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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ so, 13. März 1912. Nichtamtlicher Teil. DLrscnblcitt 1 d. Dtschn. BuchhnndU. 3245 Artikel 23. Werke fremder Urheber, die zum erstenmale in den unter diesem Gesetze stehenden briti schen Besitzungen veröffentlicht werden. Wenn ein fremdes Land nach Ansicht I. M. den Werken britischer Autoren keinen genügenden Schutz gewährt oder zu gewähren unternimmt, so kann I. M. durch Kabinettsverord nung anordnen, daß diejenigen Bestimmungen dieses Ge setzes, die das Urheberrecht an Len zum erstenmale in Ihren Besitzungen veröffentlichten Werken begründen, aus jene nach dem in der Verordnung angegebenen Zeitpunkt veröffentlich ten Werke keine Anwendung finden, deren Urheber Untertanen oder Bürger des genannten fremden Landes sind und nicht in den Besitzungen I. M. wohnen; alsdann sind diese Be stimmungen auf solche Werke nicht anwendbar. Artikel 24. Schon vorhandene Werke. 1. Wer bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- setzes ein in der ersten Spalte des ersten Anhanges näher bc- zetchnetes Recht oder eine auf einem solchen Recht ruhende Befugnis geltend machen kann, genießt von diesem Zeitpunkt an einzig und allein das an seine Stelle tretende, in der zwei ten Spalte dieses Anhanges aufgesührte Recht oder die näm liche, auf das ersetzte Recht sich gründende Befugnis; dieses ersetzte Recht dauert ebenso lange, wie es gedauert hätte, wenn dieses Gesetz im Zeitpunkt der Erzeugung des Werkes schon in Kraft getreten und auf dasselbe anwendbar gewesen wäre. a) Wenn jedoch der Urheber eines Werkes, an welchem ein in der ersten Spalte des ersten Anhanges aufgefllhrtes Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch besteht, vor diesem Zeitpunkt sein Recht für die ganze gesetz liche Schutzdauer abgetreten oder eine damit zusammen hängende Befugnis verliehen hat, so geht das ersetzte, durch diesen Artikel zugestandene Recht mangels ausdrücklicher Ver abredung auf den Urheber des Werkes über, und zwar in demjenigen Zeitpunkt, in welchem bei Nichtannahme dieses Gesetzes dieses Recht zu bestehen aufgehört hätte, und jede vor dem Inkrafttreten desselben verliehene und noch bestehende Befugnis erlischt. Dagegen hat derjenige, der im Zeitpunkt, wo das Recht derart zu bestehen aufhört, das Recht oder die Befugnis innehat, die Wahl zwischen folgenden zwei Lösungen: I. Abtretung des Rechtes oder Verleihung einer näm lichen darauf sich gründenden Befugnis mittels hiernach vor gesehener Benachrichtigung für den Rest der Schutzdauer und zwar gegen Entgelt, der mangels Verständigung auf schieds gerichtlichem Wege festgestellt wird, oder aber statt einer sol chen Abtretung oder Verleihung: II. Gleiche Fortführung der Wiedergabe oder Auffüh- rung eines Werkes gegen Bezahlung einer an den Urheber zu entrichtenden Gebühr, deren Höhe mangels Verständigung auf schiedsgerichtlichem Wege festgesetzt wird, sofern diese Ent richtung vom Urheber innerhalb drei Jahren nach dem Zeit punkt gefordert wird, wo das Recht erloschen ist, oder ohne eine solche Entrichtung, wenn das Werk in einem Sammel- werk erschienen und der Inhaber des Rechts oder der Be fugnis Eigentümer dieses Sammelwerks ist. Die oben erwähnte Benachrichtigung muß innerhalb einer Frist erfolgen, die zwischen einem Jahr und 6 Monaten vor dem Zeitpunkt liegt, wo das Recht erlöschen würde; sie muß mit eingeschriebenem Briefe dem Urheber zugesandt werden; ist dieser trotz angemessener Bemühung unauffindbar, so ist sie in der »London Gazette« und in zwei Londoner Zeitungen zu veröffentlichen. b) Ist vor dem 28. Juli 1910 jemand in eine Unter nehmung getreten, die für ihn Auslagen oder Verantwort- Vörsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. lichkeiten im Zusammenhang mit der damals noch erlaubten Wiedergabe oder Aufführung eines Werkes oder mit Rücksicht oder im Hinblick auf eine Wiedergabe oder Aufführung nach sich zog, deren Veranstaltung in einem Zeitpunkte, wo solche bei Ntchtannahme dieses Gesetzes erlaubt gewesen wäre, vor gesehen war, so soll dieser Artikel die aus solchen Untet- nehmungen entstehenden oder hervorgehenden und in diesem Zeitpunkt bestehenden oder als gültig anerkannten Rechte oder Befugnisse in keiner Weise schmälern noch schädigen, es sei denn, daß derjenige, der kraft dieses Artikels das Recht auf Untersagung einer derartigen Wiedergabe oder Aufführung er wirbt, sich veranlaßt sähe, eine Ausgleichssumme zu bezahlen, die mangels Einverständnis auf schiedsgerichtlichem Wege festgesetzt werden soll. 2. Zum Zwecke dieses Artikels umfaßt der Ausdruck »Ur heber« die persönlichen gesetzlichen Vertreter eines verstor benen Urhebers. 3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 19 Z. 7 und 8 und des Art. 33 dieses Gesetzes bleibt das Urheberrecht an den vor dem Inkrafttreten desselben geschaffenen Werken einzig kraft und gemäß den Vorschriften dieses Artikels be stehen. (Fortsetzung folgt.) Verein der österreichisch - ungarischen Buchhändler. Auszug aus dem Protokoll der Hauptversammlung des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler vom 3. Februar 1912, '/,11 Uhr vormittags, abgedruckt in der Oesterr.-ungar. Buchh.-Corresp. 1912, Nr. S u. 7^ (Schluß zu Nr. S9 d. Bl.j Der Vorsitzende teilt mit, daß ihm noch Vollmachten von den Herren M. Wltllek (Brünn), Wilhelm Karasiat (Brünn) und P. Gollmann (Troppau) übergeben worden sind. Zu dem Bericht des Vorstandes ergreift Herr Lenobel das Wort. Er erklärt, daß er zu dem Vorstande kein Ver trauen habe, da diesem die nötige Gerechtigkeit und Selbst- lostgkeit zur Verwaltung seines Amtes fehle. Er beklagt sich, daß ihm nur eine formelle, ihn unmöglich befriedigende Ant wort auf seine Interpellation vor zwei Jahren zugekommen sei, daß aber iv wsrito der Vorstand nichts zu seinem Schutze getan habe. Man werde es daher begreiflich finden, wenn er alle Mittel anwenden werde, um sich zur Wehr zu setzen. Er zitiert einen Brief des Vereines der Buchhändler Nord- und Nordwestböhmens vom März 1910, in welchem dieser Verein ihm seine volle Unterstützung zu seinem Kampfe gegen den Vorstand ausgesprochen habe. Herr Becker gibt namens dieses Vereins die Erklärung ab, daß er nicht leugnen könne, daß der Verein vor zwei Jahren jenen Brief an Herrn Lenobel gerichtet habe. Er und seine Kollegen hätten aber ihre Ansicht über den Vereins vorstand inzwischen vollständig geändert, was am besten die Tatsache beweise, daß er sich heute zu dieser Versammlung eingefunden habe. Der Verein der Buchhändler Nord- und Nordwestböhmens sei zur Überzeugung gekommen, daß der Vorstand sich alle Mühe gebe, die Interessen des Buchhandels in Österreich-Ungarn zu wahren, und er und seine Kollegen seien häufig in der Lage gewesen, vom Verein wertvolle Unterstützung und Hilfe erhalten zu haben. Er dankt hier für und erklärt, daß der von ihm vertretene Verein volles Vertrauen zum Vorstande habe und diesen bitte, in seiner aufopfernden, hingebungsvollen Tätigkeit weiter fort zufahren. Herr Kr afft beantragt Übergang zur Tagesordnung. Der Vorsitzende drückt sein Befremden aus, daß Herr Lenobel dieselbe Angelegenheit, die schon vor zwei Jahren 423
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