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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1912
- Strukturtyp
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- 1912-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1912
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- Deutsch
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8970 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 178. 2. August 1912. ausgesprochen haben, eine Denkschrift ausgearbeitet, in der er die Bildung eines Hauptausschusses für das Schulgeschenk vorschlägt, der Aufrufe in der Tagespresse erlassen und Vor träge und Ausstellungen veranstalten, auch eine eigene Zeit schrift »Das Schulgeschenk« herausgeben soll. Köln a. Rh. G. Hölscher. Kleine Mitteilungen. »Nicht im Handel.« — Wie uns die I. C. Hinrichs'sche Buch- Handlung, Katalog-Kto., Leipzig, mitteilt, lautet der Name des Verfassers der in dem Ungerschen Artikel in Nr. 165 erwähnten »Lebensbilder aus dem Serviten-Orden«, 3 Bde. 1892—94, nicht Spor, sondern Spörr. Unter diesem Namen ist das Werk auch richtig im Katalog 1891/5 verzeichnet. Wie schwer dürfe« Postkarte« sei«? — Ursprünglich mußten alle Privatpostkarten den amtlichen Formularen nach Größe und Gewicht genau entsprechen. Die Postordnung von 1900 brachte die Erleichterung, daß sie in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich abweichen dürfen. Die Postanstalten wurden ausdrücklich verständigt, daß sie sowohl bei den einfachen Privatpostkarten, als auch bei den Karten mit Antwort über kleinere Abweichungen von den amtlichen Formularen hinweg sehen dürfen. Es wurde lediglich vorgeschrieben, daß sie nicht kleiner als 10 X 7 em sein dürfen. Diese verständigen und verkehrsfreundlichen Vorschriften scheinen nun bei einem Teil der Postbeamten auf Schwierigkeiten gestoßen zu sein. Es war wohl notwendig, die Zulässigkeit der Abweichungen genau nach Maß und Gewicht vorzuschreiben. So wurde erst im vorigen Jahre bestimmt, daß Privatpostkarten bis zu */. om größer als die amtlichen sein und das Doppelte des Gewichts der amt- lichen Karten nicht überschreiten dürfen. Neuerdings ist in der Dienstanweisung die Bestimmung hinzugefügt worden, daß Privat postkarten bis zu 6 Gramm wiegen dürfen, wenn sie zur Be- förderung im inneren Verkehr gegen die Postkartentaxe zuge lassen werden sotten. Die amtliche Postkarte wiegt in der jetzigen Ausführung 2'/g Gramm. Die neue Bestimmung geht also noch über die ältere Vorschrift. «L. Der Prok«rift als Vertreter des Prinzipals allen Angestellte« gegenüber. Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juli 1912. (Nachdruck verboten.) — Ein wichtiger Grund, der den Prinzipal zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kün digungsfrist berechtigt, liegt nach § 72 HGB. dann vor, wenn sich der Angestellte erhebliche Ehrverletzungen gegen den Prinzipal oder dessen Vertreter zu schulden kommen läßt. Wer als Ver treter des Prinzipals zu gelten hat, wird sich nach der Natur des Anstellungsverhältnisses richten. Als Vertreter des Chess sieht das Oberlandesgericht Celle z. B. den Prokuristen einer Firma an, und zwar als Vertreter des Chefs allen An gestellten, auch dem Werkmeister gegenüber, obwohl dieser in seiner Abteilung sonst hätte selbständig sein sollen. Bei einer Fabrik in Hannover war der Werkmeister D. auf zwei Jahre als Werkmeister fest angestellt. Nachdem er ein Jahr als solcher tätig gewesen war, geriet er in Differenzen mit dem Prokuristen der Firma, weil dieser Anordnungen traf, die in das Fach des Werk meisters fielen und von diesem als ungeeignet und fehlerhaft angesehen wurden. Im Verlaufe des aus dieser Veran lassung entstandenen Wortwechsels erklärte D. dem Proku risten: »Sie haben mir gar nichts zu sagen!« und nannte dessen Anordnungen lächerlich, worauf er sofort ohne Kündigung ent lassen wurde. Er klagte nun seinen Gehalt für das zweite Jahr seiner festen Anstellung ein, sich darauf berufend, daß der Prokurist nicht sein Vorgesetzter sei und nicht das Recht habe, seine Anord nungen in seinem Ressort zu ändern. Bei seiner Anstellung sei ihm vom Inhaber der Fabrik ausdrücklich erklärt worden, er sei durchaus selbständig in seiner Abteilung und habe keinen anderen Vorgesetzten als ihn. — Trotzdem wies das Land gericht Hannover die Klage ab. Es sah in den Äußerungen des Klägers einen wichtigen Grund zur sofortigen Entlassung, zumal sie in Gegenwart der Arbeiter gemacht worden seien. — Auf den selben Standpunkt stellte sich das Oberlandesgericht Celle, dasZsich dahin aussprach,' der Kläger habe sich eines höchst ungebühr lichen Betragens gegen den Prokuristen, der als Stellvertreter des Chefs als sein Vorgesetzter anzusehen sei, schuldig gemacht. Selbst wenn die Anordnungen des Prokuristen zweckwidrig gewesen seien, hätte der Kläger ihn in angemessener Weise auf ihre Unrichtigkeit Hinweisen müssen; keineswegs habe er sich eines so ungebührlichen Benehmens schuldig machen dürfen, noch dazu vor allen Arbeitern, bei denen er, wie er sich als Meister habe sagen müssen, die Autorität des Prokuristen untergraben habe. Wenn er sich darauf berufe, er sei zu dieser Äußerung berechtigt gewesen, weil ihm beim Abschluß des Dienst vertrags vom Chef selbst gesagt worden sei, es habe ihm niemand etwas zu sagen, als er, der Chef selbst, so könne sich diese Äuße rung nur auf seine Stellung gegenüber den anderen Werkmeistern bezogen haben. Nach Lage der ganzen Sache habe der Kläger die Äußerung auch gar nicht anders auffassen können. (Aktenzeichen: 2 H. 167/12.) Internationaler Tierschutz-Kongreß. — In den Tagen vom 5. bis zum 10. August wird in Zürich der 5. Jnternatio- nale Kongreß des Weltbundes gegen die Vivisektion und zum Schutze der Tiere abgehalten werden. Den Hauptanteil an den Verhandlungen wird die Vivisektion in Anspruch nehmen; sie wird in nicht weniger als 23 von 37 vorgesehenen Vorträgen in allen ihren Beziehungen zum öffentlichen und privaten Leben behandelt werden. Von den übrigen Vorträgen sind besonders bemerkens wert diejenigen des Herrn vr. Floericke aus Eßlingen über die Naturschutzpark-Bewegung, des Herrn vr. meä. Guimbail aus Nizza über das Einspannen der Hunde vom wissenschaftlichen Standpunkte aus und des Herrn Prof. vr. Kraemer von der landwirtschaftlichen Hochschule in Hohenheim über denkende Pferde. Am Nachmittage des letzten BerhandlungStages werden sich die Kongreßteilnehmer nach Bern begeben und daselbst im Bürgerrats-Saale eine große öffentliche Versammlung abhalten. Sprechsaal. Vertragsstempel. Eine Anzahl von Verträgen, die ich mit meinen Autoren schließe, enthält folgende Vertragsbestimmung: »Herr überträgt auf die Verlagsbuchhandlung unbe schränkt das Urheberrecht an diesem Werke für alle Auflagen und Ausgaben, einschließlich des Rechts der Übersetzung in fremde Sprachen und einschließlich aller sonstigen Bearbeitungen.« Ferner enthält der Vertrag betreffs des Honorars folgende Bestimmung: »Als Vergütung (Honorar) für diese Übertragung des un beschränkten Urheberrechts steht Herrn der einmalige Pauschalbetrag von zu.« Bei Abstempelung eines derartigen Vertrages durch ein sächsisches Hauptzollamt hat dasselbe auf dem Vertrag durch Gummistempel folgenden Vermerk angebracht: »Bei jeder Neuauflage dem Hauptzollamte wieder vorzulegen.» Ich bin nun der Ansicht, daß obiger Vertrag ein einmaliges Rechtsgeschäft darstellt, das nur einer einmaligen Vorlegung und einer einmaligen Abstemplung bedarf, da der Autor durch einen einmaligen Pauschalbetrag ein für allemal für seine Ansprüche abgefunden ist. — Da im Verlagsbuchhandel eine große Anzahl derartiger Verträge geschlossen werden, durch die eine unbeschränkte Übertragung des Urheberrechts vereinbart wird, so scheint es mir in der Tat von großer grundsätzlicher Bedeutung zu sein, ob der Verleger bei jeder Neuauflage zur Neuvorlegung und Neuabstempelung eines derartigen Vertrages verpflichtet ist. Ich wäre daher den Herren Kollegen verbunden, wenn sie sich an dieser Stelle äußern wollten, insbesondere auch darüber, ob ihnen bei Abstempelung derartiger Verträge seitens des sächsischen Hauptzollamtes gleichfalls derartige Vorschriften durch Abdruck eines Gummistempels auf ihre Verträge gemacht worden sind. Ein Verleger.
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