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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1914
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt s. d. Dtjchn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. >7 91, 22. April 1914. deren Preis beeinflussen kann, die einmal ins Publikum ge langt sind oder hinsichtlich deren er seinen Abnehmern keine Ver pflichtung auferlegt hat, so selbstverständlich muß diesem Grund sätze die Forderung gegenübergestellt werden, daß er die Bedin gungen, zu denen er seine Ware abgeben will, den Abnehmern vorschreiben kann. Nach Gutdünken kann mit einer ohne jede Verpflichtung übernommenen Ware nur der Käufer Verfahren, der auf rechtmäßige Weise in ihren Besitz gelangt ist. Als rechtmäßig erworbenes Eigentum aber wird man nicht die Ware bezeichnen können, die sich der Erwerber auf Schleichwegen gegen den Willen des Fabrikanten bzw. Verlegers verschafft hat. IV. Von juristischer Seite ist anläßlich der Veröffentlichung des Entwurfs eines Warenzeichengesetzes daraus hingewiesen wor den, daß sich durch Aufnahme einer Vorschrift bei Waren, die mit eingetragenen Warenzeichen und einer Preisangabe ver sehen sind, ein Verbot gegen die Preisschleuderei erreichen lasse. Ist es nun schon zweifelhaft, ob es als die Ausgabe dieses Gesetzes angesehen werden kann, über seinen eigentlichen Zweck, den des Schutzes der sogen. Markenartikel gegen Nachahmung der äuße ren Ausstattung und Bezeichnung, hinausgehend, eine Sicherung gegen Preisunterbietung zu gewähren, so werden diese Zweifel noch erheblich gesteigert, wenn man den sachlichen und tatsäch lichen Unterschied zwischen Büchern und Markenartikeln berück sichtigt, der einen Schutz der ersteren in diesem Zusammen hänge schon deswegen ausschließt, weil die äußeren Merkmale, auf die sich der bisherige Schutz durch das Warenzeichengesetz erstreckt, hier entweder untergeordneter Natur sind oder, wo das nicht der Fall ist, durch das Gesetz gegen den unlauteren Wett bewerb in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz rmd dem BGB. geschützt werden. Gleichwohl hat der Vorstand des Bör senvereins geglaubt, unter Hinweis auf die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen um die Einbeziehung des Ladenpreisschutzes bei der Abänderung des Wettbewerbsgesetzes, das Reichsamt des Innern um Berücksichtigung der Interessen des Buchhandels wie des Publikums an der Aufrechterhaltung des Ladenpreises bei dem Zustandekommen des neuen Warenzeichengesetzes bitten zu müssen. Es ist charakteristisch für die Beurteilung, die das von Herrn vr. Hillig erwähnte Landgerichts urteil im Buchhandel gefunden hat, daß die Eingabe speziell auf diese Entscheidung Bezug nimmt und sie als »kaum verständlich für einen von den Grundsätzen von Treu und Glauben erfüllten Handel« bezeichnet. In Verfolg des Gedankens der Herbeiführung eines Schutzes des Buches, oder richtiger gesagt von Gegenständen des Buchhan dels, in Verbindung mit Markenartikeln ist der Vorstand des Bör senvereins auch mit dem Verband der Fabrikanten von Marken artikeln in Verbindung getreten, um eventuell einen korporativen Anschluß an diesen herbeizuführen. Wie aus der im Bbl. Nr. 86 abgedruckten Registrande des Vorstands hervorgeht, haben jedoch die Verhandlungen mit dem genannten Verband ergeben, daß sich dieser Weg wegen »der besonders gearteten Verhältnisse im Buch handel« nicht als gangbar erweist, so daß der Vorstand sich darauf beschränkt hat, in einem Schreiben an den Deutschen Verlegerverein diesem anheimzugeben, einzelne besonders in Betracht kommende Verleger für den Beitritt zu dem Verband zu interessieren. Da die jährlichen Beiträge mehrere Hundert Mark betragen, so werden nicht allzu viele Firmen von dem Angebote Gebrauch machen. Soweit uns bekannt, gehören zurzeit von buch händlerischen Firmen nur Ullstein L Co., Berlin, dem Verbände an, anscheinend aus der praktischen Erwägung heraus, daß der Druck, den dieser infolge der Zugehörigkeit von Fabrikan ten des Javol, Odol, Rayseife, Kathreiners Malzkaffee, Eau de Cologne u. a. für die Warenhäuser unentbehrlicher Artikel auf die Abnehmer dieser Fabrikate ausüben kann, einen sicheren Schutz gegen Preisunterbietungen der Ullstein-Bücher usw. durch die Warenhäuser verbürgt. Es ist naturgemäß, daß der Vorstand des Börsenvereins einer so wichtigen Frage, wie es die des Preisschutzes von Büchern ist (das Wort hier immer im weitesten Sinne als Gegenstände des Buchhandels verstanden), sein besonderes Interesse zuwendet und seinen Einfluß in allen den Körperschaften geltend zu machen 576 sucht, die gleich ihm ein Interesse an der Aufrechterhaltung und dem Schutze der von den Fabrikanten festgesetzten Ladenpreise haben. Bricht sich doch in weiten Kreisen des Handels immer mehr die Erkenntnis Bahn, daß nicht nur der Händler, sondern auch der Fabrikant ein Interesse daran hat, daß einer Preisunter bietung seiner mit festen Preisen ausgegebenen Waren entgegen zutreten sei, weil sonst das Publikum nicht daran glaubt, in jedem Geschäft den gleichen Artikel von der gleichen Güte zu erhalten, und auch der Händler eine Verwendung dafür einstellt, wenn er von seiner Konkurrenz unterboten wird. Von dieser Gemeinsam keit der Interessen zwischen Fabrikanten und Händlern ausgehend, haben auch die Fachausschüsse der Hamburger Detaillistenkammer für den Buch- und Kunsthandel, sowie für den Tabak- und Ziga rettenhandel (vgl. Hamburger Briefe II in Nr. 66) sich unter Zu ziehung von Sachverständigen aus anderen an der Frage betei ligten Geschäftszweigen mit der Herbeiführung eines gesetzlichen Schutzes für Markenartikel beschäftigt und dabei zugleich auch die Einbeziehung des Buches in diesen Schutz ins Auge gefaßt. Die Fachausschüsse haben einmütig das Bedürfnis für die Schaf fung eines gesetzlichen Schutzes der Kleinhandelspreise für Mar kenartikel anerkannt und empfohlen, eine gesetzliche Regelung dieser Frage im Zusammenhänge mit den Erörterungen über den Entwurf des neuen Warenzeichengesetzes zu betreiben. Für die Regelung wurde folgende Formel in Vorschlag gebracht: »Hat der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens die W ar e oder ihre Umhüllung außer mit seinem Zeichen mit einer Preis angabe versehen oder den Einzelverkaufspreis in anderer ge eigneter Weise bekannt gemacht, so darf ohne seine Zustimmung niemand die Ware im Kleinhandel unter diesem Preis verkaufen, es sei denn, daß triftige Gründe für eine beschleu nigte Räumung vorhandener Bestände vorliegen. Durch Verordnung des Bundesrats kann die Gültigkeit dieser Bestim mung für einzelne Waren oder Warengruppen ausgeschlossen werden«. Nach unserem Dafürhalten wird man, vorausgesetzt, daß es überhaupt möglich oder wünschenswert ist, Bücher durch das neue Warenzeichengesetz in gleicher Weise wie Markenartikel zu schützen, mit dieser Bestimmung im Buchhandel nicht viel anfangen können. Denn »triftige Gründe für eine beschleunigte Räumung vorhan dener Bestände« werden sich bei einem findigen Geschäftsmann immer einstellen, wenn es ihm darum zu tun ist, der Konkurrenz ein Schnippchen zu schlagen und das Geschäft etwas zu beleben. Auch sind, von allen gefühlsmäßig vorhandenenUnterschieden zwi schen Buch und Markenartikel abgesehen, die tatsächlichen Verhält nisse in den einzelnen Geschäftszweigen so verschieden geartet, Produktion und Fabrikation von Markenartikeln so un gleich elastischer und von Konjunkturen des Weltmarktes abhängi ger, daß es sehr fraglich erscheint, ob der Buchhandel nicht dadurch in Bewegungen hineingezogen wird, die seiner ganzen Struktur sonst fremd und eher geeignet sind, die festen Grundlagen seiner Existenz zu erschüttern, als zu festi gen. Man denke nur an die Verhältnisse in der Zigarettenindu strie, dem Margarinehandel usw. und stelle sich vor, daß von allen den auf diese Fabrikate einwirkenden besonderen Verhältnissen auch der Buchhandel mehr oder minder berührt würde, wenn er durch Dick und Dünn mit diesen' Geschäftszweigen gehen und alle Wandlungen ihrer vielgestaltigen Entwicklung mit durch machen wollte. Der Buchhandel kann nicht verlangen, daß ihm die Gesetzgebung eine Ausnahmestellung einräumt, und muß sich klar darüber sein, daß die Rechtsgrundsätze, die fin den ganzen übrigen Handel gelten, auch für ihn Gültig keit haben. Daraus folgt aber nicht mehr, als daß der Buchhandel von allen Fragen unseres Wirtschaftslebens mehr oder minder berührt wird und ein erhebliches Interesse daran hat, sich über alle Bewegungen in Handel und Industrie zu unter richten wie auch Einfluß darauf zu nehmen, wo immer er dazu in der Lage ist. Das gilt namentlich von allen auf eine Gesundung unserer wirtschaftlichen Verhältnisse gerichteten Bewegungen, in denen der Buchhandel an der Spitze marschieren müßte als der erste und vornehmste Handelsstand! Wenn die Öffentlichkeit und ihre Organe erkennen, daß der Buchhandel sich in allen Fra gen auf die Seite der gerecht und billig Denkenden stellt, wenn
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