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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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3130 «iirs-nblatt s. d. Mschn. «uch--nd-t. Mchtamtlicher Teil. 58, 11. März 1S1L Form als Urheber auf dem Werke gedruckt oder sonst an gegeben ist, bis zum Beweise des Gegenteils als Urheber an gesehen ; t>) ist kein Name auf dem Werke aufgedruckt oder an gegeben, oder ist der so aufgedruckte oder angegebene Name nicht der wahre Name des Autors, oder der Name, unter dem er allgemein bekannt ist, dann wird derjenige, dessen Name in der gebräuchlichen Form als Verleger oder Eigentümer des Werkes auf demselben aufgedruckt oder sonst angegeben ist, bis zum Beweise des Gegenteils als Inhaber des Urheber rechts am Werke angesehen und zur Einreichung der Klage auf Verletzung dieses Rechtes zugelassen. Artikel 7. Befugnisse des Urheberrechtsinhabers gegen diejenigen, die Nachdrucke im Besitz oder zur Verfügung haben. Alle unrechtmäßigen Exemplare eines geschützten Werkes oder eines ansehnlichen Teiles desselben, sowie alle Platten, die zur Herstellung unrechtmäßiger Exemplare gedient haben oder noch dienen sollen, werden als Eigentum des Urheber- rechtsinhabers angesehen. Somit kann derselbe irgendwelches Rechtsverfahren einschlagen, um die Zustellung dieser Exem plare oder, sind sie nicht mehr vorhanden, einen entsprechenden Ersatz für erfolgten unrechtmäßigen Gebrauch zu erlangen.*) Artikel 8. Befreiung des gutgläubigen Verletzers von Schadenersatzansprüchen usw. Wenn in einem wegen Urheberrechtsverletzung ange hobenen Prozeß der Beklagte zu seiner Verteidigung geltend macht, daß er das Bestehen des Rechts am Werke nicht ge kannt habe, so kann der Kläger nur eine gerichtliche Ver fügung auf Unterlassung oder Untersagung der betreffenden Verletzung erlangen, sofern der Beklagte beweist, daß er da mals, als er sie beging, nicht wußte und keinen annehmbaren Grund zur Vermutung hatte, daß das Werk noch Gegenstand des Urheberrechts bilde. Artikel 9. Einschränkung der Rechtsbehelfe hinsicht lich der Werke der Baukunst. 1. Ist mit der Errichtung eines Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes begonnen worden, durch welches das Urheberrecht an einem andern Werke verletzt oder nach Fertigstellung ver letzt werden wird, so kann der Inhaber des betreffenden Rechts keine gerichtliche Verfügung auf Unterlassung oder Untersagung zum Zwecke der Verhinderung der Ausführung eines solchen Gebäudes oder Bauwerkes oder zu seiner Zer störung erlangen. 2. Auf die in diesem Artikel vorgesehenen Fälle finden alle andern Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wonach ein unrechtmäßiges Exemplar des Werkes als Eigen tum des Inhabers des Urheberrechts betrachtet oder Bestra fung in summarischem Verfahren vorgesehen wird. Artikel 10. Verjährung. Die Klage aus Urheberrechtsverletzung kann nach Ablauf von drei Jahren von der Verletzung an gerechnet nicht mehr eingeleitet werden. Kapitel III. Rechtsbehelfe im summarischen Verfahren. Artikel 11. Strafbestimmungen betreffend den Besitz unrechtmäßiger Exemplare. 1. Wer wissentlich eine der folgenden Handlungen begeht: *) Hat z. B. der Nachdrucker die Exemplare schon verkauft, so kann er für jeden damit vorgenommenen unrechtmäßigen Gebrauch loonvsrsiou) verantwortlich gemacht und event. auf Schadenersatz in der Höhe des Verkausswertes belangt werden. lübers.) ->) Herstellung einer unrechtmäßigen Exemplars eines noch geschützten Werkes zum Verkauf oder zur Vermietung; d) Verkauf oder Vermietung eines derartigen unrecht mäßigen Exemplars oder gewerbsmäßiges Ausstellen und Anbieten desselben zum Verkauf oder zur Vermietung; c) Verbreitung unrechtmäßiger Exemplare in geschäftlicher Absicht oder in einer den Inhaber des Urheberrechts schädi genden Weise; <l> gewerbsmäßiges öffentliches Ausstellen eines unrecht mäßigen Exemplars; s) Einfuhr eines unrechtmäßigen Exemplars eines sol chen Werkes in das Vereinigte Königreich zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermietung, macht sich eines durch dieses Gesetz geahndeten Vergehens schuldig und Wird nach Schuldigerklärung im abgekürzten Verfahren mit einer Buße von höchstens 40 Schilling aus jedes Exemplar, über das in Mißachtung dieses Artikels ver fügt wurde, jedoch von höchstens 50 Pfund Sterling für das nämliche Geschäft bestraft; im Wiederholungsfälle wird die gleiche Buße oder Gefängnis von höchstens zwei Monaten mit oder ohne Zwangsarbeit verhängt. 2. Wer wissentlich eine zur Herstellung unrechtmäßiger Exemplare eines noch geschützten Werkes dienliche Platte her stellt oder in seinem Besitz behält, oder wissentlich in gewinn süchtiger Absicht ein solches Werk ohne die Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts öffentlich aufführen läßt, macht sich eines durch dieses Gesetz geahndeten Vergehens schuldig und wird nach Schuldigerklärung im abgekürzten Verfahren mit einer Butze von höchstens 50 Pfund bestraft; im Wieder holungsfälle wird die nämliche Butze oder Gefängnis von höchstens zwei Monaten mit oder ohne Zwangsarbeit ver hängt. 3. Das Gericht, vor welchem die Klage anhängig gemacht wird, kann, mag der als solcher angegebene Verletzer schuldig oder nicht schuldig erklärt werden, die Zerstörung aller im Besitz dieses Verletzers befindlichen Exemplare oder Platten, die es als unrechtmäßige Exemplare oder als zur Herstellung solcher dienende Platten erkennt, anordnen; es kann auch nach freiem Ermessen die Übergabe derselben an den Inhaber des Urheberrechts verfügen oder irgendeine andere Vorkehr mit denselben treffen. 4. Hinsichtlich der Werke der Tonkunst berührt dieser Ar tikel die Bestimmungen der Gesetze von 1902 betreffend das abgekürzte Verfahren mit Bezug auf das Urheberrecht an Werken der Tonkunst, und von 1906 betreffend das Urheber recht an Werken der Tonkunst in keiner Weise. Artikel 12. Berufung an quartalsweise sitzende Gerichte. Wer sich durch eine summarische Schuldigerklärung hin sichtlich eines durch die obigen Bestimmungen geahndeten Vergehens in seinen Rechten verletzt fühlt, kann in England und Irland bei einem quartalsweise sitzenden Gerichtshöfe und in Schottland auf Grund und nach Maßgabe der Gesetze betreffend das summarische schottische Verfahren Berufung cinlcgen. Artikel 13. Anwendbarkeit der Vorschriften über das summarische Gerichtsverfahren. Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Rechts behelfe im summarischen Verfahren haben einzig und allein auf das Vereinigte Königreich Bezug. Kapitel IV. Einfuhr von Exemplaren. Artikel 14. I. Von der Einfuhr werden die außerhalb des Vereinigten Königreichs hergestelltcn Exemplare eines noch geschützten
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