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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1923
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- Deutsch
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§ 1. Die Vorschriften der Verordnung über den Handel mit aus ländischen Zahlungsmitteln und Dollarschatzanweisungen zum Ein heitskurse vom 22. Oktober 1923 finden auf den Erwerb und die Ver äußerung von wertbeständiger Anleihe des Deutschen Reiches ent sprechende Anwendung. § 2. Wertbeständige Anleihe des Deutschen Reiches darf als Kaufpreis für Waren oder Wertpapiere nur zum letzten amtlichen in Berlin notierten Kurse des Tages des Geschäftsabschlusses hinge geben und angenommen werde», und zwar zum Geld- oder Briefkurs ober einem dazwischen liegenden Kurse. Bei der Preisstellung in ausländischer Währung oder in Gohdmark kann die Hingabe oder An nahme auch mit der Maßgabe erfolgen, daß die Zahlung des in Gold mark oder auf Dollar umgerechneten Betrags der ausländischen Wäh rung in wertbeständiger Anleihe des Deutschen Reiches zum Nennwert erfolgt. Die Einräumung des Preisabschlags für den Fall der Zah lung in wertbeständiger Anleihe des Deutschen Reiches bleibt unberührt. 8 3. Ans Zuwiderhandlungen gegen 8 2 finden die 88 7 und 8 der Verordnung vom 22. Oktober entsprechende Anwendung. 8 4. Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Als Verkündung gilt auch die Verbreitung durch das Wolffschc Tele- graphen-Bureau, Berlin, und die Veröffentlichung in der Presse. Angestellten- und Invalidenversicherung. (Vgl. Bbl. Nr. 218.) — Achte Verordnung über neue Gehaltsklassen in der Angestellten- versicherung und neue Lohnklassen in der Invalidenversicherung. Mit Wirkung vom 5. November 1923 gelten die Gehaltsklassen 11 bis 50 in der Angestelltenversicherung und die Lohnklassen 14 bis SO in der Invalidenversicherung für folgende Arbeitsverdienste: Klassen wöchentlich in Milliarden Mark monatlich in Milliarden Mark von mehr als bis von mehr als bis 44 25 130 46 25 50 130 260 46 50 100 260 520 47 100 200 520 1040 48 200 300 1040 1560 49 300 400 1560 2080 50 400 2080 Die Jahresarbeitsverüienste sind das S2fache des wöchentliche» und das 12fache des monatlichen Arbeitsverdienstes. In den Klassen 44 bis SO sind folgende Beitrüge zu entrichten: Klasse in der Angeflelltenversicherung monatlich in der Invalidenversicherung wöchentlich 44 2400 Millionen Mark 300 Millionen Mark 45 7200 700 46 14400 1400 47 28800 2800 48 48400 4600 49 «7800 6400 50 87000 8200 Zur Entrichtung der Beiträge werden die bisherigen Marken der Klassen 14 bis SO verwendet; der aufgeöruckte Geldwert wird aber vom S. November 1923 an durch die vorgenannten Beträge ersetzt. Vom S. November 1923 an werden Beitragsmarken in den bis herigen Werten von den Verkaufsstellen nicht mehr abgegeben. Sind beim Inkrafttreten dieser Verordnung für Beitragszeitcn vom 1. Oktober 1923 bis zum 21. Oktober 1923 noch Beiträge zur Invalidenversicherung zu entrichten, so werden die erforderlichen Marken auf Antrag von der zuständigen Versicherungsanstalt znm zehnfachen Betrage des aufgedruckten Geldwertes abgegeben. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß der Versicherungs anstalt bis zum 11. November 19Ä zugehen. In dem Antrag ist die Zahl der erforderlichen Marken, die Lohnklasse, in der die Beiträge noch zu entrichten sind, und die Beitragszeit, für die sic gelten sollen, anzugeben. Mit dem Antrag ist zugleich der Geldwert der Marken gebührenfrei zu übersende». Die Versicherungsanstalt liefert dem Antragsteller auf dessen Kosten die erforderlichen Marken mit dem Entwertungsvermerke. Anträge, die diesen Erfordernissen nicht ent sprechen, sind wirkungslos. — Nach Redaktionsschluss dieser Nummer wird wieder eine neue Erhöhung der Beiträge bekauntgemacht, die wir in der nächsten Nummer veröffentlichen werden. Neue Ermäßigungssätze beim Steuerabzug. — Die für die zweite Septemberhälfte in Geltung gewesenen Er Mäßigung ss ätze beim Steuerabzug werden auf die Zeit vom 4. bis 10. November 1923 ver zwanzigtausendfacht. Die Ermäßigung der Steuerabzüge be trägt hiernach wöchentlich für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau je 3 456 000 000 Mark, für jedes Kind 23 040 000 000 Mark und für Werbungskosten 28 800 000 000 Mark. Die einbehaltenen Steuerbeträge sind auf 10 000 000 Mark nach nuten abzurundcn. Verfünfsachung der Telegraphen- und Fernsprechgebühren. — Wie Berliner Blätter melden, sind von gestern, Montag, dem S. No vember an die Telegraphen- und Telephongebühren neuerlich ver fünffacht worden. Danach kostet ein Ortsgespräch 7,5 Milliarden, die Telegramm-Grundgebühr 12, das Wort 6 Milliarden Mark. Wezcl L Naumann, A.-G. in Leipzig. — Die außerordentliche Generalversammlung beschloß die Erhöhung des Grundkapitals um 17 MM. Mark auf 45 MM. Mark. Von den ab 1. Januar 1923 ab dividcnöeuberechtigtcn neuen Stammaktien sollen 7 MM. Mark den alten Aktionären im Verhältnis von 4:1 zu einem noch festznsetzcnden Kurs angeboten werden. Die restlichen 10 MM. Mark werden zur Verfügung der Gesellschaft gehalten. Die nächste Textnummcr des Börsenblattes ist erst für Sonn abend, den 10. November, in Aussicht genommen. SprechM. (Ohne Verantwortung der Redaktion: Icdoch unterliegen alle Einsendungen deu Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Zahlungen aus Österreich. (Zuletzt Bbl. Nr. 242.) Um den Verlegern in Deutschland Kronen-Beträge be zahlen zu können, ersuche ich, dem österreichischen Sortiment bekannt zugeben, mit welcher österreichischen Bank die Bankverbindung des Verlags arbeitet. Dadurch könnte mau an die betreffende österreichische Bank für Rechnung der Bankverbindung des betreffen den Verlags mittelst Posterlagscheins die Kroncnbeträge auf billigstem Wege überweisen. Ein zweiter gangbarer Weg wäre folgender: Der reichsdeutsche Verlag läßt sich bei dem österreichischen Kommissionär ein Konto eröffnen, worauf die Kroncnbeträge mittelst Posterlagscheins auf das Konto des betreffenden österreichischen Kommissionärs mit Bezeichnung »für Rechnung des Verlags« eingezahlt werden könnten. Eine direkte Kronenversendmch nach Deutschland ist zufolge Aus fuhrverbots nicht möglich. Innsbruck. Rnd 0 lf Grabnc r. Ein neuer Verlag, der das Sortiment nicht braucht. Unter der verheißungsvoll klingenden Firma: »Die Buch- gemeinbe Verlagsgesellschaft m. b. H.« hat sich in Berlin W. SO, Würzburger Straße S, ein Verlagsuntcrnehmen aufgetan, das sich wieder einmal mit biederer Miene als Volksbeglücker aufführt. Ans dem Zirkular, mit dem diese neue Gründung angczeigt wird, sei nur die folgende Stelle wiedergegeben. Nach einer Einleitung, in der gesagt wird, daß die Gemeinde wegen hoher Auflageziffern billiger Herstellen könne als der Verlagsbuchhandel sonst, heißt es weiter: »Die sofortige Verteilung der Bücher an unsere Leser erlaubt eine weitere Herabsetzung der Gestchungspreise, da der Verzinsungs faktor und die Nisikoprämie für den Verlag nicht in Betracht kom men (?!), schließlich fallen die Rabatte an den Buch- händleruuöan d e n Z w i s ch e n h a n ö e l f 0 r t, da die in der Buchgemeinde erscheinenden Veröffentlichungen nur direkt an unsere Besteller geliefert werden. So sind wir in der Lage, die Werke etwa zur Hälfte des Preises zu liefern, den gleichwertige im Handel kosten«. Das genügt! I. k>8 äst qui cito «Ist. Das große Leid, das über unsere Vunöcsbrüöer hereingebrochen, gibt uns die Veranlassung, je ein Kind von Berufskollegen oder Buch- hanölungsgehilfen (möglichst Dissiöentenkinder) für einige Zeit zu uns in Kost und Pflege zu nehmen. Wir würden uns von Herzen freuen, wenn recht viele unserer österreichischen Berufsgenossen nnserm Beispiel folgen würden. Wien X, Favoritenstr. 57. Philipp L Willi Suschitzky, i. Fa. Buchhandlung Brüder Suschitzky. 1014 Börsenblatt s, den Dentschen Buchhandel. b<>. Jahrgang.
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