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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1924
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- Deutsch
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ist, daß der Ausländer deutsche Waren zu billigeren Preisen kaufen kann als der deutsche Kaufmann. Zur Gesundung der deutschen Wirt schaft kann solches Geschäftsgebaren naturgemäß nicht beitragen; es ist unbedingt zu verwerfen- weil die Konventionen damit rechnen müssen, Saß die nach dem Ausland verkauften billigeren Waren auch von deut schen Fabrikanten verarbeitet werden müssen, die unter Umständen auch exportieren wollen. Man möchte nicht hoffen, daß das Beispiel dieser Konvention«n Schule macht. Bis zur Leipziger Frühjahrsmesse 1824 ist nach der geschilderten Lage der wirtschaftliche» Verhältnisse noch viel Arbeit zu leisten. Aber auch hier gilt das Wort: »Wo ein Will-e ist, i st a u ch ein W e g«. Hoffentlich wird der richtige Weg bcsch-ritten!« An der hier gekennzeichneten Lage ist auch der Buchhandel nicht uninteressiert. Auch er braucht dringend die Verbilligung der Pro duktion, die ihm allein die Sicherheit zu gewähren vermag, daß das deutsche Buch aus dem scharf umstrittenen Weltmarkt wettbewerbsfähig bleibt. Neue Steuerliteratur. Bon 1)r. K urt Run g e. Tic Reform unseres Steuersystems, die sich seit Anfang Dezember vorigen Fayres auf dem NotverordnungSwege vollzieht und sich noch im Fluß befindet, hat vorläufig für das Kalenderjahr 1924 zahlreiche tief greifende Änderungen- und- Neuerungen im Besteuerungswesen ge zeitigt, sodaß es sich für jeden Steuerpflichtigen empfiehlt, sich mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu mache». Dabei bedient man. sich zweckmaßigerweisc einer sachkundigen Anleitung, wodurch ein rasches Eindringen in die Materie wesentlich erleichtert wird. Diesem allgemeinen Bedürfnis Rechnung tragend, hat der rührige F n d u st r i e v e r l a g Spaeth -L Linde in Berlin mit Hilfe seiner ständigen, aus steucrrechtlichem Gebiete ausgezeichnet bewander ten Autoren eine Anzahl kleiner Kommentare herausgebracht, die vor wiegend dem praktischen Gebrauch zu dienen bestimmt sind. Es werden die wichtigsten Steuerarten behandelt, wie sie sich nunmehr namentlich unter Berücksichtigung- der 2. Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 darstellen. Fm einzelnen- sind folgende Kom mentare zu nennen: Koppe: Die Stcuernotverordnungeu vom 7. u. 19. Dezember 1923. Gm. 3.69. Eingeleitet wird das Büchlein durch die systematische Darstellung der Steuernotverordnuugen, aus der besonders die ausführlichen -Er läuterungen der 'Einkommen-, Vermögen- und Umsatzsteuer Hervor hebung verdienen. Hieran schließt sich ein Steuerterminka-lender für das Steuerjahr 1924, der zum eisernen Bestand eines jeden Betriebes ge hören sollte. Freilich bedürfte der Terminkalender dann noch je nach Eigenart und Lage des Betriebs der Ergänzung mit Rücksicht auf 'weniger wichtige Reichsstcuer», z. B. Fnseratensteuer, einzelne Ver brauchssteuern u. dgl., sowie die Landes- und Gemeindesteuern. Fm dritten Teil des Büchleins sind die Ste-ucrnotverordnungen im Wort laut wiedergegeben. Diese allgemein«, übersichtliche Einführung in das neu« Steuerrecht unter Hervorhebung alles Wesentlichen wird er gänzt durch die nachfolgenden Einzeldarstellungen. Erl er-Koppe: Tie Neuregelung der Einkommensteuer 1924. Gm. 4.59. Fm grundlegenden ersten Teil werden die Vorschriften der 2. Stenernot-verordiiung für die Einkommen besteuern»» 1923 und 1924 in Kommentarform erläutert, wobei durch Klarheit der Darstellung, übersichtliche Anordnung und hervorgeho-bencn Druck auf möglichste Er leichterung der Benutzung in der Praxis Bedacht genommen chnrd. Das Hauptaugenmerk ist naturgemäß auf eine gemeinverständliche Er läuterung der- künftigen Besteuerung der fünf Einkommcnsarten (Ein kommen aus Land- und 'Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Hausbesitz sowie freien Berufe n. ög-l., unselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen) gerichtet worden. Hin-sichtlich der Besteuerung des gewerblichen Ein kommens betont der Verfasser mit Recht, daß der vom Gesetz als Maßstab gewählte Begriff der Betriebseinnahmen, trotzdem das llm- satzsteuergesetz die Grundlage dafür bildet, nicht ohne weiteres identisch ist mit dem Begriff der uinsatzsteii-erpflicht-igeii- Entgelte, da z. B. die Ausfuhr umsatzsteuer-frei ist, mährend die auf diesem Wege verein nahmten Entgelte de» cinkommensteuerpflichtig-en Betriebseinnahmen hlnznznrechne» sind. Sehr zu begrüßen ist der vollständige Abdruck des Reichseittkommenstenergesetzcs ln seiner jetzt geltenden Fassung, da man auf dieses Gesetz stets wird zurückgreifen müssen, wenn das neue «tenernotrccht keine Auskunft gibt. Tic Stcncrnotverordnnnge» sowie die Verordnung über Gold-b-ilanzen vom 28. Dezember 1923 sind ebenfalls im Wortlaut wiedergegeben. Fuzwischen überholt worden sind die gleichfalls abgedruckten beide» wichtigen Erlasse des Reichs- finattzministers zur Rheiu-NuhrsAb-gabe und zur Abschlußzahlnn-g auf die Einkommensteuer 1923. -Letzterer ist allerdings »och von Be deutung, falls wegen erhöhter Festsetzung der Abschlußzahlung dev Beschwerdeweg beschritten werden soll. Zns-ammenfassend läßt sich sagen, daß das Büchlein als erster Führer durch das neue Eiukoin- mensteuerrecht seiner Ausgabe vollauf gerecht wird. Noscudorff: Die Neuregelung der Körpcrschastsstcucr 1924 einschl. Nhcin-Nuhr-Abgabc. Gm. 4.- . Der bekannte Kommentator des Körpcrschaftsstenergesetzes will hier lediglich »eine für die ersten- Bedürfnisse der Praxis bestimmte -Erläuterung« bieten und löst diese nicht einfache Aufgabe mit großen! Geschick. Itberall wird die amtliche Begründung der Steuernotver- orduung zur Erleichterung des Verständnisses in zweckmäßiger Weise herangezogeu', die Erläuterungen sind zwar knapp gehalten, enthalten aber doch alles Wissenswerte. Ausführlich erläutert wird der Begriff der Noheinuahmcn (S. 48 sf.) als wesentlichster Bestandteil des Be- rechmiiigsmaßstabs für die .Kvrpcrschaftsstciiervoranszahliingeii 1924. Bei seiner Definition- der Betriebseinnahmen schließt sich der Ver fasser an die Rechtsprechung des Preiißischeu Lberverwaltungsgerichts an, weil der entsprechende Umsatzsteuer rechtliche Begriff mit seiner Be schränkung auf die ans Leistungsaustausch erzielten Entgelte sür die Zwecke der Einkommenbesteuerung eine -Erweiterung erfahren muß. Da die körperschaftssteuerpflichtigeu Erlverbsgesellschaften an Stelle der nach dem Umsatz zu leistenden Vorauszahlungen monatlich 14 v. T. - ihres bei der Vermögenstenerveranlagung für den- 31. De zember 1923 maßgebenden Vermögens zu entrichten haben, wenn der sich hiernach ergebende Betrag die nach dem Umsatz zu entrichtenden Vorauszahlungen übersteigt, so werden die für die Bewertung m-aß- ge-bendeu Vorschriften des durch die 2. Stcnernol-vcrvrdnnng modifi zierten Vermögen-steuergefetzes wicdergegeben. Ebenso findet das Einkommensteuergesetz, soweit notwendig, Berücksichtigung. Ausführ licher gehalten sind auch die Erläuterungen zur Goldmarkbu-chslih- ruugs-, -iiwentarisieruugS- und -bilauzierun-gspflicht. Znzustim-meii ist im allgemeinen dem Vorschlag, grundsätzlich alle Konten in- Golbmark zu führen und nur auf den Konten des Zahlungsverkehrs neben der Goldmarkspalte noch eine solche für Papiermark vorzusehen (S. 76). Auch ist richtig, daß eine Trennung von Handels- und Steuerbilänz kaum noch praktisch ist. Während die Etnzelerläuter-ungeii sich an die Paragrapheufolge des Gesetzes anschließen, wird durch eine kurze systematische Ein leitung ein allgemeiner Überblick vermittelt. Ein vollständiger Ab druck des Körperschaftssteuergesetzes in seiner neuesten Fassung svwie ein übersichtliches Sachregister erhöhen- die Brauchbarkeit des -Büch leins in der Praxis, das seinen Zweck in jeder Richtung erfüllen wird. Kuppe- B e» ck : Die Neuregelung der Vcrmiigcnstcucr 1924. Gm. 3.69. Die Verfasser haben möglichst schnelle Unterrichtung über den neuen Gesetz-es-stof-f angestrebt und sich daher in ihren Ausführungen eine starke Selbstbeschrttnkung anfcrlegt, zumal da sic vielfach ans ihren ausführlicheren Kommentar zum Bcrmögenstener- und Zwangs- anleihegesctz verweisen können. Hn der »Einführung« wird der die Vermögensteucr behandelnde Artikel ll der, St-euernotverordnung vom 19. Dezember 1923 systematisch darg-estellt. Mit Recht wird betont, daß die Materie in der Verordnung nicht abschließend geregelt ist, sondern durch die Vorschriften des Vermögen-stcue-rges-etzes ergänzt wird, das daher im Anhang vollinhaltlich wiedergegeben ist. Die Er läuterungen zeichnen sich durch Klarheit aus und sind überall leicht verständlich gehalten. Der Hauptwert ist selbstverständlich auf dic Kommentierung des die materielle Seite der Wertermittlung regeln den 8 3 gelegt worden <S. 42—55). Diese Bestimmung hebt praktisch die allgemeinen' Bewertungsvorschriften der Reichsabgabenvrdnung und des 8 16 Ver-m.St.G. auf und setzt an deren Stelle bestimmte, rechnungsmäßig festgelegte Bewertii-ngsnormen, die freilich noch drin gend der Ergänzung- durch Ansführnn-gsb-cstimmungen bedürfen. Den Verfassern- ist beiz-upflichten, wenn- sic tadeln-, daß beim Betriebsver mögen, abgesehen von dem ans der Vorkriegszeit stammenden- Anlage kapital, die tatsächlichen Herstellu-ngs» bz-w. Anfchasfuii-gspreise unbe rücksichtigt bleiben- und an deren Stelle fiktive Schätzungswerte treten sollen, die der subjektiven- Beurteilung- der Steuerpflichtigen wie -be- hörden einen zu großen Spielraum gewähren. Die Bewertung der Vorräte Hütte vielleicht eine etwas eingehendere Behandlung verdient, doch macht sich hier das Fehlen- jeglicher Anssühr-nu-gsvorschriften hem-
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