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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1924
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- Deutsch
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Stiepels Deutscher I u r i st e nk a l en b e r für die tschechoslowakische Republik. Jg. s1:s 1824. 302 S. 8» Reichenberg i. B.: Gebr. Stiepel. LS. 24.—. (2^. 5166.) Ein deutscher Kalender . . . f1:j 1924. 10 S. 8" Offenbnch a. M.: Gerstung. Mk. —.00. (2.1 5201.) Katholisches Kirchenblatt der Fürstbischöflichen Delegatur siir Berlin, Brandenburg u. Pommern. Jg. 1: 1923/24, Nr 7. (Dez.) 6 Bl. 4° Berlin C 2, Stralauer Str. 25: Germania. Monatl. Mk. 1.—. (Wöchentl.) (28 13 408.) Mitteilungsblatt ö. Reichsb-eratungsstelle f. Arbeitsunterricht. Beil, zu: Die Arbeitsschule. Jg. 1: 1023, Nr 1. (Juli.) 4 S. 8« Leipzig: Quelle L Meyer. (28 201.) Nlpenländische Monatshefte. Eine Zeitschrift f. d. deutsche Haus. Jg. s1:s 1924, H. 1. (Jan.) 64 S. 8" Graz, Joanneumring 11: Alpenland-Buchh. Siidmark. H. LS. 5000.—. (Monatl.) (28 13 395.) Ter P a r t e i e n h a m m c r. Politische Wochenschrift. Jg. 1: 1923/24. Nr 10. (Dez.) 8 Bl. 8° Wien IX, Sechsschimmelgasse 5: vr. Alfred Schwoner. H. L. 140 000.—. (Wöchentl.) (21 5143.) Münchener Illustrierte Presse. Jg. 1: 1923/24. Nr 1. (Dez.) 12 S. 2° München, Lessingstr. 1: Münchener Illustrierte Presse. (Wöchentl.) (26 5313.) Bayerischer Schreinerkalender. Jg. 1: 1924. 43 S. 8° Burgau: Hans Röster. Preis nicht mitgeteilt. (2.-1 5200.) Der neue Strom. Blätter des jungen- Rheinlandes. (Jg. 1:j 1923/24. H. 1. (Nov.) 52 S. 8« Köln: vr. Fr. Middelhauve Verl. H. Mk.—.75. (Monatl.) (28 13 343.) Oesterreichischcs Ton r i n g b u ch. Off. Handbuch f. Automobilisten! ... sBd 1:j 1924. 674 S. mit Pl. 8° Wien I, Annagasse 3 a: Verl. d. Allgem. Sportzeitung. (21 5202.) Das Vaterhaus. Jll. deutsche Zeitschrift f. Unterhaltung u. Be lehrung. Jg. s1:s 1923, H. 1. 6 Bl. 4° Dresden-Niedersedlitz: »Das Vaterhaus« <H. G. Münchmeyer G. m. b. H.) Preis noch nicht festgesetzt. (28 13 399.) Verhandlungen sdesj ... deutschen Juristentages in der Tschecho slowakei. 1:1923. 154 S. 8° Prag: Verl. d. Prager Juristischen Zeitschrift. Reichenberg: Subetendcutscher Verl. Fr. Kraus in Komm. Le. 13.—. (2.1 5176.) Der Mehrmals. Jg. 1: 1924, Nr 1. (Jan.) 4 Bl. 2« Halle, Mittelstr. 11/13: Karras L Koennecke. Monatl. Mk. —.50. (2X monatl.) (26 5317.) Welt im Bild. Jll. Wochenschrift d. Leipziger Neuesten Nachrichten. Jg. s1:s 1023, Nr 2. (Dez.) 1 Bl. 2° Leipzig: Herfurth. (Wöchentl.) (26 5318.) W i r t s ch a f ts k u r i e r. Eilberichte über Tagessragen d. Währungs-, Steuer-, Wirtschafts- u. Sozialgesetzgebung. Jg. 1: 1923, Nr 2. (Dez.) 15 S. 8° Stuttgart: Heß. Mk. 1.50. (Zwanglos.) (28 13 361.) Kleine Mitteilungen. Stcucrbcratung durch die Geschäftsstelle des Vörscnocreins. — Steuerrundschreiben Nr. 3 ist erschienen und geht den Bestellern um gehend zu. Es wird gebeten, soweit der zur Unkostendeckung er forderliche Betrag von 3 Rentenmark für das erste Quartal 1924 noch nicht bezahltest, diesen nunmehr unverzüglich auf das Postscheckkonto Leipzig Nr. 13 463 des Börsenvereins mit dem Vermerk: 8. zu über weisen. Die bisher erschienenen Rundschreiben behandeln folgende Punkte: Nr. 1. a) Goldmarkbilanzierung und -buchsührung, b) Einkommen steuer 1924, e) Sondcrberatung. Nr. 2. a) Vorauszahlung aus die Einkommen- und Körperschaftssteuer 1924, d) Zuschläge für Steuerrückstände, e) Deviscngcsetz- gebung, c!) Bcwertungsfragen, s) Sonderberatung. Nr. 3. a) Umsatzsteuer, d) Bewertung, e) Reparationsabgabe, ck) Ber sch leben es. Soweit noch vorhanden, können diese Rundschreiben auf Bestel lung nachgeliesert werden. Ablieferung von Ausfuhrdevisen. — Hinsichtlich der Pflicht zur Ablieferung der aus Ausfuhrgeschäften vereinnahmten Devisen ist insofern eine Erleichterung eingctrcten, als alle Sendungen, die den Wert von 50 Goldmark nicht übersteigen, laut Verordnung vom 29. De zember 1923 von der Ablieferungspflicht entbunden sind. Auch wird in Erinnerung gebracht, daß gemäß den Ausfiihrungsbestimmungen zur Verordnung vom 2. November 1923 die Verpflichtung zur Abliefe rung von ausländischen Zahlungsmitteln auch für denjenigen Teil des Ausfuhrgegenwertes, der auf Grund des englischen Gesetzes über die Neparationsabgabe (Rseovsrx let) einbehaltcn wird, und im Post nachnahmeverkehr entfällt. Bewertung der Verlagsrecht«:. — Im Verlag I. H e ß in S t u t t - gart erscheint soeben ein Werk, betitelt: »-Die Steucrbilanz aus Gold markgrundlage als Eröffnungsbilanz nach Artikel II der 'Steuernotver ordnung vom 19. Dezember 1923«, kommentiert von Rcichsfinanzrat Zimmermann. Unter Anlagekapital werden unter den Ziffern 78 und 79 die Verlagsrechte behandelt. Diese Darstellung ist sicherlich für den Verlag interessant und soll deshalb hier mit Genehmigung des Verlegers abgedruckt werden. Verlagsrecht e. 78. Verlagsrechte werden erschöpft, indem die Werke in dem Umfang, in dem das bezügliche Urheberrecht im Verlagsvertrag über tragen worden ist, vom Verleger hergestellt und vertrieben werden. Sind die Werke hergcstellt, aber noch bei dem Verleger oder bei den als Kommissionäre Handelnden Sortimentsbuchhändlern aus Lager oder zur Ansicht und Zum eventuellen Verkauf verschickt, so ist das Verlagsrecht zu -einem wesentlichen Teil bereits ausgeübt und es kann neben dem Wert der hergestellten und als Waren zu behandelnden Werke nur noch insoweit bei der Bewertung ausgeübt werden, als dem Verleger etwa noch weitergehende Rechte zum Druck und Vertrieb des Werkes — etwa zu weiteren Auslagen — zustehen und diese einen be sonderen Gewinn versprechen. 79. Daraus, daß der Verlagsbuchhändler aus seinem Geschäfts betrieb ein beträchtliches Einkommen erzielt, ist nicht ein Schluß aus den Wert des einzelnen ihm übertragenen Verlagsrechtes zu ziehen: das Einkommen ist der Ertrag nicht bloß aus dem erlangten Verlags recht, sondern wesentlich aus der vom Verleger entfalteten Tätigkeit zur Ausnutzung seines Rechtes; dabei ist sehr erheblich, inwieweit der Ver leger die Kosten der Herstellung der Werke einzuschränken versteht, wie er den Absatz der Werke fördert und wie er auch die Preise -für die Werke festsetzt. Ist der Verleger in der Lage, aus der Erwerbung des Verlagsrechts und aus der zu dessen Ausübung entfalteten Tätigkeit erhebliche Gewinne zu erzielen, so geht er doch unter Umständen ein bedeutendes Risiko ein, da er für die Herstellung und den Vertrieb des Werkes große Mittel auszuwenden hat, ohne- sicher zu sein, die Aus gaben durch den Absatz des Werkes wieder hereinzubringcn. Es ist dies namentlich der Fall, wenn er nach dem Inhalt und der Form des lite rarischen Werkes und der Person des Verfassers nicht auf einen ge nügenden Kreis von sich für das Werk interessierenden Abnehmern mit einiger Sicherheit rechnen kann. Zieht man in Betracht, daß der Verleger beim Abschluß des Verlagsvcrtrags auf einen Gewinn mit -einiger Sicherheit nur bei bekannteren Autoren, deren Werke schon! in weiteren Kreisen bekannt geworden sind, rechnen kann, und daß dieser Gewinn.zum großen Teil aus die eigene Tätigkeit und Ge schicklichkeit des Verlegers zu verrechnen ist, so bleibt für das Verlags recht meist nur ein verhältnismäßig geringer Teil übrig. Der Wert des Rechts verringert sich noch, wenn das Werk bereits hergestellt ist, und es ist in solchem Falle gewöhnlich nur noch dann ein Wert für das Verlagsrecht anzunehmen, wenn noch für eine weitere Auslage auf einen Absatz zu rechnen ist, durch den ein Uber schuß über die Kosten des Drucks und des Vertriebs erzielt wer den kann. Bevor das Werk Hergestcllt wird, wird das dem Verfasser zu geführte Honorar einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Wertes des Verlagsrechtes bieten, da der Verleger das Recht selbst auf min destens diesen -Betrag schätzt. Diesem Recht steht aber bei Abschluß des Vertrags die Verpflichtung zur Bezahlung des Honorars gegen über. Deutsche Buchhändler-Lehranstalt. — Dem Vorstand der Anstalt ist folgende Verordnung 800 d IV. L. II. des Wirtfchaftsministeriums vom 29. Januar d. I. zugegangen: »Tie Umfrage (2031 III L 1) wegen Festsetzung von Mindest- schiilgeldsätzcn für die Handelsschulen hat ergeben, daß die meisten Vorstände der Handelshochschulen mit dem Vorschläge des Wirt- sHaftsministeriums einverstanden sind. Nur einige Schulen wünschen eine Ermäßigung der Sätze, während eine Anzahl Lehranstalten die vorgeschlagenen Schulg-eldsätze noch für zu niedrig hält. Das Mini sterium bestimmt daher, daß vom 1. Februar 1024 ab an den Handels schulen, die staatliche Unterstützung erhalten, ein Mindestschul - geld von monatlich 3 Goldmark für Lehrlingsabteilungen und 7
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