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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1912
- Strukturtyp
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- 1912-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1912
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- Deutsch
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kehrtem Verhältnis stehen, daß die G. m. b. H. insbesondere kein Wahlrecht zu den kommunalen Körperschaften hätten. Die Ver sammlung nahm folgende Beschlußanträge einstimmig an: 1. Eine Vorlage, die teilweise eine noch stärkere Belastung für G. m. b. H. vorsieht als für A.-G., und welche sogar die Be züge der Geschäftsführer zum Gesellschaftsgewinn hinzurechnen will, ist unseres Erachtens überhaupt nicht erörterungsfähig. 2. Die Höhe der Belastung der G. m. b. H. sollte derjenigen der offenen Handelsgesellschaft entsprechen, der sie ihrer wirt schaftlichen Bedeutung nach gleichkommt, keinesfalls aber sie wesentlich überschreiten. 3. Selbst derjenige, der den Standpunkt vertritt, daß für die G. m. b. H. eine erhöhte Versteuerung am Platze sei, darf nicht vergessen, daß die Besteuerung des gesamten Gesellschaftsgewinnes als Einheit in der Regel schon eine höhere Belastung ergibt als die Besteuerung bei den Einzelpersonen, jedenfalls aber muß er die Besteuerungsart, die in dem bisherigen Gesetz sowie in der Regierungsvorlage zum Ausbruch kommt, verwerfen. Ferner: 4. Es muß eine gesetzliche Regelung herbeigeführt werden, die eine Doppelbesteuerung des G. m. b. H.-Einkommens unmöglich macht. Endlich 5. Es erscheint als eine dringende Pflicht der gesetz- gebenden Faktoren, dafür Sorge zu tragen, daß das Wahlrecht der G. m. b. H., insbesondere auch das Wahlrecht zu den kom- munalen Körperschaften gesetzlich festgelegt wird. Gleichzeitig wurde die Absendung einer Petition an das Ab geordnetenhaus beschlossen. Lehrstühle für soziale Medizi«. — Zwischen den Bundes regierungen schweben Verhandlungen, die darauf abzielen, auf allen Universitäten Lehrstühle für soziale Medizin zu errichten, um die Studierenden der Medizin mit den Bestimmungen der Reichs- Versicherungsordnung und der Arbeiterschutzgesetzgebung und mit den bei der Durchführung dieser Gesetze den Ärzten erwachsenden Aufgaben vertraut zu machen. Es wird erwogen, ob durch eine Ergänzung der Prüfungsordnung für Arzte die Unterweisung der Studierenden der Medizin in der sozialen Medizin gefördert werden kann. Im allgemeinen soll die Reichsversicherungs gesetzgebung in größerem Umfang als bisher als Lehrgegenstand auf den deutschen Hochschulen behandelt werden Die Bayreuther Festspiele 1912, die vom 22. Juli bis 20. August stattfinden, sind für sämtliche Vorstellungen bereits ausverkauft. »«ule«, Ortsgruppe Leipzig der «. B. D. — Am Donnerstag, den 7. März, wird Herr Kurt Schroeder im Vortragssaale der »Buchhändler-Lehranstalt« über die Wechsel- seitigen Beziehungen zwischen »Kunst und Buchhandel« sprechen. Dem Vortragenden steht ein außergewöhnlich reich haltiges Lichtbildermaterial zur Unterstützung zur Verfügung. Beginn pünktlich ^9 Uhr. Gäste und Nichtmitglieder willkommen. Kein Eintrittsgeld. sL. Born Reichsgericht. Die persönliche Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters. (Nachdruck verboten.) — Nach § 128 des Handelsgesetzbuches haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Verein barung ist Dritten gegenüber völlig unwirksam. Daß und wieweit sich diese persönliche Schuldenhaftung des Gesellschafters noch über den Zeitpunkt seines Ausscheidens hinaus zu erstrecken vermag, beleuchtet ein Rechtsstreit, der jetzt vor dem Reichs gericht mit der Verurteilung des beklagten Gesell schafters sein Ende fand. Der Beklagte, ein Kaufmann Sch. in Chemnitz, hatte bis zum 12. März 1907 der offenen Handels gesellschaft F. L Sch. als Gesellschafter angehört. Während dieser Zeit hatte die Gesellschaft mit der Garnengroßhandlung R. über 6000 Pfd. Garn abgeschlossen; das Ende November zu erfüllende Geschäft war aber zunächst nicht ausgeführt worden. Nach dem Ausscheiden des Sch. hatte sein früherer Kompagnon F. das Geschäft unter Übernahme aller Aktiven und Passiven zunächst allein sortgeführt, dann hatte sich die frühere Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft und schließlich in eine Gesellschaft m. b. H. umgewandelt, die aber bereits im November 1908 in Konkurs geriet. Kurz zuvor hatte sie von der Firma R. die Aus führung des schon Anfang 1907 mit der offenen Handelsgesellschaft F. L Sch. vereinbarten Garnabschlusses verlangt, die aber von dieser, weil ihr die finanzielle Lage der nachmaligen G. m. b. H. be kannt war, verweigert wurde. Erst als die G. m. b. H. klageweise Vorgehen wollte, wandte sich die Firma R. an den früheren Gesellschafter Sch. mit der Anfrage, ob dieser noch für die Zahlung haften würde. Sch. lehnte dies, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre, ab; er erklärte sich höchstens mit der nachträglichen Lieferung noch einverstanden, wenn er seiner seits vor Ausführung der Bestellung von der Gesellschaft m. b. H. sichergestellt würde. Die Firma R. lieferte aber auch ohne diese Sicherstellung und verlangte, da sie im Konkurs nicht befriedigt wurde, Zahlung von dem früheren Gesellschafter Sch. Dieser wendete ein, er habe der Firma R. deutlich zu erkennen ge geben, daß er ohne Sicherstellung seinerseits nicht auf- kommen wolle. Wenn die Firma R. trotzdem auf Verlangen der Gesellschaft, der der Beklagte schon längst nicht mehr angehört habe, geliefert habe, so bedeute dies einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Beide Vorinstanzen, Landgericht Chemnitz und Oberlandesgericht Dresden, hatten den Beklagten trotzdem verurteilt. Das Berufungsgericht hatte aus geführt, daß Sch. sich in keiner Weise seiner Zahlungsverpflichtung, die auf gesetzlicher Grundlage beruhe, habe entziehen können. Deshalb komme es auch gar nicht darauf an, daß die Klägerin zuvor erst bei Sch. angefragt gehabt habe, ob dieser für die Zahlung aufkommen wolle. Einen Verzicht auf die gesetz. liche Haftung des Beklagten habe die Klägerin damit durchaus nicht zum Ausdruck bringen wollen. Aus dieser Anfrage könne vielmehr nur das entnommen werden, daß sich die Klägerin über die gesetzliche Haftung des Beklagten im unklaren gewesen sei. Da Sch. in keiner Weise aus seiner gesetzlichen Haftung ent- lassen gewesen sei, sei auch vollkommen unerheblich, daß Sch. erst vorherige Sicherheitsleistung verlangt gehabt habe. Die Klägerin habe keinen Grund gehabt, darauf einzugehen, und die trotzdem erfolgte Lieferung der Klägerin würde deshalb auch dann keinen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten, wenn die Klägerin gewußt habe, daß die Gesellschaft m. b. H. vor der Zahlungseinstellung gestanden habe. Auch der Einwand des Beklagten sei unbegründet, die Klägerin habe bei der bekannten Vermögenslage der Gesellschaft gemäß § 321 B. G.-B. ihre Leistung ohne vorherige Sicherheitsleistung verweigern dürfen Allerdings habe die Klägerin dieses Recht gehabt, es habe aber vollkommen in ihrem Belieben gestanden, ob sie von diesem Rechte habe Gebrauch machen wollen. Auch das Reichs gericht erklärte, daß die Haftung des Beklagten als früheren Gesellschafters auf Gesetz beruhe und nicht auf Vertrag, und daß darum die Grundsätze von Treu und Glauben gar nicht An wendung fänden. Die Revision des Beklagten wurde daher zurückgewiesen. (Aktenzeichen I 60/11.) Neue «Scher, Natuloge «?w. für vuchhSudler. 22. LILrr 1912. ^ ^ N. k'. Nr. 23 r Libliotbklc Lrll8t.-6araes.8. II: Oeoxrapbis, Ltbnoxrapbis, lisiWu, ^.11^. Naturwi886N8ebakt6n. — Zoologie. 8°. 48 8. 975 Nrn. — Vor^teixs- runx: 23. u. 25. Nur? 1912. (Oer 1. Isil: Lolanilc, ^.elrordau ^vuräs vom 28.—30. Novsmber 1911 vsr^eixsrt.) N. k. Nr. 24 r Lidliot-kek Lru8t-Oaraoa8. III: Oeoxraxbis, kalä- ontoloxis, Mneraloxio, Lri8ts>IIo>?rapdis, ösrx- bau, NiMsllkunäe. 8°. 36 8. 678 Nrv. — Vsr- 8tsiS6ruvF: 26. u. 27. lllürr 1912. N. I'. Nr. 26: LibliotksL Lrn3t-6araos,8. IV: Lrakts V7i88sn- Zetiaktoo. Varia. 8obaob. 8°. 24 8. 486 Nrn. — VsrstsiAsruv^r 28. u. 29. ULrr 1912.
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