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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1892
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- Deutsch
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83S Nichtamtlicher Teil. ^4 34, II. Februar 1892. Werkes, dem Verfasser unter Umständen nicht angenehm sein Es ließe sich daS vermeiden, wenn man in solchen Fällen dem Verfasser ein Vorkaufsrecht cinräumcn wollte. Die Verlagsordnung weist indessen derartige Vereinbarungen dem Vertrage zu und giebt im allgemeinen den Vorrang dem erheblicheren Interesse des Ver- zu können. Daß er von seinem Entschlüsse den Verfasser zu be nachrichtigen habe, ist billig.» — Folgendes nun ist (unter Weglassung einiger wenigen einleitenden Sätze und des Schlußsatzes! der Inhalt der oben erwähnten vcrlagsrechtlichcn Studie des Herrn vr. Carl Scharfer in München, den wir, wie bemerkt, der -Deutschen Presse- entnehmen: Prüfen wir die Frage der Zulässigkeit von Bücher-Ramschen etwas näher Nach unseren gesetzlichen Bestimmungen gründet sich das Interesse der Autoren an dem »Vertrieb« ihrer Werke haupt sächlich auf das Vertrauen zu der Person der Verleger und nach unserer jetzigen Rechtsprechung (siehe reichsgerichtliche Entschei dung vom 6. April 1888) ist, beim Fehlen anderweiter Ab machungen, die Genehmigung des Autors, im Falle der Verleger seine Verlagsrechte veräußern will, nicht erforderlich. Es kann jedoch auch der Verleger, ohne seine Verlagsrechte zu veräußern, Teile seines Bücherbestandes an eine andere Firma käuflich ab treten (Enblokverkaus) und dadurch den Vertrieb von Werken in andere Hände legen. Es kann dadurch ein Buch in die Hände weit weniger renommierter Verlagsfirmen, ja in die Hände von Geschäftsleuten gelangen, die durch eine vollständig veränderte geschäftliche Ver- triebswcise, die sie dem Buche angedeihen lassen, Ruf und An sehen des Autors und seiner Werke empfindlich schädigen, (lin- eigentlicher Bücherramsch mit oder ohne Ueberiragung des Ver lagsrechtes an eine mindere Firma). Noch weit bedenklicher wird die Sache, wenn die veräußernde Verlagsfirma dem Nachfolger gestattet, die käuflich erworbenen Exemplare einer Buch-Auslage zu einem niederern Preise als dem ursprünglich angesetzten abzugeben, diese als »Schleuder ware» zu herabgesetzten Preisen auf den Büchermarkt zu kringelt. (Eigentlicher Bücherramsch, An- und Verlaus eines Buches unter dem Buch- bezw. Ladenpreis mit oder ohne Ueberiragung des Verlagsrechtes.) Man sollte glauben, daß, um eine derartige Geschäftshand habung zu rechtfertigen, zum mindesten zwingende Gründe (Unvcrkäuslichkeit des Buches zu dem angcsetzlcn Preise :c.) vor» liegen müßten. Bisweilen aber liegen derartige Gründe über haupt nicht vor, sondern Autor und Verleger sind wegen irgend eines Punktes, der mit dem Werke nur in nebensächlicher Beziehung steht, oder weil sie sich wegen der folgenden Auflagen (Auflagehöhe, Honorar, Erscheinungsform) nicht einigen könne», in Zwistigkeiten geraten. Solche Zwistigkeiten lassen sich sehr oft aus gütlichem Wege nicht ausgleichen. Der Verleger verliert, um's kurz zu sagen, das geschäftliche Interesse an dem Buche und entledigt sich desselben, indem er den vorhandenen Rest bestand der Auflage als sogenannten »Ramsch« an eine Schleuderfirma verkauft, ohne den Autor im geringsten vorher zu Rat zu ziehen. Die Zwistigkeiten, in welche er mit diesem geraten ist, oder das geschäftlich veränderte Interesse des Ver legers machen ein solches Zurateziehen unmöglich. Die gegenseitige Vertrauensstellung zwischen Autor und Verleger, anfänglich durch Nebenumstände erschüttert, erhält natürlich durch einen vom Verleger zum Schlüsse ausgespielten »Ramschvcrkaus» einen weitklassenden Riß. Endlich überwiegt und siegt auch auf Seite des Autois in der ganzen Frage das materielle Interesse; er sieht, daß nicht sein Verleger, sondern er selbst der Meistgeschädigte bei der Sache ist, namentlich, wenn er erfahren muß, daß sich kein anderer Verlag seines Buches und event. weiterer Auflagen des selben annehmen will und er fragt sich: kann ich aus der buch händlerischen Verschleuderung meinesliWerkes ^und insbesondere aus der hierdurch herbeigesührten^Thatsache der Unmöglichkeit der Veranstaltung einer zweiten und dritten Auflage einen Ersatz- Anspruch gegen den ursprünglichen,Verleger und dessen Rechts nachfolger ableiten? In den meisten Verlagsverträgen findet sich über die Art des Buch-Vertriebes durch den^Verlegerj keine nähere Bestim mung, und findetizffichHeine Bestimmung darüber, so lautet sie in der Regel dahin: »Die Art des Vertriebes bleibt dem Ver leger überlassen.» Dem Verleger bleibt es also, wenn nichts näheres vereinbart ist, vollständig unbenommen, den Vertrieb jederzeit so einzurichten, wie er es ausschließlich wünscht, wenn er nur bei der gewählten Vertriebsort die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts mannes nicht vernachlässigt und im übrigen mit den Bestim mungen des Verlags- und Urheberrechtsgesetzes nicht in schroffen Gegensatz tritt. Ein solcher Gegensatz wird sich aber, als ein Verstoß aus seiner Seite noch nicht daraus allein ableiten lassen, daß er eine mehr oder minder beträchtliche Anzahl von Exemplaren seines VeUagsbestandes käuflich an eine andere Firma zum Weitervertriebe überläßt. Geschieht dies, so kann naturgemäß der Verleger seine Vertriebsrechte nur insoweit mit übertragen, als er selbst solche an dem Vertriebsgegenstandc dem abgeschlossenen Berlagsvertrage »ach hatte. Insoweit er darin beschränkt war, ist auch sein Nachfolger an den Vertrag gebunden. Ist im Verlagsvertrage ein bestimmter Betrag als Laden preis zwischen Autor und Verleger für das Buch vereinbart worden und ist nicht zugleich gesagt, daß es dem Verleger oder Autor frei stehen sollte, jenen Ladenpreis nachträglich zu ändern, so dürste als allgemeine Regel gelten, daß die Parteien und ihre Rechtsnachfolger an jenen Preis gebunden sind bezw. denselben nur gemeinsam abändern können. Im anderen Falle steht es dem Verleger frei, den Ladenpreis für die erworbenen Auflagen einseitig abzuändern und er kann daher auch bei Enblokoerkäufen dem Enblokkäuser eine solche Aenderung des Ladenpreises rechts- wirksam einräuinen (Ramschvcrkaus). Der Verkauf eines Buches unter dem Ladenpreis dürfte folglich rechtlich vom Autor nicht beanstandet werden können, wenn nach dem abgeschlossenen Verlagsvertrage der l. Verleger das Recht hierzu besaß. Dies ist der Fall, wenn im Verlags vertrage: a) gar keine besondere Vereinbarung über die Höhe des Buchprcises zwischen Verleger und Autor getroffen wurde, oder wenn d) der Verleger die nähere Bestimmung des Ladenpreises gegenüber dem Autor ausdrücklich als ein Recht für sich in An spruch genommen hatte. Sehr häufig findet sich indes in den Verlagsverträgen die Vereinbarung, daß die »Feststellung« des Ladenpreises erst nach der Drucklegung durch den Verleger ersolgcn solle und daß insofern die »Bestimmung« des Ladenpreises demselben überlassen bleibt. Setzt in solchen Fällen der Verleger nach geschlossenem Ver trage den Ladenpreis ein seitig fest, so wird derselbe im Augenblicke der Feststellung sür beide Teile unabänderbar, und es dürste folglich eine derartige nachträgliche Festsetzung durch den Verleger ganz die gleiche Rechtswirkung besitzen, wie eine beiderseitige Preis festsetzung im Berlagsvertrage selbst. (? Red.) Um späteren eigennützigen Verkäufen des Verlegers oder seiner Rechtsnachfolger zu herabgesetzten Preisen vorzubeugen und event. Schadensersatzansprüche aus solchen Verkäufen sicher zu stellen, sollten unsere Autoren es sich angelegen sein lassen, ihr Recht, bei der Preisbestimmung mitzuwirken, im Verlagsver trage nicht so leicht aus der Hand zu geben. Es empfiehlt sich daher, in den Verlagsvertrag folgende Bestimmungen auszunehmen: I. Der Ladenpreis wird bei jeder Auflage beiderseitig nach der Drucklegung vereinbart, sofern derselbe nicht schon im voraus
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