Macht lag, um den Beitritt Rumäniens zur Berner Kon vention herbeizuführen, was den Abschluß neuer Sonder verträge mit fremden Staaten überflüssig machen würde. Nichtsdestoweniger bildet jeder internationale Vertrag, namentlich für Länder, deren Gesetzgebung noch in den Anfängen steckt und politischen Schwankungen ausgesetzt ist, einen Schritt vorwärts, bis der Eintritt in die Union erfolgt, zumal wenn ein solcher Vertrag nach den Normen des von den Kongressen der Assoziation beschlossenen Mustergesetz entwurfes sich richtet. Andererseits garantieren diese Ver träge eine vorteilhafte Stabilität. Ferner hatte Belgien, das bis jetzt bloß die gesetzliche Gegenseitigkeit geltend machen konnte, ein Interesse daran, gleich behandelt zu werden wie Österreich insbesondere hinsichtlich des Schutzes der photo graphischen Werke, die im rumänischen Gesetz vom 1. April 1862 nicht erwähnt werden. Endlich wollte Herr Djuvara die Bestimmung über rückwirkende Kraft und andere, die beim Vertrag zwischen Rumänien und Österreich bloß den Gegegenstand eines Notenaustausches bilden, in den Vertrag selber aufnehmen lassen. Zur jetzigen Lage übergehend, stellte Herr Djuvara fest, daß die fremden dramatischen Autoren in Rumänien Tantieme beziehen. Man ist also weit von jener Epoche entfernt, wo man das Gesetz von 1862 als hinfällig betrachtete. Dieses Gesetz wurde übrigens auf sein Betreiben hin durch Be seitigung des Pflichtexemplarzwanges verbessert (s. Droit ä^utsur 1904, S. 54 — 56). Da es aber noch sehr lückenhaft ist, wurde Herr Djuvara im Jahre 1907 von der rumä nischen Regierung beauftragt, einen Gesetzesentwurf über Ur heberrecht auszuarbeiten, wobei er die Grundsätze des »Muster gesetzes« zugrunde legte. Dieser Entwurf wurde durch das Unterrichtsministerium vor den Senat gebracht und im Droit ck'^.utsur veröffentlicht. Unglücklicherweise wurde in folge der agrarischen Aufstände und der daraus entstehenden politischen Krisis die Regierung gänzlich von andern Lebens fragen in Anspruch genommen. Da aber die letzte Session der Legislatur heranrückt, so erscheint der Moment günstig, um die Anstrengungen zu erneuern und, wenn möglich, zu einem glücklichen Austrage zu bringen. Der jetzige Unter richtsminister Herr Haret scheint sich um die Ürheberrechts- fragen zu kümmern, da er Herrn Djuvara offiziell an den Luxemburger Kongreß abgeordnet hat. Derselbe wird sich demnächst in sein Land begeben und hofft hier eifrige Schritte zur Erzielung eines günstigen Ergebnisses zu tun. Aus diesem Grunde unterstützte er den Rumänien betreffen den Wunsch (s. u.), der durch seine Kollegen Paul Wauwer- mans und Ferrari eingereicht wurde, mit Wärme. Rußland. Herr Graf de Suzor, wirklicher Staatsrat, Mitglied der Kaiserlichen Akademie der schönen Künste in St. Peters- 1404*
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