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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19230920
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192309204
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
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.V 220, 20. September 1923. Redaktioneller Teil. vvrsenblLtt f. d. Ltlcha. vuLhandel. 6697 Ferntelcgramme: Grundgebühr 800 Taus. und außerdem für jedes Wort . . 400 „ Zustellung bei ungenügender Anschrift 1200 „ Abgekürzte Tclegrammauschriften jährl. (ab 1.10.) .120000 „ Regelmäßige besondere Zustellung jährl. sab 1.10.) .120000 „ Vorausbezahlung der Eilbestellung (X?) 1500 „ Stundung der Telegraphengebühren 2 v. H. des! Rech nungsbetrags, außerdem für jedes Telegramm . . 200 „ Vereinbarungen über abgekürzte Telegrammanfchriftcn, sowie solche über regelmäßige besondere Zustellung der Telegramme können bis zum 30. September zum 1. Oktober 1923 gekündigt werden. Gcbiihrcnbcrechnung für den Postzeitungsvertrieb. Neufestsetzung der Gebühren für Eintragungen in die Zeitungs-Preisliste und für die Bekanntgabe von Bezjcherlistcn. — Dem »Nachrichtenblatt des Neichs postministeriums« Nr. 93 vom 14. September 1923 entnehmen mir folgende Verfügung: 1. Mit dem Inkrafttreten -der neuen Gebührensätze für den Post zeitungsvertrieb — am 1. Oktober — haben die Verlags-Postanstalten bei der Abrechnung mit den Zeitungsverlegern die Gesamtsummen an Zeitungsgcbühr, Verpackungsgebühr, Zcitungszustcllgeld für Verlags- stückc, Beförderungsgebühr für Sammelübermcisungcn von Zeitschrif ten, Zustcllgcld für diese Sammelüberweisungcn, Gebühren für Zei tungs-Bahnhofsbriefe je für sich stets aufvollc tausend Mark aufzurundc n. 2. Die von -diesem Tage an bestellten und angcmeldeten Stücke ganz- und halbjährig zu beziehender Zeitungen und Zeitschriften unter liegen der Zeitungsgebühr nach den neuen Sätzen für die gesamte Be- zugszeit, also bei ganzjähriger Bezugszeit auch für die Zeit vom l Januar bis 30. September, bei halbjähriger Bezugszeit auch für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September, sofern nicht Bestellungen usw. nur für den Nest der Bezugszeit — im vorliegenden Falle für -das letzte Vierteljahr 1923 — zugelasscn sind. 3. Es wird darauf aufmerksam gemacht, baß die neuen Sätze an Zustellgeld für Sammelüberweisungen nicht mehr wie bisher für je 10 Stück oder angesangenc 10 Stück der von einem Verleger für denselben Empfänger angcmeldeten Zeitschriften, sondern für jedes einzelne Stück gelten. Das Zustellgel-d für die mit Nachtrags listen angemeldcte Mchrbeliefcrung bisheriger Empfänger ist demnach künftig wie für die übrigen Anmeldungen für jedes Stück zu be rechnen. 4. Die Bestimmungen über »Gebühren für die Eintragungen in die Zeitungs-Preisliste« werden wie folgt geändert: Jede Zeitung wir-, in die Preisliste oder in die Nachträge hierzu nur einmal, und zwar mit der Hauptbezeichnung und den zur Unter scheidung verschiedener Ausgaben derselben Zeitung nötigen Angaben unentgeltlich aufgenoinmcn. (Unentgeltlich sind mithin künftig auch die Eintragungen in die Nachträge über Änderungen der Bezugs bedingungen, da die hierbei ausizuführcnden Leistungen als durch die eingeführte Gebühr mit abgegolten angesehen werden sollen.) Gebührenpflichtig ist dagegen sowohl für jede Neuausgabe der Preisliste als auch für jeden Nachtrag die Aufnahme von a) Zusätzen, wie Untertitel, Benennung der regelmäßigen Bei lagen usw., d) Hinweisen auf die Zeitungen an 2., 3. usw. Stelle, e) Angaben über Name und Anschrift des Verlegers, ck) Angaben über die politische Richtung der Zeitungen. Die Gebühr beträgt von jetzt an für jedes Wort bis zu 15 Buchstaben das Zehnfache der einfachen Fernbriefgebühr. Zur An wendung gelangt die Fernbricfgebühr, die am 1. Tage des Monats gilt, in dem die Preisliste oder der Nachtrag mit der gebührenpflich tigen Eintragung erscheint. Der Verleger hat die Gebühren entweder sogleich bei der Ein reichung der Anmeldung bar zu entrichten oder sie sind in der Ab rechnung über Zeitungsbezuasgelöer von der Forderung des Verlegers in Abzug zu bringen. Alsdann sind sie in einer besonderen Nach- weisnng oder unter Mitbenutzung der Nachmeisnng über die von den Verlegern erhobenen Kostenbciträge für das Aufstellen von Bczieher- listcn ziisammenziistellen und durch die Zeitungsgebührcnrechnung zu vereinnahmen. Eine Abrechnung über diese Gebühren mit dem Post- zeitungsamt findet mithin nicht mehr statt. Der Beamte, der die Nich tigkeitsbescheinigung unter der Zeitungsgebührenrechnung vollzieht, ist dafür verantwortlich, daß die Gebühren für alle von den Verlegern im Geschäftsbereich der Verlags-Postanstalten beantragten gebühren pflichtigen Eintragungen ordnungsmäßig erhoben und verrechnet sind. Börsenblatt s. den Deutschen Buchhandel. 00. Jahrgang. Die neuen Gebührensätze sind erstmalig für Eintragungen in den am 13. Oktober herauszugebenden Nachtrag zur Preisliste anzuwenden. Dagegen ist die vereinfachte Verrechnung der Gebühr auf sämtliche Be träge auszudehnen, über die mit dem Postzeitungsamt noch nicht abge rechnet worden ist, d. h. für alle nach den bisherigen Bestimmungen gebührenpflichtigen Eintragungen in die vom 15. Juni an erschienenen Nachträge. Die hierbei noch in Frage kommende Zcilengebühr für Zusätze usw. haben die Verlags-Postanstaltcn aus den ihnen Ange gangenen Nachträgen ohne Mitwirkung des Postzeitungsamts zu be rechnen. Die Sp. 1 bis 9 in Abteilung l a der Preisliste fallen zum 1. Ja nuar 1924 weg. Eintragungen in diese Spalten werden für die im Oktober und November des laufenden Jahres noch erscheinenden Nach träge kostenfrei ausgeführt. 5. Die Kosten für die auf Antrag der Zeitungsvcrleger auszu- ltellenden Bezicherlisten haben die Verleger von jetzt an mit einem Zehntel der einfachen Fernbriefgebühr für jede mitgeteilte Anschrift an die Bcrlags-Postanstalt zu erstatten. Fiir die Berechnung der Kosten bleiben die bisherigen Bestimmungen mit der Maßgabe bestehen, daß die Gefinntgcbühr auf einen durch tausend Mark teilbaren Be trag anfzuruudcu ist und daß Rückvergütungen zuviel erhobener Be träge für die Mitteilung von Anschriften solcher Bezieher, die mehr als ein Stück derselben Zeitung bestellt haben, nur danu zu gewähren sind, wenn es sich dabei im ganzen um Beträge handelt, die mindestens das Dreifache des Satzes für die einfache Fernbriefgebühr erreichen. Die beim Eingang dieser Verfügung bereits vorliegenden Anträge der Verleger sind noch nach den bisherigen Sätzen- auszuführen. Der Berechnung der Gebühren für die Erledigung neu eingehender Anträge ist stets die Fernbriefgebühr vom Tage der Einreichung deS Antrags zugrunde zu legen. Die in Betracht kommenden Verleger sind auf die Höhe der zu erstattenden Kosten ausdrücklich aufmerksam zu machen.I Erhöhung des Meistbetrags für Postanweisungen, Postanfträgc und Nachnahmen im Verkehr mit dem Ausland. — Der Meistbctrag der Postanweisungen, Postaufträge und Nachnahmen aus dem Ausland nach Deutschland sowie der Meistbctrag der Nachnahmen auf Post paketen und Postfrachtstücken aus Deutschland, soweit er bisher 10 Mil lionen Mark betragen hat, ist weiter auf 400 Millionen Mark erhöht worden. Nach Belgien und Luxemburg sind Paketnachnahmen bis zu 150 Millionen Mark zugelassen. — Soweit der Verkehr mit gewissen Ländern vorläufig eingestellt ist, gilt die Erhöhung erst vom Zeit punkt der Wicoeraufnahme der Dienstzweige an. Ersatzleistung für Pakete nach Österreich, Tschechoslowakei und Un garn. — Der im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschä digung von Paketen ohne Wertangabe nach Österreich, der Tschecho slowakei und Ungarn au den Absender zu zahlende Höchstbetrag der Entschädigung wird in Übereinstimmung mit den in jenen Ländern für Pakete nach Deutschland geltenden Bestimmungen auf 2 Goldfranke» liir jedes kg der ganzen Sendung festgesetzt. Bisher galten für die Bemessung der Entschädigung für Pakete nach jenen Ländern die jewei ligen innere» deutschen Bestimmungen. Alle Freimarken im binzelwerte von weniger als 100 Mark ver lieren mit A b l a n f ö e 8 3 0. S e p t e m b e r 1 9 23 ihreGültig! k e i t. Bis Ende Oktober 1923 werden solche an den Schaltern de« Postanstaltcn bar oder gegen andere Freimarken eingelöst, wenn von einer Sorte mindestens Marken im Gesamtwerte von 1000 Mk. vor! gelegt werden. Auch bei höherem Gesamtwerte wird ein Teilbetrag unter 1000 Mark nicht vergütet. Vordrucke mit eingedrucktem Wert! stempel unter 100 Mark (Postkarten, Kartenbriefe. Briefumschläge usw.I werden nicht eingelöst: sie können aufgebraucht werden u. U. unte» Durchstreichc» des Wertstcmpels oder Überkleben mit gültigen Frei! marken. Biichersendnngen mit Rechnungen. — Folgender Bescheid (Nr. 33 des Neichspostministeriums ist von Wichtigkeit: »Mit Rücksicht au die Veränderungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse» soll es! fortan gestattet sein, für die Ausfertigung von Rechnungen, di auf Grund der Bestimmungen im 8 7, X Ziffer 11 der Postordnung de» Büchersenöuugen usw. beigelegt werden, den Abschnitt eine! Z a h l ka r t c n v o r ö r u ck s mit zu verwenden«. (Nachrichtcnblatt des Neichspostministeriums Nr. 93.) Neue Briefmarken. — Infolge der neuen Portocrhöhung ist ein! ganze Anzahl von Markenarten neu hergcstellt worden. Es wurde! durch Neudrucke gewonnen: 100 000 Mark auf 400 Mark grün, klein! 902 ,
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