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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1917
- Sprache
- Deutsch
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Bedingungen. l. Annahmestellen. > Zuteilung. Z e i ch n u n g s st e l I e ist die N eichsbank. Zeichnungen inenden von Donnerstag, den 15. März, bis Montag, den 16. April 1917, mittags 1 Uhr bei dein Kvntvr der R e i ch s h a n p t b a n k sür Wert papiere in Berlin (Pnstscheckknntn Berlin Nr. 99) und bei allen Z w e i g a n st a l t e n der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenvmme». Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen Sec Handlung (Preußischen Staatsbank), der P r c n ß i s ch e n Central- G c.n nsse » s chastsk a sse i n B e rl i n, der Königlichen H a n p t b a n k i n N ii rnbc r g und ihrer Zwechianstalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder L eben s v crsiche r n n g s g e s e l l s ch a f t, jeder Ä r e d i t g c n v s s e n s ch a s t und jeder Postanstalt er folgen. Wegen der Postzeichnnngen siehe Ziffer 7. Zeichniingsscheinc sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichniings- scheinen brieflich erfolgen. 2. Einteilung. Zinsenlauf. Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000, Ultimi, Mit», 2000, Uititi, 500, 200 und ltiti Mart mit Zinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und l. Juli jedes Jahres, anSgefertigt. Der Zinsenlaus beginnt am 1. Juli 1917, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1918 fällig. Die Schabanmeisnngen sind in Gruppen «ungeteilt und in 'Stücken zu 29 00», 10 000, 8000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsen lauf und den gleichen Ztnsterminen wie die Schuldverschreibungen ausgefertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweifiing angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. 3. Einlösung der Schatzanweisungen. Die Schatzanweisnngen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, ansgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Es wer den jeweils so viele Gruppen ansgelost, als dies dem planmäßig zu tilgenden Betrage von Schatzanweisnngen entspricht. Tie nicht ansgclosten SchaDnniveisungeu sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens ans diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 47oige, bet der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Ile un wert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgnngsbedinguugen unterliegende Schatzanweisnngen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schntzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3)4>7>,ige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrige» den gleichen Tilgungsbedingiingen unterliegende Schatz- anweisnugen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich S"/o vom Nennwert ihres ursprüng lichen Betrages aufgewendct. Die ersparten Zinsen von den ans- gelosten Schatzanweisilngeii werden zur Einlösung iiiikverwcndet. Die ans Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückge- zahltcn Schatzanweisnngen nehmen für Rcchnnng des Reichs weiter hin an der Verzinsung und Auslosung teil. Am 1 Juli 1907 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten SchaOaniveisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der aus- gelostcn Schatzanweisnngen maßgebenden Betrage <11 0 Ä», 11 5 oder 1 2 0 »/ch zurückgezahlt. 4. Zeichnungspreis. Der Zcichiiungspreis beträgt: für die 5°/o R e i ch S a n l c i h c, wenn Stücke ver langt werden 98,— Mark, für die 5 Hz, R c i ch s a n l c i h e, wenn Eintragung in das R e i ch s s ch u l d b n ch mit Sperre bis zum 15. April 1918 beantragt wird . . . 97,89 Mark, sür die 11rN eichsschatza » w c i s u ugen . . 98,— Mark für je 100 Mart Nennwert unter Verrechnung der üb lichen Stück z i n s e n. " Die zugetciltcn Stücke sämtüche/Kriegsanleihen werden aus Antrag der Mastgabe-seiner siir die NieSerlcgniig geltenden Bcdingnngen bis zmn I. Oktober diese Niederlcgnng nicht bedingt: der Zeichner kann sein Depot jederzeit - auch ansgcfcrkigtcn Depotscheine werden von den Darlehnskassen ibic die Wertpapiere Berlin, im März 1917. Stückelung. Die Zuteilung findet tunlichst nach dem Zeichuungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zuge- teilt. Im übrigen entscheidet die Zeichunngsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind i» dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnnngsscheines anziigcbcn. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermes sen vorgenommcn. Späteren Anträgen ans Abänderung der Stücke lung kann nicht stattgegeben werden/ Zu alle» Schatzaiiwvifungcn sowohl wir zu den Stücke» der Relichsantsi-e vou mm Mark und mehr loerdcn auf Antrag vom »ieichsbank-Dirckiovium ausgestellte Zivi schcns ch ei »> e ansgegeve«, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Ersorderliche später vssemlich bekanntgemachl wird. Die Stücke unter MM Mark, zu denen Zwiichenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichste, Beschleunigung fertiggestcllt und voraussichtlich im September d. I. a>nsgegcbe„ werden. 6. Einzahlungen. Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 31. März d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage be zahlter Beträge ersvlgi gleichfalls erst vom 31. März ab. Die Zeichner sind vcrpslichiet: 30'ss, des zugcteiltcn Betrages spätestens am 27. April d. I., 20 »/„ .. „ .. .. 24. Mai „ .. o/ /o 21. Juni 25 7» „ „ „ „ „ 18. Juli „ „ zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in run den durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch ans die kleine» Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig ge wordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Die Zahlung hat bei derselbe» Stelle zu er fol gen, bei der die Zeichnung an gemeldet worden ist- Die im 2anfc befindlichen n »verzinsliche n Schalrscheine des Reiches werden — unter Abzug vvn 5hj> Diskont vvm Zahlungstage, frühestens aber vvm 31. März ab, bis znm Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung gcnvmmen. 7. Postzeichnungen. Die P v st a n st a l t e n nehmen nur Zeichnungen auf die 57» Reichsanleihe entgegen. Ans diese Zeichnungen kann die Vollzahlnng am 31. März, sie muß aber spätestens am 27. April ge leistet werden. Auf bis zum 31. März geleistete Vvllzahlungen wer- oen Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vvllzahlnngcn bis zum 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 63 Tage vergütet. 8. Umtausch. Den Zeichnern neuer 4)47-, Schatzanweisnngen ist cs gestattet, da neben Schuldverschreibungen »nd Schatzanweisnngen der früheren Kriegsanleihen in neue 4)4°/« Schapanweisnngen nmznlanschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisun gen gezeichnet hat. Die Umtanschantrügc sind innerhalb der Zeich nungsfrist bei derjenigen Zcichnungs- vder Vermittlungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alte» Stücke sind bis znm 24. Mai 19i7 bei der genannten Stelle cinz»- reichcn. Die Einreicher der Umtanschstücke erhalten zunächst Zwischcn- scheinc zu den neuen Schatzanweisnngen. , Die 5"/» Schuldverschreibungen aller vvrangegangenen Kriegs anleihen werden vhne Aufgeld gegen die neuen Schavanweisiinge» »mgetanscht. Die Einlicferer von 5«/» Schatzanweisnngen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung vvn M. 1,50, die Einlieferer von 57„ Schatzanweisnngen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung vvn M. 0,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer vvn 4)4"/« Schatzanweisnngen der vierten und fünften Kriegsanleihe habe» M. 3,— für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen. Die mit Jannar/Juli-Zinsen ansgestatteten Stücke sind mit Zins- scheincn, die am 2. Januar 1918 füllig sind, die mit April/Oktvbcr- Zinsen ansgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzurcichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vvm 1. Juli 1917, so daß die Einliefercr von April/Oktober-Stücken ans ihre alten Anleihen Stückzinsen für '/< Jahr vergütet erhalten. Sollen Schuldbnchfvrdernngen zum Umtausch verwendet werden, sv ist zuvor ein Antrag aus Ausreichung vvn Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltniig (Berlin SW 08, Lranienstr. 92/94) zu richten. Der Antrag muß einen ans den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 20. April d. I. bei der Reichsschuldenverwaltniig eingchen. Daraufhin werden Schuldver schreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen ge eignet sind, ohne Zinsschcinbvgen ansgercicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhüben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnnngs- oder Ver mittlungsstellen einznreichen. Zeichner von dein Kontor der Raichshauptbank für Wertpapiere ln Berlin nach MM vollständig kostenfrei! anfbemahrt nnd vermaltet. Eine Sperre wird dnrch vor Ablauf dieser Zrist znrücknclnncn. Die von dem Kontor für Wertpapiere selbst belichen. Reichsbank - Direktorium. Havenstcj n. v. G r i m m.
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