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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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1. von jeglichem Sortimenterteuerungszuschlag frei fein müssen, a) die Schulbücher b) die Kollektionen, deren Ladenpreis seit 31. 12. IS um mindestens 5V Prozent erhöht worden ist, v) alle anderen, nach dem 1. 1. 20 erschienenen Bücher, Zeitschriften usw. 6) alle Bücher, Zeitschriften usw., die einen Verkaufspreis von 30 .K und mehr haben, 2. daß auf alle übrigen Bücher, Zeitschriften usw. bis auf weiteres nur ein Sortimentertenerungszuschlag von 10 Prozent erhoben wer den darf. Ein solcher Abbau darf durch irgendwelche Zwangsbestimmungen über den dem Sortiment vom Verlag einznrämnenden Mindestra batt in keiner Weise beeinträchtigt werden. Als daraufhin der Vorsteher der Buchhändlergilde weitere Verhandlungen rundweg ablehnte, erklärte der Vorstand des Deutschen Verlegervereins: » Findet eine Einigung auf der von uns vorgeschlagenen Grundlage nicht statt, dann sieht sich der Vorstand des Deutschen Vcrlegcr- vcreins vor die Pflicht gestellt, 1. seine Mitglieder in den ersten Augusttagen auszufordern, bei den Verkäufen an das Publikum nach den obigen Richtlinien zu verfahren, 2. gleichzeitig eine entsprechende Erklärung auf allen geeigneten Wegen an die Öffentlichkeit zu bringen. Am Abend des Verhanölungstages teilte der Vorstand des Börsenveveins seine inzwischen mit den Vertretern des Sortiments fest gelegten Grundsätze zu der im Börsenblatt vom 23. d. veröffentlichten, noch weitere wesentliche Zugeständnisse an das Sortiment enthaltenden Verfügung mit. Diese Grundsätze mutzte der Vorstand des Deutschen Verlcgervereins allein schon deshalb als unannehmbar ablehnen, weil sie eine Verquickung der Notstandsordnung mit der Forderung eines erhöhten Mindestrabatts enthielten. Der Verlag darf sich grundsätzlich die Freiheit der Bestimmung des Rabatts in keiner Weise verkürzen lassen. Nur die freie Gestaltung des geschäftlichen Verkehrs von Firma zu Firma kann dieGrundlage für eine Gesundung in den Schwierigkeiten der Gegenwart bilden. Der vom Börsenverein unter einseitiger Begünstigung des Sortiments für den Abbau geforderte Mindestrabatt von 35°/>, der ohne Einschränkung auch für Einbände verlangt wird, wäre für weite Kreise des Verlages eine außerordentliche, nicht tragbare Belastung, die deshalb wiederum zur Erhöhung des Buchpreises zwingen und damit den erstrebten Abbau für ein großes Gebiet des Büchermarktes ver hindern müßte. Auch die neuen Verfügungen des Börsenvereinsvorstandes schließen eine unterschiedliche Rabattierung desselben Buches an ver schiedene Sortimenter nicht aus, so baß sich im Sortimentsbuchhandel für dasselbe Buch verschiedene Verkaufspreis« ergeben können. Diese Regelung ist also praktisch undurchführbar, sie würde die Auflösung des Ladenpreises herbeiführcn, dessen Aufrechtcrhaltung man gerade zu schützen glaubt. Die Grundsätze des Börsenvereinsvorstandes entsprechen in keiner Weise der Forderung eines auch von ihm als notwendig aner kannten, entschiedenen Abbaues. Sie bringen eine Änderung gegenüber den, tatsächlich bestehenden Zustand lediglich durch den Fortfall des Zuschlages für neu erscheinende Werke und für die Bolksschulbücher, sowie durch die Herabsetzung des Zuschlages auf 10"'„ siir Schul bücher für höhere Schulen. Die Bestimmung für die Kollektionen ist im großen Umfang praktisch unwirksam durch die Bedingung der PrciSerhöh,«,« »n> vl)»/, seit bei,, 1. April 1S2I1. Sülchen Maßnahmen WeMer muh der Verlag nichi nur in seinem, sondern auch im Interesse des Sortiments, und um die dringend notivenbige» Schritt« zur Gesundung der Verhältnisse tm Buchhanöel sofort einziileiten, zum mindesten fordern: 1. Aufhebung jeglichen Sortimenter-Teurrungszilschlages a) für alle seit 1. 1. 20 erschienenen Bücher, Zeitschriften usw. ohne Rücksicht auf den Preis. Zu a: Die Herstellungskosten der neu erscheinenden Bücher bedingen so hohe Ladenpreise, daß der dem Sortiment znsallcnde Anteil am Verkaufspreise die Erhebung des Sortimenterteuernngszuschlages in keiner Weise mehr rechtfertigt. t>) für alle Schulbücher j . ^ . . „, . _ .. . °) für alle K o l l e k t i o n e n f ° b-n e jede Einschränkung. Zu d und o: Um die Preissteigerung nicht zum absoluten Verkaufshindernis werben zu lassen, ist der Verleger gezwungen, Schul bücher und Kollektionen mit dem bescheidensten Nutzen, in vielen Fällen mit einem nicht einmal den Ersatz seiner baren Aufwendungen sichernden Aufschlag zu kalkulieren. Es ist deshalb völlig unberechtigt, vhn« jede Rücksicht hierauf dem Sortiment einen Tenernngszuschlag zuzubilligeu, der geeignet ist, das vom Verleger gebrachte Opfer zu vereiteln. 6) für alle Werk« im Preise von 50.— und mehr. 2. Beschränkung des Sortimenter-Teuerungszuschlages für alle anderen Bücher, Zeitschriften usw., sow e i t sie vor dem 1. 1. 20 erschienen sind, auf: a) 20°/, für Bücher mit einem Ladenpreis unter 20.—, d) 10°/, für Bücher mit einem Ladenpreis von 20.— bis -/k 50.—. Wir erwarten von unseren Mitgliedern, daß sie bei den Verkäufen an das Publikum mit Wirkung vom 1. August 192» ab nach unfern oben aufgestellten Richtlinien verfahren. Wir werden diese gleichzeitig als die nach unsrer Ansicht angemessenen Berkanfsbedingungrn zur Kenntnis der Öffentlichkeit bringen. Der Vorstand des Deutschen Verlcgervereins. vr. Georg Paetel. vr. Erich Ehler mann. Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verord nung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De zember ISIS (Reichs-Gesetzblatt S. 2128) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 27. April 1S20 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. Slvom 2tz. April 1S20) und vom 28. Juni 1S20 (Denis Her Reichsanzeiger Nr. 141 vom 2S. Juni 1S20). Auf Grund der tztz 9 und 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1S20 (Reichs-Gesetzbl. S. 500) zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 2128) wird bestimmt: l. An Stelle der Artikel I bis VII der Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 2128) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 27. April 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 91 vom 29. April 1920) und vom 28. Juni 1920 (Deutscher Neichsanzeigcr Nr. 141 vom 29. Juni 1920) treten folgende Bestimmungen: vr. Oskar Sieb eck. Georg Thieme. Paul Olüenbourg. Gottfried Spemann. Artikel I. Die Erhebung der Ausfuhrabgabe erfolgt nach dem anliegenden Tarif. Soweit es zur Ausfuhr einer Ausfuhrbewilligung nicht bedarf, wird eine Ausfuhrabgabe nicht erhoben. Artikel II. Bei der Ausfuhr in den Freistaat Danzig, in das Saargebiet, in das Memelgebiet und in die Gebiete von Eupen und Malmedy wird eine Ausfuhrabgabe nicht erhoben, soweit die auszuführenüen Waren für den eigenen Bedarf dieser Gebiete bestimmt sind. Artikel III. Bon der Durchfuhr einschließlich des gebrochenen Transitverkehrs wird ein« Ausfuhrabgabe nicht erhoben. Artikel IV. Wenn bei Versendungen aus dem Inland durch das Ausland in daS Inland eine Ausfuhrabgabe entrichtet worden ist, wird sic auf Antrag zurtickerstattei, soweit nachweislich dieselben Gegenstände, welche ausgegangen waren, wieder eingeftihrt werden. 883
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