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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1914
- Strukturtyp
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- 1914-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1914
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- Deutsch
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// r Lrlchcint werktäglich, Für Mitglieder des DörjenvsrsinS »» »ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrcig eingeichlosten,»» »weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch kosten is 30Mark»» »jährlich frei Geschäftsstelle oder 3ö Mark bei Dostüberwestung »» »innerhalb des Deutschen Reiches. Mchtmitglieder im Ü ! Deutschen Reiche zahlen für jedes Exemplar 30 Mark bez.!! »3S Mark jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung!! ! über Leipzig oder durch Kreuzband, an Richtmitglieder in N !diesem Falle gegen 5 Mark Zuschlag für jedes Exemplar.!! Nr. 91. Leipzig, Mittwoch den 22. April 1914. Die ganze Seite umsapt 360 viergespalt. Petitzeilen, die Zeile ;» oder deren Daum kostet 30 >ps. Bei eigenen Anzeigen zahlen »» Mitglieder für die Zeile 10 -ps.. für '/> 6. 32 M. statt 3S 2N.. !! für Vr 6. NM. statt 18 M. Stellengesuchs werden mit 10Pj. pro ü Zeile berechnet. — 2u dem illustrierten Teil: für Mitglieder Ü des Dörsenversins die viergespaltene -petitzeile oder deren »! Daum 15 -Pt-,'/. 6.13.50 M.. Vs 6- 2S M.. >/, S. 50 M.-. sur Nicht- .. Mitglieder 40 Pf-, 32 M-, SS M-, 100 M. — Beilagen werden »! nicht angenommen.-Beiderseitiger Lrsüllungsort ist Leipzig ü 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Zum Kampfe um den Ladenpreis. i. Herr Di. Hillig-Leipztg schreibt uns: »In einem durch Vergleich erledigten Rechtsstreit einer Reihe bon Sortimentsfirmen des Musilalienhandels gegen ein Kauf haus war die aus dem Gesichtspunkt des unlautern Wettbewerbs erhobene Klage von dem Gericht erster Instanz zurückgewiesen worden, weil das Gericht den Standpunkt vertrat, daß derjenige, der den Vertragsbruch eines Dritten benutzt, keine rechtswidrige Handlung begehe. Das Gericht befand sich dabei im Einklang mit der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht, daß mi Abschluß eines den Wettbewerber schädigenden Vertrags mit dessen Ver tragsbrüchigem Vertragsgegner auch bei Kenntnis von dessen Vertragsbruch regelmäßig nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen die guten Sitten zu finden sei, vielmehr ein solcher nur unter be sonderen Umständen angenommen werden könne. Dadurch war es unmöglich, dem Schleudern der Warenhäuser mit Büchern und Musikalien entgegenzutreteu, selbst wenn die Warenhäuser diese Bücher und Musikalien von Vertragsbrüchigen Zwischenhändlern in Kenntnis dieses Vertragsbruches erworben hatten. Das Kammergericht zu Berlin tritt nunmehr in einem am 29. November 1913 verkündeten Urteil in wirksamer Weise dieser Auffassung entgegen. Das Gericht erklärt in dem vorliegenden Fall, daß der Vorwurf unsittlichen und unlauteren Verhaltens die schleudernde Stelle ohne weiteres treffe, weil sie den Vertrags bruch des Dritten planmäßig und systematisch ausgenutzt habe, wie daraus hervorgehe, daß sie in nicht vereinzelten Fällen Waren, von denen sie wußte odermindestens denUmständen nach annehmen mutzte, daß der Dritte vertraglich ver pflichtet war, seinem Abnehmer die Pflicht der Innehaltung der von der Verkäuferin festgesetzten Verkaufspreise jener Waren aufzuerlegen, sich von jenem Dritten ohne die Übernahme jener Pflicht mit der Absicht verschafft hat, die Waren unter den fest gesetzten Preisen zu verkaufen. Diese Feststellung dürfte in den meisten Fällen des Schleu- derns möglich sein, so daß unter Anwendung der in diesem Urteil vertretenen Grundsätze wohl dieser Schleuderei ein wirksamer Riegel vorgeschoben werden kann. Das Reichsgericht hat inzwi schen in einer in der Jur. Wochenschrift 1913 S. 325 folg. Nr. 10 abgedruckten Entscheidung ebenfalls den Grundsatz aufgestellt, daß im Geschäftsverkehr ein bewußtes Hinwirken auf einen Vertrags bruch seitens eines Dritten in der Regel ein sittenwidriges ist, und daß nur im einzelnen Falle die begleitenden Umstände die Sillen widrigkeit auszuschließen vermögen, und sich dabei ausdrücklich auf 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezogen.« II. Im Zusammenhänge damit dürfte die nachstehende Notiz interessieren, die der Hansa-Bund unterm 17. April 1914 an die Presse versandte: »Die Frage der Bekämpfung der Preisschleuderei hat in letz ter Zeit eine Reihe wirtschaftlicher Gremien beschäftigt, wobei anerkannt wurde, daß ein dringendes Bedürfnis für die Rege lung dieser Frage vorhanden sei. Namentlich leiden weite Kreise des soliden Detailhandels unter der überhandnehmenden Preis- schleuderei in Markenartikeln, und es muß damit gerechnet werden, baß dieser übelstand bei der steigenden Be deutung der Markenartikel in den verschiedensten Zweigen der Industrie immer größeren Umfang annimmt, wenn nicht recht zeitig dagegen eingeschritten wird. Auch der Hansa-Bund hat sich in mehreren Besprechungen, an denen anerkannte Sachverständige auf dem Gebiete des Wa renzeichen- und Markenschutz-Rechtes, sowie Vertreter der be teiligten Industrien und der verschiedenen Organisationen des Detailhandels teilnahmen, eingehend mit der Frage der Be kämpfung der Preisschleuderei befaßt. Den vorläufigen Abschluß dieser Beratungen bildete eine Sitzung des Einzelhandels-Aus schusses des Hansa-Bundes, zu der gleichfalls wieder Sachver ständige in größerer Zahl aus ganz Deutschland geladen worden waren. Der Einzelhandels-Ausschuß des Hansa-Bundes hat sich nun dahin ausgesprochen, daß unter Bejahung der Frage, ob ein Bedürfnis für Handel und Industrie nach energischer Bekäm pfung der Preisschleuderei vorliege, und unter der Verneinung der Frage, datz die Selbsthilfe, die Rechtsprechung und die vor handenen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Bekämpfung dieses schwer empfundenen Mißstandes ausreichen, generell gesetzliche Maßnahmen gegen die Preisschleuderei zu verlangen seien. Diese Maßnahmen sollen solche Markenartikel, für die seitens der Fabri kanten Einzelverkaufspreise vorgeschrieben sind, gegen Preis unterbietungen schützen. Fernerhin wurde beschlossen, da eine rasche gesetzgeberische Aktion dringend erforderlich erscheint, wenn weiterhin schwere Schädigungen der interessierten Kreise verhindert werden sollen, mit möglichster Beschleunigung innerhalb des Ausschusses unter Hinzuziehung von Sachverständigen und Vertretern der beteilig ten Fabrikations- und Detailhandels-Gruppen darüber zu be raten, in welcher Weise am geeignetsten durch gesetzliche Maß nahmen gegen die Preisschleuderei vorgegangen werden kann. In diesem Zusammenhänge soll daun untersucht werden, ob es sich empfiehlt, die Materie zugleich mit dem Warenzeichengesetz zu regeln oder bei einer Novelle des Wettbewerbsgesetzes, so wie die Frage erörtert werden, ob gesetzliche Maßnahmen sich nicht nur gegen die Preisschleuderei in Markenartikeln, sondern überhaupt ganz allgemein gegen jede Preisschleuderei richten sollen.« in. Während also in der Zuschrift des Herrn vr. Hillig-Leipzig dar auf hingewiesen wird, daß die Stellungnahme der Gerichte gegen wärtig »in den meisten Fällen« die Möglichkeit der Bekämpfung der Schleuderei auch dann biete, wenn der Schleuderer sich die Ware durch Dritte in Kenntnis des von diesen begangenen Ver tragsbruchs verschafft habe, also nicht im unmittelbaren Ver tragsverhältnis zu dem Lieferanten stehe, fordert der Hansa- Bund generell gesetzgeberische Maßnahmen gegen die Preisschleu derei unter der ausdrücklichen Begründung, daß sich die Selbst hilfe, die Rechtsprechung und die vorhandenen gesetzlichen Bestim mungen als unzulänglich in diesem Kampfe erwiesen hätten. Bei der Wichtigkeit dieser Frage für unsere Berufsorganisa tion sowohl wie für den gesamten Buchhandel ergibt sich von'selbst die Notwendigkeit, näher zu prüfen, ob in der Tat, 573
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