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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1923
- Sprache
- Deutsch
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umgeben: so erstrecken sie sich nur auf herausgegebene Werke, hän gen von der deutlichen Quellenangabe ab und dürfen keinen offen bar mißbräuchlichen Charakter tragen. 1. Die Entlehnungen für literarisch-historische, kritische oder andere wissenschaftliche Werke dürfen sich auf literarische und musi kalische Werke sowie auf bildliche Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur erstrecken, müssen aber ausschließlich zur Erläuterung des Textes dienen. Die derart entlehnten Werke dürfen auch in Verbindung mit öffentlichen Vorträgen über die betreffen den Themen aufgeführt oder vorgetragen werden. 2. Pädagogische Entlehnungen dürfen nur in Sammlungen stehen, die für den Schulunterricht, also nicht den Selbstunterricht, herausgegeben sind und ausdrücklich nur als Schulbücher bezeichnet werden, was Anthologien ausschließt; zudem erstrecken sie sich nur auf die unveränderte Wiedergabe literarischer Werke und öffentlich bekanntgegebener Werke der Kunst und Photographie. 3. Dagegen sind die in den beiden ersten Entwürfen berück sichtigten Entlehnungen von Werken der Tonkunst für kirchliche Sammlungen schließlich ausgemerzt und auf Vorstellungen der. Musikalienverleger hin, weil zu leicht auf Aufführungen im zivilen Leben übergreifend, untersagt worden. Nur die Wiedergabe der Texte zu Konzertzwecken (Operntexte u. dgl. natürlich ausgenommen) ist zur unentgeltlichen oder ent geltlichen Abgabe von Programmen an die Besucher der Auffüh rung gestattet. Der um die Erlaubnis der Aufführungen Nachsuchende braucht sich der Erleichterung halber nur an den Komponisten zu wenden, der sich dann mit dem Autor des Textes oder seinem Rechtsnach folger verständigen wird. 4. Auf dem Gebiete der Kunst ist es gestattet, Monumente, Statuen, Fresken usw., die sich bleibend an oder aus öffentlichen Plätzen und Straßen befinden, graphisch, zweidimensional, wieder zugeben und solche Wiedergaben auch öffentlich vorzuführen. Zugeslanden ist den Museumsverwaltungen im weiteren die Herausgabe von Katalogen mit der Wiedergabe -der in der öffent lichen Sammlung befindlichen Werke; jedoch ist dies ausdrücklich auf Kataloge beschränkt und nicht auf sogenannte Führer oder son stige Kunstveröffentlichungen der Verwaltungen ausgedehnt. 5. Ganz bedenklich und eine schmerzliche Verkennung des Urheberrechts ist für die Autoren sowie für den Buch- und den Musikalienverleger die Bestimmung des Art. 28, wonach derjenige, der ein Bühnen- oder ein Tonwerk aufführen will, es für die Zwecke der Aufführung kürzen oder sonstwie abändern oder ab ändern lassen kann, wenn nur vorher das Rollenmateriäl für die dramatischen Werke oder die Partitur und die Stimmen einer Kom position in einer für die Aufführung gebrauchten Zahl nach der vorhandenen Ausgabe angekauft worden sind. Damit ist dem Ver leger das Recht entwunden, selbst eine eventuell nötige Ausgabe in der gewünschten »Stimmung« oder Umarbeitung zu veranstalten. Der Autor kann aber erst nach der mit solchen umgeänderten oder amputierten Werken gemachten schlimmen Erfahrung auf Grund der Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse klagen. Früher waren alle solche durch Unvorhergesehenes hervorgerufenen Ab änderungen von Werken der stillschweigenden Toleranz hinsichtlich der Besetzung von Rollen, Instrumenten und Stimmen überlassen, ohne daß bei wachsamer Kritik Unzuträglichkeiten entstanden wären, aber sie bildeten nicht wie jetzt ein gesetzlich fixiertes Recht zu gunsten der Umarbeiter, die sich übrigens für ihre Umarbeit noch obendrein honorieren lassen. 6. Die Entlehnungen in der periodischen Presse sind beschränkt auf die freie Wiedergabe von Zeitungen zu Zeitungen, und sie be treffen nur Artikel, also nicht etwa Feuilletonromane oder Novellen. Um gegen Wiedergabe gefeit zu . sein, müssen solche Artikel einen ausdrücklichen Untersagungsvermerk tragen oder als Ori ginalbeiträge oder Originalberichte bezeichnet sein. 7. Über die bestellten Personenbildnisse können wir uns hier kurz fassen. Die Abgebildeten oder deren Verwandte dürfen sie ohne Autorisation des Autors für die Privatbenutzung wieder geben, verkleinern oder vergrößern lassen, ferner sie auch unter gewissen Kautelen und unter Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarung mit dem Künstler oder Photographen der illustrierten Presse zur Veröffentlichung Wergeben. Anderseits muß der Abgebildete oder ein gewisser Verwandtenkreis befragt werden, wenn solche bestellten Bildnisse in den Verkehr oder an die Öffentlichkeit gebracht werden sollen. Rechtsschutz. Einige wesentliche Bemerkungen müssen hier genügen, da in jedem einzelnen Falle, wo Sanktionen anzuwenden sind, die dieser Materie gewidmeten 20 Artikel des Gesetzes selbst zur Hand genommen werden müssen. 1. Die Übertretungen des Gesetzes sind in sorgfältiger Auf zählung, die sich aber in der Folge unmöglich als hermetisch ab schließend erweisen wird, aufgeführt. Zu den oben erwähnten Ver letzungen des Rechtsinhalts kommt noch die doliose Anbringung des bürgerlichen oder Decknamens oder Kennzeichens des Autors auf fremden Wiedergaben oder auf einem neuen von einem andern herrührenden Werk. Dagegen ist -die harte Gefängnisstrafe wegen Nachbildung des Namens oder des Signets des Verlegers nicht aus dem alten Gesetz herübergenommen. Neben den Bestrafungen mit Buße im Falle vorsätzlicher Übertretung des Gesetzes und Ein reichung einer Strafklage durch den Verletzten bleibt die zivil- rechtliche Haftung im vollen Umfange nach Obligationenrecht bestehen, und dazu kommt noch ausdrücklich der Vorbehalt der Be stimmungen des Zivilgesetzbuches (speziell Art. 28) über den Schutz der Persönlichkeit. Die vorsorglichen Verfügungen, besonders die Beschlagnahme, sowie das Lei ihr einzuschlagende Verfahren sind klar normiert, ebenso die behördlichen Maßnahmen bei zivil oder strafrechtlicher Verurteilung, wie Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Urteilsveröffentlichung usw. 2. Geteiltes Verlagsrecht. Würde man, da der Autor das Recht besitzt, das Jn-Verkehr-bringen der Exemplare zu überwachen, dieses Recht auch dann in -alle Konsequenzen verfolgen, wenn ent gegen seinen Weisungen im Falle von territorial getrenntem Ver triebe rechtmäßige Exemplare in einem unrichtigen Absatzgebiete vertrieben werden, so müßte man einen solchen Vertrieb als wider rechtlich ansehen und als Einbruch in das Urheberrecht verfolgen können. Dies schien aber dem Gesetzgeber zu weit zu gehen, weil dann solche legitimen Exemplare auch nicht zu öffentlicher Vorfüh rung oder Aufführung benutzt werden könnten. Er hat bloß an der Haftung aus Vertrag gegenüber dem Verletzer eingegangener Ver pflichtungen festgehalten, was bei schuldhaftem, absichtlichem oder fahrlässigem Verhalten die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in sich schließt. 3. Verantwortlichkeit. Für die Benutzung widerrechtlich her- gestellter oder vertriebener Exemplare, also zl B. von falschem Notenmaterial, wird der Benutzer allein als verantwortlich erklärt, jedoch geht er nach Art. 61 frei -aus, wenn er das Material an öffent licher Versteigerung oder im Buch- und Kunsthandel erworben hat und nicht etwa vor der Benutzung gewarnt worden ist. Für öffentliche Aufführungen oder Vorführungen ist der Ver anstalter haftbar, also jeder für diejenigen Aufführungen, die er für seine Rechnung gibt. Der Platzgeber ist zivilrechtlich nur haftbar, wenn er die Wider rechtlichkeit der Veranstaltung gekannt hat. übergangsrecht. Der Genuß des neuen Gesetzes wird ausnahmslos auch den vorher entstandenen Werken zuteil, sogar wenn sie früher gar nicht oder z. B. wie die Photographien nicht mehr geschützt waren. Ver kürzungen des bisher erteilten Schutzes finden nicht statt. Ver längerungen begünstigen einzig den Urheber und seine Erben, nicht etwa den Zessionär (Verleger), es sei denn, der Autor sei Arbeit nehmer gewesen und habe das Werk in seiner dienstlichen Tätigkeit erstehen lassen. Diese aus dem alten Gesetz übernommene Bestim mung wird so erklärt, daß der Zessionär das Recht nur unter der Voraussetzung der früheren kürzeren Schutzfrist erlangt und daher auch nur für diese eine entsprechende Bezahlung geleistet habe. Die Bestimmung ist imperativ; sie kann nicht durch andere Abmachungen umgangen werden. Alles zusammen genommen, ist aus dem neuen, so sehr ins einzelne gehenden Bundesgesetz ein sicherer Wegleiter in den meisten
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