Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1892
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- 1892-01-28
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- 28.01.1892
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22, 28. Januar 1892. Nichtamtlicher Teil. 543 Spanischer Zolltarif. M.) (Nach der Papier-Zeitung Nr. 7 v. 2t. d Bom 1, Februar 1892 ab treten für die Ausfuhr nach Spanien folgende Zollsätze in Kraft. Die erste Preisspalte gilt für Waren auS denjenigen Ländern, mit welchen keine Sondcrabmachungen vereinbart sind, die zweite für Waren solcher Länder, die Spanien ihren Vorzugs- Zolltarif zugestehen. ') Die Einbände der Bücher werden nach den ihren Materialien entsprechenden Sätzen verzollt. Wenn die Bücher broschiert oder in Schutzkarton sind, werden sie wie Drucksachen nach dem Gesamtgewicht ver zollt. Im Auslande in spanischer Sprache gedruckte Bücher dürfen gegen Zahlung der Zölle fünfzehn Tage nachdem in der -Gacetta» durch das Ministerium dcFomcnto eine bibliographischcAnzeigedersclbcn veröffentlicht worden ist, in das Königreich cingcsührt werden. Diese einmalige Veröffent lichung genügt für alle späteren Einfuhren, vorausgesetzt, daß es sich nicht um eine besondere Auflage oder um Exemplare handelte, die von der veröffentlichten bibliographischen Anzeige abwcichcn, in welchem Falle zum Zwecke der Einfuhr die Erteilung einer neuen Erlaubnis zu be antragen ist. Periodische Druckschriften, in spanischer Sprache im Aus lande gedruckt bedürfen zu ihrer Einfuhr in Spanien keiner vorher gehenden Genehmigung. Pappkästchcn mit mehr oder weniger ordinärem Papier über zogen, welche zur Verpackung von Tüchern, Einsatzkrausen, Knöpfen. Zcugstücken und anderen ähnlichen Artikeln dienen, werden nach diesem Satze verzollt. > ZoUsätzc. Artikel. V"r- »uaö- K h-i>. r-ri, Tarif. ^Pesetas Pesetas Papier und Papier-Waren. Erste Gruppe: Papiermassc. 19b Papierstoff zur Papicrfabrikation. 100 1,50 1 Zweite Gruppe: Druck- u. Schreibpapier 197 Papier ohne Ende, weiß oder farbig, nicht ge- 198 schnitten, dessen Gewicht aufs Quadratmeter nicht 35 ^ übersteigt. „ >45,50 35 Desgleichen, desgleichen, desgleichen, dessen Gewicht aufs Quadratmeter 36—50 A beträgt „ 15 12,50 199 Dcsgleicken. desgleichen, desgleichen, dessen Gew'cht aufs Quadratmeter 51 ^ und darüber beträgt „ 35,75 27,50 200 Desgleichen, weiß oder farbig, von jedwedem Ge- wicht, geschnitten, ferner Büttenpapier, mit Blei stift oder Tinte liniicrtcS Papier, sowie Brief- Umschläge „ ! 63,35 48,75 Dritte Gruppe: Bedrucktes Papier, Kupferstiche und Photographicen. 201 Bücher, eingebunden oder nicht, und andere Druck- sachen in spanischer Sprache') „ 79,80 61,40 202 Desgleichen, eingebunden oder nicht, und andere Drucksachen in fremder Sprache Z IS 10 LO.'PKupfcrstiche, Karten und Zeichnungen 1 ! 1,60 I.2S 204 Gestempeltes Papier, Fakturen in blanco, Etiketten, Visiten- u. s. w. Karten und Aehnlichcs Vierte Gruppe: Papiertapctcn zur Aus- Ivo 78 60 schmückung von Wohnungen 205 Papicrtapetcn mit natürlichem Grund .... » 35,75 27.50 206 Desgleichen mit matltem od. glänzendem Grund . Desgleichen mit Gold, Silber, Wolle oder Glas . „ 65 50 207 l 2,60 2,00 Fünfte Gruppe: Pappdeckel und ver- 2V8 schicdenes Papier. Lösch-, ordinäres Pack- u. Polierpapier (Schmirgel- pap:cr) 100 14,10 10,85 209 Dünnes Papier aus unsauberer Masse, zum Ein wickeln von Früchten „ SS 20 210 Anderes, nicht besonders tarifiertes Papier „ 52 40 211 Papier zu Visitenkarten usw. (eartulina) und feine 212 Pappen, glänzend und in Bogen gepreßt Die übrigen Pappendeckel in Bogen, mit ordinärem Papier überzogene Pappkästchcn, sowie Gegen stände aus Pappmasse oder Steinpappe in un „ 36.40 28 213 fertigem Zustande") Dieselben Gegenstände in fertigem Zustande und „ 10 40 8 Pappkästchcn mit Verzierungen oder mit seinem Papier oder anderen Stoffen überzogen I I 1,95 I,so Vermischte«. Entwurf eines Chcckgesetzes für das Deutsche Reich. — Ucbcr den Entwurf eines Chcckgesetzes wird in der Nationalztg. folgen des berichtet: In den Text mutz die Bezeichnung als Check ausgenommen sein; der Aussteller fordert auf, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geld summe zu zahlen; der Zahlungsempfänger mutz bestimmt bezeichnet sein der Firma, und endlich die Angabe des Ortes und des Datums der Ausstellung enthalten. Es folgen Festsetzungen über die Ucbcrtragbar- keit des Checks durch Indossament. Der Check darf nicht acceptiert werden. Darauf gesetzte Annahmevermcrke gelten als nicht geschrieben. Soge nannte Platz-Checks sind spätestens binnen 3 oder 5 Tagen zur Zahlung zu präsentieren. Welche Checks den Platz-Checks gleich zu achten sind, und welche Stellen als Abrechnungsstellen zu gelten haben, bestimmt der Bundcsrat nach örtlichen Verhältnissen. Ein Widerruf des Checks seitens des Ausstellers hat keine rechtliche Wirkung. Im weiteren werden die Rechte und Befugnisse des Check-Inhabers, des Bezogenen, der Aussteller und Indossanten geregelt. Ferner wird das Regreßrecht geordnet und die Beziehung zur Wechselordnung fest- gestellt. Regreß-Ansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vor wärmer verjähren, wenn der Check in Europa zahlbar ist, in drei Monaten, andernfalls in sechs Monaten. Die fälschliche Begebung eines Checks macht den Aussteller in jedem Falle dem Inhaber des Checks für allen daraus entstandenen Schaden haftbar. Aus einem Check mit ge fälschten Unterschriften bleiben diejenigen, deren Unterschriften echt sind, verpflichtet. Ferner werden die Erfordernisse der im Auslande aus gestellten Checks geregelt. Bürgerliche Rechtsstreitigkcitcn, in welchen auf Grund des Chcckgesetzes geklagt wird, gehören vor die Handelskammern bei den Landgerichten. Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz wird dem Reichsgericht zugewiescn. Geldstrafen bis zu 1000 falls nickt nach andcrweitcn Bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, trcfsin denjenigen, der einen Check wider besseres Wissen oder grobes Verschulden begicbt, während ihm ein Guthaben, welches zur Einlösung des Checks ausrcicht, bei dem Bezogenen nicht zustchi, und denjenigen, der einen Check mit vorsätzlich unrichtiger Ausstellung bcgiebt. Das Gesetz soll an einem noch offen behaltenen Tage des Jahres 1892 in Kraft treten und auf früher ausgestellte Checks keine Rück wirkung haben. Das Bedürfnis ist durch Hinweis auf die Thatiache gerechtfertigt, daß der Check in Deutschland bereits vollständig einge bürgert ist und seine wirtschaftliche Bedeutung schon jetzt kaum geringer ist, als die des Wechsels und der Banknote, vor welcher der Check den wesentlichen Vorzug hat, daß er sich vermöge seiner Ausfüllbarkeit durch den gerade zu zahlenden Betrag dem Bedürfnis des einzelnen Zahlungsgeschäfts genau anschmicgt. Während seit den letzten dreißig Jahren eine ganze Reihe europäischer Staaten Chcckgcsctze erlassen haben, so Frankreich, Belgien. England, Schweiz, Italien. Spanien. Rumänien, Portugal, ist die deutiche Gesetzgebung auf diesem Gebiete hinter der des Auslandes zurückgeblieben. Der Entwurf geht von dem Gedanken aus, daß der Check statt der Barzahlung und zwar nur deshalb dienen soll, weil der Aussteller seine Kasscnhaltung einem andern, dem Bezogenen, übertragen hat Ueberall sind die Fälle im kosswlung des Checks den überwiegenden Gesichtspunkt bildet. Daneben sorgt der Entwurf dafür, daß die Benutzung des Checks nicht in eine mißbräuchliche Verwendung für Kreditzweckc ausartct, also in das Gebiet des Wechsclrcchts hinübergreift. Vom Postwesen. Internationaler Post-Zeitungsdicnst — Der Bundcsrat hat in seiner letzten Sitzung den auf dem vor jährigen internationalen Postkongreß in Wien abgeschlossenen Verträgen seine Zustimmung erteilt. Nach denselben wird auch der inter nationale Postzeitungsdienst neu geregelt. Die Anmeldung der Zcitungsbestellungen des Publikums bei den Postanstaltcn, die Ent richtung des Bezugspreises und das Verfahren bei der Lieferung der Zeitungen erfolgt nach dem neuen Ucbereinkommen im wesentlichen nach den im deutschen Postzeitungsdicnst üblichen Grundsätzen. Die Zcitungsbestellungen, welche die Bezieher bei den Postanstaltcn ihres Wohnortes machen, werden postdicnstlich an die betreffenden fremden Verwaltungen wcitcrgegcben, welche ihrerseits den Verlegern wegen Lieferung der Zeitungen Auftrag erteilen. Die Laserung erfolgt nickt, wie bisher im internationalen Verkehr zumeist üblich, durch Zusendung unter Streifband direkt an den ZcitungSbcstcller, sondern im ganzen Zeitungsgebielc an die mit der weiteren Zuführung bezw. Ausgabe der Zeitungen betrauten Postdienststellen. Eine einheitliche Postzcitungsgcbühr ist durch das neue Uebcrein- kommcn nicht vorgesehen. Die zur Erhebung kommende Gcsamtgcbühr setzt sich zusammen aus der seitens des Ursprungslandes für sein Ge biet festgesetzten Gebühr, aus den Transitgcbühren für die etwaigen Transilländer nach Maßgabe der gewöhnlichen Transitgcbührensätzc für Drucksachen und aus der vom Bestimmungdlande für sein Gebiet fest gesetzten Gebühr. Die vom Ursprungs- und Bcstimmungslande fest- 74*
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