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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101219
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j 5690 Bvrsenblatt f. d. Dtschn, «uchhandm Mchtamtlicher Tefl. »G 293, 19. Dezember 1810. 1483, 30 Pfund (Quaritch); — Euclides, Inder Llsrnsntorum, Venedig, 1482, 22 Pfund 10 Schilling (Sabin); — Hortiensis, I-ansma vsorstaliuin, 1477, 10 Pfund (Leighton); — La Rochefoucaulds Denkwürdigkeiten, Handschrift von des Herzogs Schreiber mit Berichtigungen von La Rochefoucaulds eigener Hand, 53 Pfund <Sabin); — 8avrs et dourovnsrnsot, äs bkpolson I., o. I., 15 Pfund (Sotheran); — ein Band mit Miniaturen aus dem 15. Jahrhundert, 53 Pfund (Tregaskis); — Lafontaine, 6ontss st Hoavsllss, 1762, 51 Pfund (Sabin); — Reichenbachs loonss Claras dsi-manieas, 12 Bde., 1834, 40 Pfund (Dulau); — Blancos klvra äs I'ilipinas, 6 Bde., 1877—80,20 Pfund (Dulau); — De Bry, Oranäss Voxasss, 3 Bde., 1590-1602, 10 Pfund (Kneller); — Shakespeares Dramatische Werke, zweite Folio von 1632, etwas mangelhaft, 23 Pfund 10 Schilling (Edwards); — eine vollständige Folge des »Punch«, 1841—1910, 138 Bde., 13 Pfund (Gill). — Der Gesamterlös der Versteigerung betrug 1368 Pfund 1 Schilling. (Nach: »lös kudlisbsrs' Liroular«.) Ein bedenklicher Weihnachtskatalog. — Dem »Deutschen Volksblatt«, Wien, vom 13. Dezember 1910, entnehmen wir folgende Mitteilung: Eine Budapester Exportfirma versendet anläßlich des bevorstehenden Weihnachtsabends einen reichhaltigen Bücher- katalog, vor dem einigermaßen gewarnt werden muß, denn, abgesehen davon, daß Wien genug ausgezeichnete Buchhand lungen hat, um feinen hiesigen Kunden einen ganz vorzüglichen Büchermarkt bieten zu können, versteckt sich in dem Budapester Katalog eine erkleckliche Kollektion von Schundromanen und Erzählungen, die nur geeignet sind, der modernen deutschen Literatur ein Schandmal aufzudrücken. Von Budapest aus wird der deutsche Markt mit pornographischen Büchern schlimmster Sorte überschwemmt, denn dort gibt es einen Altar, aus dem der schmutzigsten Erotik unglaubliche Opfer gebracht werden. Von diesen Abfällen wird in dem genannten Katalog unter der Rubrik: »Hochpikante Literatur« ein Sortiment von Schweinereien geboten, die das »Geduldete« weit über schreiten. Wir empfehlen diesen Katalog daher nicht unseren Lesern, sondern — der Wiener Polizei und Preßbehörde. Deutsche Musiksammlung bei der Königlichen Bibliothek in Berlin. — Die Zeitschrift des Vereins der Deutschen Musikalienhändler »Musikhandel und Musikpflege« ver- ösfentlicht folgendes: Auf Grund der Zuschrift des Vorstandes des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig an Herrn Oberbibliothekar Prosessor vr. Wilhelm Altmann, Vorsteher der Deutschen Musik- sammlung in Berlin vom 6. September 1910 jabgedruckt in Nr. 236 d. Börsenblatts, S. 11848), erhielt der Vorstand von der Generalverwaltung der Königlichen Bibliothek die Nachricht, daß die Generalverwaltung in bezug auf das Verleihen von Musikalien gern aus die Wünsche des Vereins der Deutschen Musikalienhändler Rücksicht nehmen will, daß die Schätze der Bibliothek selbstver ständlich nur dem privaten Studium dienen und alle Schädigungen der Autoren und Verleger vermieden werden sollen. Ferner bittet die Generalverwaltung um entsprechende Vorschläge. Der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig hat darauf am 1. November d. I. der Generalverwaltung der Kgl. Bibliothek in Berlin die gewünschten Vorschläge unterbreitet, worauf unterm II. November 1910 folgender Brief einging: »In bezug aus das Ausleihen von Musikalien der Deutschen Musiksammlung habe ich am 8. d. M. nachstehende Grundsätze ausgestellt und eingeführt; sie sollen bis auf weiteres gelten. »Wie Ew. Hochwohlgeboren ersehen werden, stimmen diese Grundsätze nahezu wörtlich überein mit denjenigen Vorschlägen, die der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalienhändler mir unter dem 1. d. M. sreundlichst gemacht hat. Grundsätze für das Ausleihen der Musikalien der Deutschen Musiksammlung bei der Königlichen Bibliothek. 1. Jeder Entleiher von Musikalien soll einen Revers unter zeichnen, daß er das zu entleihende Werk nur zu wissenschaft lichen Zwecken, also nicht zu gewerblichen Zwecken (z. B. zu öffentlichen Ausführungen bzw. zum Abschreiben behufs öffent licher Aufführungen verwenden werde. 2. Partituren, auch Klavierauszüge von umsangreichen Werken, z. B. Orchesterwerke, Werke für Chor- und Orchester, deren Studium längere Zeit erfordert, dürfen ausgeliehen werden, Orchesterstimmen aber in keinem Fall. 3. Kammermusikwerke, die in Partitur und Stimmen gedruckt erschienen sind, sollen in der Regel nur in der Partitur ausgeliehen werden, und zwar möglichst nur in der kleinen Partitur, falls eine solche erschienen ist, andernfalls bei Klaviertrios, Quartetten usw. die Klavierstimme. Kammer musikwerke, die nur in Stimmen gedruckt sind, sind verleihbar*). 4. Alle kleineren Werke (Klavierkompositionen, a oappslla- Chöre, Lieder usw.) sollen, wenn ihre Durchsicht eine längere Zeit nicht erfordert, nur im Lesesaal eingesehen werden; aber in Fällen, in denen es sich um größere Arbeiten von Musik gelehrten und Musikstudierenden handelt, ist der Vorsteher der Musiksammlung befugt, auch solche Werke in der für die Arbeit nötigen Anzahl zu verleihen. 5. Abweichungen von diesen Grundsätzen bedürfen in jedem einzelnen Fall der Genehmigung des Generaldirektors. (gez.) Harnack.« * Die Schristleitung von »Musikhandel und Musikpflege« be absichtigt, nunmehr diese bei der Deutschen Musiksammlung in Berlin geltenden Grundsätze für das Ausleihen von Musikalien mit einem entsprechenden Anschreiben und dem Ersuchen um gleichzeitige Annahme derselben an die »Musikalischen Volks bibliotheken« zu senden. Sie bittet die Herren Sortimenter um gefällige Angabe der Adressen von bereits bestehenden Musikalischen Volksbibliotheken. Gleichzeitig bittet sie die Herren Verlegermitglieder, des Ver eins der Deutschen Musikalienhändler, ihre Neuerscheinungen regel mäßig der Deutschen Musiksammlung einzusenden. Bom Reichsgericht. Fehlleitung eines Eil-Wertbriefes und Schadensersatzpslicht des Postbeamten. Urteil des Reichsgerichts vom 1. November 1910. Bearbeitet vom Rechts anwalt Dr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Die Firma E. in B. hatte einen Eilwertbrief über 3800 zur Post aufgegeben. Der Postassistent S. hatte nun im Zuge bei Sichtung und Ordnung der Briese den Eilwertbrief versehentlich zu den Briefen gelegt, die nach Mannheim ge langten, während der Brief nach Hamburg gerichtet war. Durch diese Fehlleitung erlitt die Bestellung eine Verzögerung durch welche der Absenderin ein Schaden von 60 95 H ent stand. Hiersür machte sie gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetz buchs den Beamten verantwortlich. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frank furt a/M. wiesen die Klage der Firma E. gegen den Post assistenten ab. Dagegen entschied der 3. Zivilsenat des Reichs gerichts: Der Beklagte S. hat durch die Fehlleitung des Eilwertbriefes eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt. Er hatte die Aufgabe, die in den Zug gebrachten Postsendungen nach den einzelnen Bestimmungsorten zu sortieren und die Sortierung in dem ihm für Wertsendungen übergebenen Verzeich nisse zu bemerken. Diese Vorschriften dienen der Aufrecht erhaltung eines geordneten Geschäftsganges der Post; sie haben aber auch weiterhin den Zweck, die Interessen des mit der Post verkehrenden Publikums zu wahren und dieses vor den Gefahren des Verlustes und der Beschädigung der Postsendungen sowie der verspäteten Ankunft derselben zu schützen. Es ist das letztere um so eher anzunehmen, als die Post gemäß § 6 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 im Falle verzögerter Beförderung und Be stellung nur in ganz beschränktem Umfang Ersatz leistet. Die Amts pflichtverletzung war auch eine fahrlässige. Es handelt sich nicht um einen gewöhnlichen Brief, sondern um die Beförderung eines Eilwertbriefes mit dem nicht unerheblichen Inhalt von über 3800 den der Beklagte nach der Vorschrift mit dem Verzeichnisse nach Aufgabeort, Bestimmungsort und Summe zu vergleichen hatte. Erfahrungsgemäß werden solche Briefe im gleichen Zuge nicht zu häufig vertreten sein. Der Beklagte hatte also allen Anlaß, *> Um überhaupt ein Studium zu ermöglichen.
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