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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1914
- Strukturtyp
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- 1914-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1914
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91, 22. April 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d Dlschn. Buchhandel. Konkurswaren — in die Lage versetzt war, die Zigaretten der Antragsgegnerin ohne Auferlegung einer die Jnnehaltung von bestimmten Preisen betreffenden Vertragspflicht zu liefern. Durch die Schleuderverkäufe der Antragsgegnerin werden die Vertragstreuen Abnehmer der Antragstellerin in empfind licher Weise geschädigt, da sie ihrerseits infolge der übernom menen Verpflichtung nicht unter den festgesetzten Preisen ver kaufen, also mit der im Konkurrenzkämpfe sonst gebotenen Ge genmaßregel nicht antworten können. Die Autragstellerin selbst aber läuft Gefahr, daß sie ihre Vertragstreuen Abnehmer, wenn sie gegenüber den Schleuderverkäufen der Antragsgeg nerin ohne Schutz bleiben, verliert, und sonach in der Mög lichkeit der Absetzung ihrer Erzeugnisse beeinträchtigt wird. (Vgl. KG. im Gew. Rechtsschutz 1912, S. 319.)« Sehen wir ab davon, daß es sich hier um das Urteil eines Gerichtes handelt, das, im Falle die Revisionssumme die erforder liche Höhe erreicht, der Nachprüfung und eventuellen Korrektur durch das Reichsgericht unterliegt, so fragt es sich zunächst, welche Kon sequenzen sich daraus für den Buchhandel ergeben. An sich besteht zwischen den mit einem bestimmten Preis herausgegebenenBüchern und Markenartikeln, also Waren mit patentamtlich eingetrage ner Schutzmarke, kein Unterschied. Wenigstens kann ein solcher, soweit ihre rechtliche Stellung in Frage kommt, nicht mit ver größeren oder geringeren Zahl der Objekte auf der einen oder der anderen Seite begründet werden, besonders wenn man in Be tracht zieht, daß sich in immer weiteren Kreisen von Handel und Gewerbe die Festsetzung bestimmter Preise für einzelne Waren und damit deren Einreihung unter die Markenartikel Bahn bricht. Auch in der Ausstattung, dem Preisaufdruck usw. wird ein Unterschied zwischen Markenartikeln und Büchern ebenso wenig gefunden werden, wie in der Form, in der den Abnehmern die Verpflichtung zur Einhaltung der Ladenpreise auferlegt wird, wenn auch zu berücksichtigen wäre, daß der La denpreis von Büchern nicht in allen Fällen eine ein für allemal feststehende Größe ist. Entscheidend ist vielmehr hier wie dort der Wille des Fabrikanten bzw. des Verlegers, ihre Waren nicht unter den von ihnen festgesetzten Preisen abzugebcn. Es ist auch für die rechtliche Stellung von Markenartikelfabri kanten und Verlegern zunächst gleichgültig, ob sie oder ihre Be rufsorganisationen in der Lage sind, von sich aus diesem Willen Geltung zu verschaffen, da die Gerichte eben da einzugreifen hätten, wo sich die Privatexekutive nicht als ausreichend erweist. Aus der Formlosigkeit der vertraglichen Beziehungen im Buch handel im Gegensatz zu der Reverspolitik der Markenartikelfabri kanten läßt sich eine andersgeartete Rechtsstellung des ersteren ebenfalls nicht herleiten, obwohl diese Formlosigkeit viel leicht mit dazu beiträgt, den Willen auf. die unbedingte Einhaltung der festgesetzten Preise weniger erkennbar für den Außenstehenden erscheinen zu lassen. Aber es gibt andere Momente, die von Bedeutung für die unterschied liche Beurteilung des »festen« Ladenpreises im Buchhandel im Gegensatz zu den Preisen der Markenartikel geworden sind und die dazu geführt haben, daß die Rechtsprechung — wenn wir so sagen dürfen — den Glauben an den Ernst der ver legerischen Preisfestsetzung verloren hat. Dahin gehört — um nur ein paar zu nennen — sowohl die Möglichkeit, sich ein Werk »wie neu« zu billigem Preise antiquarisch zu beschaffen, als auch die neuerdings auf Grund der ßß 11 und 12 der Verkaufs ordnung eingeführten Preisspielereien der Verleger. Nicht ininder ungünstig auf die Beurteilung der Einheit der Ladenpreise wirken die Ausnahmefälle, in denen dem Sortiment die Preisfestsetzung überlassen bleibt, sowie die an die Bnntheit einer Karte des Deut schen Reiches erinnernden Verkanfsbestimmungen der einzelnen Kreis- und Ortsvereine. Wenn man in Betracht zieht, auf wel chen haarscharf begrenzten Voraussetzungen sich das Urteil des Kammergerichts in dem erwähnten Prozesse aufbaut, so wird man Bedenken, ob im analogen Falle auch dem Verleger ein so weit gehendes Recht wie hier dem Markenartikelfabrikanten eingeräumt werden würde, nicht ohne weiteres von der Hand weisen können. Eine noch eingeschränktere Beurteilung in seiner Nutzanwen dung auf buchhändlerischc Verhältnisse wird das von Herrn I)r. Hillig erwähnte Reichsgerichtsnrteil erfahren müssen. Hier han delt es sich allerdings ebenfalls um die Auslegung von Z 826 des BGB. und Z 1 des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes, doch sind in diesem Prozesse die Verhältnisse so besonderer Natur — es handelt sich um die Frage, ob die beiden Pa ragraphen zur Untersagungsklage gegen den Prinizipal berechtigen, der einen mit Konkurrenzverbot angestell- ten Handlungsgehilfen veranlaßt, in seine Dienste zu treten —, daß sich daraus eigentlich nur entnehmen läßt, mit welcher Sorg falt unser oberstes Gericht gerade bei der Auslegung und An wendung dieser Paragraphen zu Werke geht. So hat es besonders eingehend geprüft, ob und inwieweit eine Verleitung oder nur eine Mitwirkung zum Vertragsbruch, ein planmäßiges Handeln der Beklagten und eine bewußte Hinwirkung zur Ver tragsuntreue stattgefunden hat. Von grundsätzlicher Bedeutung ist in dem Urteile nur der Satz, »daß im Geschäftsverkehr einbe - wutzles Hinwirken auf einen Vertragsbruch seitens eines Dritten in der Regel ein sittenwidriges ist, und daß nur im einzelnen Falle die begleitenden Umstände die Sittenwidrigkeit auszuschließen vermögen«. Wichtiger, weil beziehungsreicher zum Buchhandel, erscheint uns das Urteil des Reichsgerichts vom 26. Januar 1910, das sich mit einer Klage des Verbands der Fabrikanten von Marken artikeln gegen ein Leipziger Kaufhaus beschäftigt und gleichfalls die Frage erörtert, ob in der Beschaffung von Waren auf Schleiä)- wegen ein Verstoß gegen die guten Sitten zu finden sei. Diese Frage hat das Reichsgericht bejaht. »Entscheidend ist«, so wird in den Gründen ausgeführt, »daß der Geschäftsführer des Kauf hauses den Friseur veranlaßt hat, seine Verkäufer zu täuschen, um in den Besitz der Waren zu gelangen. Mag man das Ver halten des Geschäftsführers als eine ,Kriegslist' bezeichnen, mag auch der Geschäftsführer im Verteidigungszustände gegenüber der verhängten Sperre gehandelt haben, so verstößt doch das von ihm gewählte Mittel durchaus gegen die guten Sitten, wie sie auch im wirtschaftlichen Kampfe zu beobachten sind.« Hier tritt also unser oberstes Gericht in einen direkten Gegensatz zu der in dem Urteil des Landgerichts Leipzig vertretenen Anschauung, daß der »Kampfzustand« der Parteien eine solche »Kriegslist« erlaube. Wenig glücklich scheint uns dagegen in dem hier angezoge nen Reichsgerichtsnrteil die Begründung, daß es — die Klage ist auf einstweilige Verfügung gerichtet — an der Glaubhaftmachung einer drohenden Schadenszufügung fehle, da durch das Vorgehen des Kaufhauses zunächst nur die Detaillisten, nicht aber auch die Grossisten und Fabrikanten geschädigt würden. Denn wenn auch nicht schon ohne weiteres die Behauptung des Fabrikanten, daß ihm ein Schaden aus der Preisunterbietung erwachse, da er ja sonst nicht klagen, bzw. den Verband mit der Wahrnehmung sei nes Interesses an der Aufrechterhaltung seiner Preise betrauen würde, von dem Gericht als richtig übernommen zu werden braucht, so ergibt sich doch aus den Beziehungen des Fabrikanten zu den Detaillisten, wie aus den wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt, die Notwendigkeit für den Fabrikanten, die Interessen seiner Abnehmer zu schützen, wenn er seine eigenen wahren will. Dieser Notwendigkeit wird er sich schon deswegen nicht entziehen können, weil sich kein Detaillist für die Artikel eines Fabrikanten verwenden wird, der nicht,alle Anstrengungen macht, ihn gegen Preisunterbietung der mit festen Ladenpreisen in den Handel ge langenden Waren zu schützen. Und ebensowenig wie es dem Fabrikanten gleich sein kann, wie sich der Detailhandel zu ihm stellt, kanu er die Stellungnahme des Publikums ignorieren, das aus der verschiedenen Preisansetzung nicht nur Schlüsse auf die Güte der Ware zieht, sondern sich auch von dem Fabrikanten für betrogen hält, wenn er einen Preis aufdruckt, der nach der Mei nung des Publikums nicht den tatsächlichen Verhältnissen ent spricht. Hier muß besonders die Aufklärungsarbeit der Berufsver- einc und Handelsvertretungen einsetzen und die Rechtsprechung zu der Erkenntnis hcrüberziehen, daß überall da eine Schädi gung der Interessen des Fabrikanten vorliegt, wo, seinem deut lich erkennbaren Willen entgegen, die unmittelbaren Abnehmer auf die Einhaltung der von ihm vorgeschriebenen Preise zu verpflich ten, die auf Schleichwegen bezogene Ware zu billigeren Preisen an das Publikum abgegeben wird. So selbstverständlich es ist, daß der Fabrikant nicht seine Hand auf Ware» legen und 575
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