Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920404
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189204046
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18920404
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1892
- Monat1892-04
- Tag1892-04-04
- Monat1892-04
- Jahr1892
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2058 ^ 78, 4 April 1892. Nichtamtlicher Teil. mit der Bitte zugcschickt werden, die darin vorkommen- dcn Fragen gleichlautend auszusüllen und vor l. März 1892 an beigesügte Adresse zurücksetiden zu wollen. III. Der Geschäftsführende Ausschuß wird den Ansrager schleunigst davon in Kenntnis sehen, ob seine Ein sendung acceptiert werden wird, ohne Präjudiz des Weigerungsrechtes seitens des Ausschusses. IV. Die Ausstellung wird von Mitte Juli bis Ende August 1892 geöffnet sein. V. Vierzehn Tage vor der Eröffnung spätestens müssen alle Einsendungen eingetroffen sein, während innerhalb acht Tagen nach Schluß der Ausstellung dieselben wieder in Empfang zu nehmen sind, widrigenfalls der Einsender für alle Kosten und Gesahr hastet. Während der Ausstellung dürfen keine Gegenstände ohne Zustimmung des Ausschusses entfernt werden VI. Jeder Einsender hat für Raum zu zahle», wie folgt: von 1 bis 20 O Meter 5 fl per iH Meter und von da ab I fl. für jeden lH Meter; für Wandfläche 2 fl. 50 kr. per lH Meter. VII. Alle Transport- und Speditionsspesen fallen zu Lasten des Einsenders. Der Ausschuß wird sich jedoch bemühen für die Ein sender Ermäßigung von Transportkosten sowie partieller Freistellung von Einfuhrsteuern zu erlangen. Der Ausschuß übernimmt keine Assekuranz gegen Feuersgefahr, jedoch wird die zu laufende Gefahr eine geringe sein, infolge der ausschließlichen Ausführung des Ausstellungsgebäudes in Glas und Eisen. Ueber- dies geschieht die Aufbewahrung mit möglichster Sorgfalt. VIII. Gelegenheit wird dargeboten werden für unentgeltliche Aufbewahrung von Packlisten und Emballage. IX. Einsender sind gehalten, ihre ausgestellten Gegenstände gehörig reinigen zu lassen, es sei denn daß sie dies von dem Ausschuß besorgt zu haben wünschen. X. Abnahme der ausgestellten Objekte darf nur stattfinden nach gehöriger Ausgleichung aller den Einsendern zu Lasten kommenden Spesen. Nach dem Ablaufen des Schlußtermines, laut Abschn V, hat der Ausschuß die Befugnis über diejenigen Gegenstände, worauf deren Einsender die Auslagcnberichtigung unterlassen hat, zu verfügen, ohne daß dadurch der Einsender von seiner Verbindlichkeit, die Spesen, laut Abschn. 10, zu zahlen entbunden ist. Abnahme von Objekten ist nur gestattet, nachdem den Einsendern eines der zwei Formulare, vom Aus schüsse unterschrieben, zurückgeschickt worden ist. XI. Der Katalog wird mit großer Sorgsalt angeordnet werden, damit er den Besuchern ein würdiger Führer sei. Deshalb werden die Einsender um genaue Aus füllung der im Abschn. 2 erwähnten Formulare von dem zur Ausstellung des Kataloges erwählten Komitee gebeten. Nach Genehmigung des geschästssührenden Ausschusses wird es jedem Einsender erlaubt sein, im Saale An kündigungen u. s. w. zu verteilen. XII. Falls ausgestellte Gegenstände verkauft werden sollten, so ist es nicht erlaubt dieselben zu entfernen, cs sei denn daß sic mit Zustimmung des geschästssührenden Aus schusses gehörig ersetzt werden. Xill. Ohne besondere Zustimmung des Ausschusses und des Einsenders darf niemand die ausgestellten Objekte abbildcn. XIV. Es liegt in der Absicht des Ausschusses, Betrieb mit Elektricität ins Ausstellungsgebäude einzuführen, für welche Angelegenheit eine Nebenkommission, die gleich falls die Maschinenabtcilung sühren wird, erwählt worden ist. X V. Durch die Unterzeichnung des Formulars, laut Abschn 2, verpflichtet sich der Einsender zur Erfüllung der Be dingungen und Vorschriften. Im Falle das Gebäude oder eingesandte Gegen- stände bei Aufstellung oder Abnahme durch Schuld eines Ausstellers Schaden leiden, ist der betreffende Aussteller solchen Schaden zu ersetzen verpflichtet. XVI. Freie» Zutritt erlangen: die Mitglieder des Nieder ländischen Vereins zur Förderung der Interessen des Buchhandels; die Aussteller oder ihre Vertreter und erforderlichen Gehilsen; die Mitglieder des »Industrie- Palastes- ; die Jurhmitglieder; die Vertreter der Presse. XVII. Die von einem dazu zu ernennenden Komitee zu ver leihenden Anerkennungen bestehen aus: Ehrcndiplomen, Diplomen für goldene, silberne und bronzene Medaillen. Die Aussteller, welche aus derartige Anerkennungen verzichten, werden gebeten, dies auf dem Einsendungs- sormulare zu bemerken. XVIII. Gegen die Entscheidungen des geschästssührenden Aus schusses sind keinerlei weitere Rechtsmittel zulässig. Der Geschäftssührende Ausschuß: F. Adama van Scheltema, Präsident. Jan F. M. Sterck, Sekretär. S. Warendors jr, Schatzführer. Anfrage-Formular. Unterzeichneter wünscht teilzunehmen an der Internationalen Ausstellung für Buch handel und verwandte Geschäftszweige, welche im Jahre 1892 zu Amsterdam im Industrie- Palast stattfinden wird, und bittet um Zu sendung von Formularen in duplo. (Laut Abschn. 2 und 1l der Bedingungen.) Wohnort Name Datum Firma Lstsiogue general ile la librairie frsn?si8e. eonu- vuatjon äs l'ouvrugs ä'Otto I-orsnr. loms 12. (Usriväs äs 1886 ä 1890.) Ilsäigä psr X. lloräoll. k°asc. I. karis, librairis Xilssoo. Es war im Oktober 1888, als der um die französische Bibliographie hochverdiente Otto Lorenz den elfte» und letzten Band seines Lutalogus gsoäral erscheine» ließ und in der Vor rede zu demselben nicht nur sein Werk, sondern auch seine Lauf bahn als Bibliograph abzuschließen erklärte. Siebenundzwanzig Jahre hatte er sich seinem Lieblingswerke gewidmet, und wenn er auch Mühe und Arbeit genug davon gehabt hatte, so durste er doch mit Besriedigung auf seine stattlichen elf Bände blicken, von denen er wußte, daß sie von allen mit französischer Litte- ratur Beschäftigten als unentbehrlich anerkannt werden mußten. Deutschland besitzt ja nicht weniger als drei, größere Perioden umfassende Biicherlexika, Frankreich neben dem Lorenzffchen Werke kein einziges. Dazu ist das ckournU xönsrul äs I» librailig ete. weder absolut vollständig noch ganz bibliographisch genau, und es mag Wohl mit einem gelinden Zweifel gewesen sein, daß Lorenz sich beim Abschiednehmen fragte, ob er Wohl, angesichts dieses Umstandes, der Schwierigkeit des Zusammen- bringens der biographischen Daten — nebenbei bemerkt: die Angabe derselben könnte in deutschen Büchcrkatalogen auch nichts schaden und könnte sich bei aller Kürze auch aus eine Auswahl von Persönlichkeiten beschränken — und der unbe-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder