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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1925
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- 1925-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1925
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- Deutsch
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name vorangestellt, was das Auffinden zweifelsohne erleichtert. Ihr Lehrfach wurde bei den Weltsprachen in der betreffenden Landes sprache wiedergegeben, was wohl mich den deutschen Benutzer nicht stören wird; außerdem werden dadurch die beim Übersetzen leicht ent stehenden Fehler vermieden. Die dritte Neuerung ist die Anordnung der Städtenamen nach ihrer jetzt gültigen postalischen Bezeichnung, isodaß z. B. von- Posen auf Poznan, von Bromderg auf Bydgoszcz, von Brünn auf Brno verwiesen ist. Es fragt sich doch, ob nicht auch dem Ausländer die frühere» Bezeichnungen geläufiger sind. Sehr zu begrüßen ist es dagegen, daß die Name» der ausländischen Insti tute, also auch der slawischen, in der Landessprache (mit beigefügter Übersetzung) angegeben sind, denn der schriftliche Verkehr wird dadurch erleichtert. Auf nähere Einzelheiten des Inhalts einzugehen, können wir uns hier ersparen. Was für den Sortimenter der Kürschner ist, ist in noch viel höherem Grade die Minerva für den wissenschaftlichen Anti quar. Man kann ohne Übertreibung sagen, daß er ohne sie nicht leben könnte. Gegen 70 000 Namen enthält das Personalregister. Diese und die Bibliotheken, Institute, Gesellschaften usw. bilden ei» Adressen material, das sich auch andere nutzbar machen können; Handel und ^Industrie sind dem Sortiment vielleicht dankbar, wenn sie darauf hingewiesen werden. W. . Kleine Mitteilungen. Ausnahme der Neuerscheinungen in die Bibliographien des Börsen vereins. — Bei der Einsendung von Neuerscheinungen zum Zwecke der Verzeichnung in der buchhändlerischen Bibliographie wird, um besondere Beachtung der folgenden Punkte gebeten: Die Bearbeitung der Neuigkeitsverzeichuifse wird von der Deut schen Bücherei besorgt. Alle Bll che rse »düngen nnd Zuschriften, die diese Bearbeitung betreffen, find deshalb unmittelbar an die Deutsche Bücherei, Leipzig, Den tf ch e r P l a y, zu adressieren. Mer Len Börsenverein geleitete Sendungen erleide,», unnötige Verzögerung. Die Neuerscheinungen oder Neuauflagen sollen sofort nach ihrer Ausgabe, möglichst noch vor der allgemeinen Versendung, zur Titel- anfnahme für die buchhäüdlevffche Bibliographie eingefandt werden. Veröffentlichungen, die fpätev als ein Vierteljahr nach Erscheinen in der Deutschen Bücherei eingehen, können nur noch in den Halb- uud Mehrjahrskatalogen, jedoch nicht mehr im Täglichen Verzeichnis sdes Börsenblattes) und nicht mehr im Wöchentlichen Verzeichnis re gistriert werden. Ausgenommen werden neben den Buchncuerfcheinungen alle Neu auflagen, Kartenwerke und solche Sonderdrucke, die einzeln im Handel zu haben sind, daneben neu erschienene Zeitschriften. Bon bereits registrierten Zeitschriften werden die 1. Hefte eines neuen Jahrgangs nur dann registriert, wenn der Verleger mit dem 1. .Heft eine Faktur mit Preisangabe eins,endet und damit seinen, Wunsch ausdrückt, die Zeitschrift erneut im Bibliographischen Teil des Börsenblattes ver zeichnet zu finden. Mitteilungen über Preis und Erscheinungsjahr sind jeder Sen dung beizufügen. In den Fällen, in denen die Angabe der Preise fehlt, erfolgt die Aufnahme mit dem Vermerk »Preis nicht mit geteilt«. Jedes aufzuuehmende Werk muH im Original vorliegen; auf Titelcinsenduugeu hin (also ohne das Werk selbst) kann Ausnahme in das Verzeichnis nicht erfolgen. Die Vereinigung der Jugendschristciwcrlcgcr wird ihre dies jährige Hauptversammlung Freitag, den 8. Mai, nachm. 8 Uhr, in Leipzig, Typographeuzimmer des Deutschen Buch gewerbe h a use s, Eingang Dolzstraßc, abhalten. Der 1. Mai im Freistaat Sachsen gesetzlicher Feiertag. — Für den buchhäiMerischeu Verkehr mit dem Freistaat Sachsen, und- besonders mit dem Zentralpunkt Leipzig ist zir beachten, daß Freitag, den i. Mai, sämtliche Geschäfte im Freistaat Sachsen geschlossen gehalten werden müssen. Bei Schulbücher- und sonstigen eiligen Bestellungen ist das in Betracht zu ziehen. Naive Korruption. — Unter dieser Überschrift finden mir im neuesten Heft (IV. Jahrg., 1. Heft) der Zeitschrift »Die Bücherstube folgende Anschauung ausgesprochen, der wir zu weiterer Verbreitung verhelfen wollen: Vor einiger Zeit wurde im Kreise jüngerer Graphiker die Frage erörtert, ob es nicht das gute Recht, ja ob es nicht eine Pflicht fei, für einen Auftrag, de» man einer Druckerei durch seine Empfehlung eiubringe, die gleiche Provision anzunehmen, die ein Reisender erhalte. Ter Auftraggeber bekomme seine Arbeit deshalb nicht billiger und nicht teurer; denn die Druckereien rechneten immer mit diesen, Spesen, lind man ,schädige .nur den Stand der Reisenden,, wenn mau, auf die Provision verzichte. Es ist hier doch wohl ein kleiner Unterschied. Ter Reisende kommt offen als Vertreter seiner Firma nnd bitte! um Aufträge. Es ist ehrenhaft und fein gutes Recht, sich dafür durch eine Provision bezahlen zu lassen. Wenn dev Künstler aber eine Firma empfiehlt, so ist er in der Rolle eines Sachverständigen, Er spricht, um es genau zu sagen, im Namen der Rangordnung der Werte. Diese sein« Leistung kann er sich vom Auftraggeber honoriere» lassen, der ihn im Vertrauen auf seine Sachkenntnis und Objektivität uni sein Urteil fragt. Aber er darf sich niemals dafür bei der von ihm empfohlenen Firma selbst bezahlt machen. Das wäre Kor ruption. Und deshalb schließt z. B. der Bund Deutscher Architekten jeden aus, der von einer liefernden Firma Provision anuiinmt. Und der Bund Deutscher Gebrauchsgraphiker hält es ebenso. Literarisches Preisausschreiben. — Der bekannte Verlag von Gvttlob Koezle in Wernigerode erläßt nachfolgenden Aus ruf zu einem Preisausschreiben: »Aus der Erkenntnis heraus, daß in unserer christlichen Unter haltungsliteratur ein fühlbarer Mangel besteht an wirklich wert vollen Romanen und Erzählungen, setzt er einen Preis von Mk. 10 006 (Zehntausend Reichsmark) aus, der in gleichwertigem Wettbewerb nötigenfalls geteilt wird, für denjenigen Roman, der, auf evange lischer Grundlage, gleichgültig ans welchem Erlebnisgebiet er ent nommen ist, eine Leistung darstellt, die sowohl die hohen literarische» Ansprüche als auch die des evangelisch religiösen Menschen befriedigt. In diesem Wettbewerb wird auch mit der Beteiligung noch unbe kannter Dichter gerechnet. — Die Einzelarbeit soll den Umfang von mindestens 250 Buchseitcn mit je 305 Silben haben und ist in vier facher Ausfertigung (Original mit drei Durchschlügen) in Maschinen schrift bis 3 0. September 1025 eingeschrieben an den Verlag cinzusenden. — Die Prüfung der bei dem Wettbewerb eingehende» Arbeiten ist einem Ausschuß von fachmännischen Beurtcilern über wiesen und soll bis Ende des Jahres beendet sein. Die preisgekrönte Arbeit geht mit allen Rechten an den Verlag über. Die anderen Arbeiten werden kostenlos wieder zurückgesandt.« Die in der Jnslationszcit erfolgte einseitig« Erhöhung des Buch- preiscs durch den Verleger verstößt nicht gegen das Verlagsrecht. — Kein Anspruch auf Nachzahlung, wenn her Ver fasser sein Honorar für die Gesamtauflage so so r t « rh a lt« u h a t. Grundsätzliche Reichsgerichtsentscheidung, vom 10. März 1025. (Nachdruck verboten.) — Die rcichsgerichtlichc Recht sprechung vertritt grundsätzlich den Standpunkt, daß eine Erhöhung des Kaufpreises auf Grund der Geldentwertung »licht gcfoüdert wer den kann, wenn der Kaufpreis für eine Ware im voraus .gezahlt wor den, ist. Dieselben rechtlichen Grundsätze find auf den Verlagsvc-rkrag auzuwenden, wenn der Verfasser eines Werkes beim Erscheinen des Werkes sein prozentual berechnetes Honorar,flir die Gesamtauflage sofort erhalten hat, der Verleger aber infolge Fortschreitend der In flation gezwungen war, den Buchprüis fortgesetzt entsprechend zu e r - höhen. Auch einen Verstoß gegen das Verlagsgesetz (8 21) kann der Verfasser hier nicht geltend machen. Zur Erläuterung, dieser Rechts fragen teilen wir eine neue Reichsgevichtsentscheidung im Aus zug« mit. Der Professor Vr. Ernst K. in Berlin schloß im Jahre 1001 mit der Verlags» u ch Hand l u ug F. in Jena einen Verlags vertrag über ein zu verfassendes Repetitorium der Haut- und Ge schlechtskrankheiten. Im Mai 1022, also während der Inflations zeit, erschien die 12. Auflage des Werkes mit OOOO Exemplaren. Die Parteien vereinbarten, daß der Verfasser 15°/> des vom Verleger aus 20 Mark festgesetzten Ladenpreises erhält. Schon am 0. Mai 1022 überwies der Verleger dem Verfasser die ihm zukommenden 18006 Mark für sämtliche 0000 Exemplare. Der Übung der meisten Vcrlcgei folgend ging die Firma F. Ende September 1022 zur Preisbestim-
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