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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1920
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Nr. 171 (R. 109). Leipzig, Dienstag den 3. August 1920. 87. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Handhabung des internationalen Urheberrechts schutzes in Deutschland während des Krieges. Nachstehend geben wir ein Schreiben des llsglstsr ok cvg>-- i'jxins Herrn Thorwaid Solberg in New Jork an Herrn Rudolf Lesch in New Jork, die Mitteilung hiervon durch Herrn Rudolf Lesch an die Firma B. G. Teubner in Leipzig — beides in deutscher Übersetzung —, sowie ein Schreiben des Vorstands des Börsenvcreins an Herrn Rudolf Lesch bekannt. Brief des LsZister ok cloxMgdts Herrn Thorwald Solberg an Herrn Rudolf Lesch vom 26. Mai 1920. In Beantwortung Ihrer Anfrage vom 25. erlaube ich mir, Ihnen mitzuteile», daß es mir nicht bekannt geworden ist, daß »Deutschland während der ganzen Kriegsdauer die Urheberrechte und Patente fremder Staatsangehöriger immer unverletzt erhalten habe-. Ich glaube im Hinblick auf die von Deutschland bewiesene Mißachtung der Rechte so vieler Leute während des Krieges, an nehmen zu können, daß kein besonderer Grund dafür vorliegt, zu glauben, daß gerade das geistige Eigentum besonders heiliggehalten worden sei. Überdies kann es meiner Meinung »ach gar nicht zwei felhaft sein, daß die Akte vom 18. Dezember 1919 im Falle Deutschlands genau so gut, wie es bei England geschehen ist, verlangt, Deutschland müsse sich ausdrücklich verpflichten, amerikanischen Bürgern rückwirkend auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vollen Schutz zu gewährleisten. Solange das nicht geschehen ist, sind die Bestimmungen der Akte von 1919 auf deutsche Staatsangehörige nicht anwendbar. Auszug ans einem Briefe des Herrn Rudolf Lesch in New Jork an die Firma B. G. Teubner vom 27. Mai 1920. Wie ich ist meinem Briefe vom 25. erwähnte, hatte ich an das Copyright-Register-Amt geschrieben, ich stünde unter dem Eindrücke, Deutschland habe den Schutz des Urheberrechts und der Patente fremder Staatsangehöriger nicht aufgehoben, hatte aber angefragt, ob ich seiner Ansicht nach etwa mit dieser Annahme im Irrtum sei. Herrn Leipzig, den 20. April 1920. Rudolf Lesch, New Jork. Sehr geehrter Herr! Es wird uns ein Brief des keglstsr ol Lopz-rigKK, Herrn Th. Solberg, an Sie vorgclegt, lt. dessen dieser in die lohale Jnnehaltung der zum Schutz des Urheberrechts getroffenen Bestimmungen durch Deutschland mit der Begründung Zweifel setzt, daß Deutschland im Kriege die Rechte so vieler Menschen mißachtet Hab«. Zu der Frage des Urheberrechtsschutzes in Deutschland möchten wir folgendes erwidern: Wenn während des Krieges in Deutschland von unsaube ren Elementen das durch die Berner Konvention geschützte geistig« Eigentum fremder Staatsangehöriger mißachtet wor den ist, so kann derselbe Vorwurf auch gegen alle anderen der kriegführende» Länder erhoben werden. Für solche Vergehen kann das Land selbst nicht verantwortlich gemacht werden, wofern hiergegen seitens der Regierung und der Fachvereine mit allen Mitteln Maßnahmen ergriffen sind. In Wahrung der internationalen Solidarität, die jeder Autor und Verleger auch von ihren Kollegen im feindlichen Ausland erwarten, haben die deutschen Organisationen des Buch- und Musikalienhandels alles getan, was in ihren Kräf ten stand, uni den unerlaubten Nachdruck geschützter Werke zu unterdrücken. So ist schon kurz nach Ausbruch des Krieges von aner kannten deutschen Autoritäten auf dem Gebiete des Urheber rechts in Gutachten über das Fortbestehen des internationalen Urheberrechtsschutzes auf eine gewissenhafte Jnnehaltung der Schutzvorschriften aufmerksam gemacht worden. Am 26. September 1914 betonte Justizrat vr. Hillig in »Musikhandel und Musikpflege-, daß die Berner Übereinkunft zwischen den Kriegsgegnern durch den Kriegszustand nicht außer Kraft gesetzt worden sei und die Grundsätze der Über einkunft, gleichen Schutz den den Ententestaaten angehörigen Urhebern wie den einheimischen, aufrechterhalten werden müßten. Ter Börsenverein nimmt in seinen Geschäftsberichten 1914/15 und 1915/16 dieselbe Stellung ein; der Vorstand be merkte hierbei, daß die während des Krieges im feindlichen Ausland erschienenen Werke ebenfalls den Rechtsschutz gegen unbefugten Nachdruck genießen sollten; er hat dies auch auf eine behördlich« Anfrage zum Ausdruck gebracht. Von der Unversehrtheit des internationalen Autorrechts ausgehend, hat der Vorstand auch die Verfügung eines Generalkommandos veranlaßt, die den Vertrieb von Nachdrucken französischer Kar ten verhinderte. In zahlreichen Aufsätzen ans der Feder bedeutender Fach leute wurde immer wieder gegen den unberechtigten Nach druck Stellung genommen. Unterm 22. 11. 1915 richtete der Verein der Deutschen Musikalienhändler und der Deutsche Mustkalien-Vcrleger-Ver- ein an das Stellv. Generalkommando XIX. N. K. in Leipzig eins Eingabe, in der ersucht wurde, die Verbreitung der Nach drucke des Verlegers Johannes Platt, der französische ge schützte Werke in den Handel gebracht hatte, zu verhindern. Dieser Eingabe folgte eine gleiche an das Reichsjustiz amt unterm II. Dezember 1915 und eine öffentliche Warnung vor dem Vertrieb der Plattschen Nachdrucke in Musikhandel und Musikpflege«- Nr. 19 vom 6. 12. 1915. Der Kampf gegen jede Art von Nachdrucken, insbesondere auf dem Gebiete des Musikalienhandels, ist dann von den deut schen Fachorganisationen mit aller Schärfe weitergeführt wor den. Sobald irgendwo versucht wurde, unerlaubte Nachdrucke auf den Markt zu bringen, erfolgte jeweils sofort von den be treffenden Fachverbänden die Warnung an das Sortiment, sich vom Vertriebe dieser Nachdrucke fernzuhallcn. Das Organ des Dureau international cle 1'Dnion pour la protsetion äes Oeuvres litteraires et artistique8, »ls Droit ä'auteur«, hat diesen Kampf,
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