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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1925
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- 1925-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1925
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- Deutsch
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x° lMIOI, 30. April 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 7 l 37 Buchhändlern, die vor dem Feinde standen. Nur langsam und zögernd kehrte man in den nächsten Jahren zu dem früher üblichen Programm zurück, das den traurigen Zeitverhältnissen ent sprechend natürlich noch manche Einschränkung erfahren mußte. Nun wird in diesem Jahre die Jahrhundertfeier des Börsen vereins die alte Festfreudigkeit der Buchhändler wieder aufleben lassen. Nach den schweren hinter uns liegenden Jahren, in denen die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse starke Dämpfer aufsetzten, wird sie um so lebendiger wieder hervor quellen und alter Tradition gemäß den deutschen Buchhandel nach ernsten Beratungen zu froher und heiterer Geselligkeit vereinen. Stundung und Teilzahlung von Steuern. Tie ungeheuren steuerlichen Belastungen, die unser ganzes Wirt schaftsleben zu ertragen hat, zwingen mehr denn je dazu, auch die kleinsten Vorteile, die das Gesetz hinsichtlich der Zahlung gewährt, restlos auszunutzen. Dazu gehört auch die Stundung oder die Er laubnis zur Teilzahlung fälliger Steuerschulden. Das Gesetz, die Retchsabgabenordnung, bestimmt zunächst hinsicht lich der Stundung, »daß Zahlungen von Steuern und sonstigen Geld leistungen gestundet werden können, wenn ihre Einziehung mit er heblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und Verzinsung ge währt werden. Bei Stundungen über ein Jahr ist die Zustimmung des Landessinanzamts einzuholen.« Wie wirken sich diese Vorschriften in der Praxis aus? Zunächst handelt es sich in erster Linie um solche Steuern, die nicht Zölle und Verbrauchsabgaben sind. Für diese kommt hauptsächlich § 105 Abs. 1 R.A.O in Betracht, wonach auf Antrag des Pflichtigen das Finanzamt die Zahlung solcher fälligen Beträge gegen Sicherheit und Verzinsung ans 6 Monate hinausschieben, eventuell auch ohne Sicherheit und ohne Verzinsung einen Aufschub bis zu 3 Monaten bewilligen kann. Voraussetzung der Stundung ist also zunächst, daß die Einziehung für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden ist. Wann diese vorliegen können, ist Tatfrage und allgemein schwer zu sagen. Es wird Sache des Pflichtigen sein, das tatsächliche Vorliegen solcher Härten dem Finanzamt gegenüber glaubhaft nachzuweisen. Ein dies bezüglicher Erlaß des Reichsministers der Finanzen weist die Finanz ämter an, in Fällen, in denen nach Lage der Sache begründete Zweifel darüber bestehen, ob die Ablehnung eines Stundungsgesuchs die wirt schaftliche Gefährdung des Antragstellers zur Folge haben kann, Be rufsvertretungen wie Handelskammern, Handwerkskammern, Lanö- wirtschaftskammern usw. anzuhöre», soweit es im Einzelfall angängig ist. Diese Berufsvertretungen sind gemäß 88 191 und 206 N.A.O. zur bestmöglichen Auskunfterteilung verpflichtet. Dann aber darf weiterhin der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werden. Deshalb ist in der Regel eine Stundung nur gegen Sicherheitsleistung und Verzinsung statthast. Das Finanzamt kann aber in einzelnen Fällen davon absehen. Zuständig ist das Finanz amt; bei Stundung über ein Jahr ist, wie schon oben betont, die Zustimmung des Landessinanzamts einzuholen. Das Finanzamt kann sich aus bestimmten Gründen bei Stundungs gewährung einen Widerruf Vorbehalten. Hat cs das nicht getan, so kann die Hinausschiebung oder Stundung nur zurückgenommen oder- eingeschränkt werden: 1. wenn sie von sachlich unzuständiger Stelle erlassen ist, oder 2. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für den Zahlungsaufschub oder die Stundung maßgebend waren, ober das Vorhandensein dieser tatsächlichen Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben des Beteiligten irrig angenommen ist, oder 3. wenn der Beteiligte die Bedingungen oder Verpflichtungen, die ihm bei Gewährung des Zahlungsaufschubs oder der Stundung auferlegt worden sind, nicht erfüllt oder eine nach träglich geforderte Sicherheit nicht leistet. Hat der Beteiligte die Hinausschiebung oder die Stundung durch unlautere Mittel wie Täuschung, Zwang, Bestechung veranlaßt, so kann sie mit rückwirkender Kraft gemäß 8 78 R.A.O. zuriickgenommen werden. Ohne diese Voraussetzungen kann ein Zahlungsaufschub bei Kriegsgefahr widerrufen werden. Hinsichtlich der Teilzahlungen schreibt das Gesetz vor, daß, wenn ein Finanzamt Teilzahlungen bewilligt hat, alle noch ansstehendcn Teilzahlungen sofort fällig werden, wenn der Steuerpflichtige eine Teilzahlung versäumt und die versäumte Zahlung auch nicht inner halb einer Woche nach Empfang einer Mahnung, in der auf die Rechts folgen der Versäumnis hingewiesen ist, nachholt. Börsenblatt s. den Deutschen Buchhandel. W. Jahrgang. Allgemein kann die Bewilligung von Teilzahlungen bei geeig neter Sachlage insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Er laß aus Billigkeitsgründen abgelehnt worden ist (8 108 R.A.O.). Auch hier sind wieder in erster Linie die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu berücksichtigen, gegebenenfalls unter Mitwir kung der oben aufgeführten zuständigen Berufsvertretungcn. Sind Teilzahlungen bewilligt, so kann die Steuerbehörde ihre Bewilligung nur unter den oben unter 1—3 angegebenen Voraus setzungen zurücknehme» oder ändern. Abgesehen hiervon tritt kraft Gesetzes die Fälligkeit aller noch ausstehenden Teilzahlungen unter folgenden Voraussetzungen ein: 1. Der Steuerpflichtige muß eine Teilzahlung versäumt haben. Die Gründe, die ihn dazu veranlaßt haben, sind unmaßgeblich. 2. Er muß ordnungsgemäß gemahnt sein, d. h. in der Mahnung muh darauf hingewiesen sein, daß, wenn die versäumte Zahlung nicht innerhalb einer Woche »ach Empfang der Mahnung erfolgt, alle noch ausstehenöen Teilzahlungen fällig werden. 3. Die versäumte Zahlung wird nicht innerhalb einer Woche nach Empfang der Mahnung nachgeholt. Es dürste heute nicht wenige Geschäftsleute geben, die von den mögliche» Vergünstigungen der Stundung und Teilzahlung von Steuern Gebrauch machen. Für sie alle gilt es, die gesetzlichen Be stimmungen darüber genauestcns zu beachten, um nicht etwa des Ge nusses dieser immerhin doch nur karg bemessenen Vorteile verlustig zu gehen. Dr. jur. Garrels-Leipzig. Neue Musenkinder der Zunft. Von KurtLoele. Der Büchermarkt ist kein Feld, auf dem die Veilchen, die im Verborgenen blühen, aus besondere Beachtung rechnen können. Jeder Erfolg zahlt der Reklame Tribut. Um so notwendiger ist es, daß die Berufsgenossen denjenigen Erscheinungen Einige Beachtung schenken, die auf dem Boden des Berufs gewachsen sind, ihrer Art nach aber nicht die Reklame vertragen, die gemacht werden müßte, um ihnen zum Erfolg zu verhelfen. Es mag dabei manches Dilettantische zum Vorschein kommen, das lieber nicht das Licht der Öffentlichkeit er blickt hätte. Es mag die menschliche Eitelkeit ihre Nolle dabei spielen, das Triumphgefllhl, den eigenen Namen und die eigenen Worte ge druckt zu sehen. Aber es kan» auch auf diese Weise der Könner die Keime seiner Kunst auszeig-eu, es kann das Talent mit elementarer Gewalt zum Lichte drängen, der Gedanke, der etwas bedeutet, die Geburtsstunde feiern wollen. Es kann sich eine Stimme erheben, die Stille und Aufmerksamkeit der Zuhörer Heischt. Deshalb folgen wir den Spuren, die sich zeigen, und suchen Wert und Bedeutung schriftlichen Geistesniederschlags zu ergründen, der unseren Reihen ent stammt. Drei kleine Werke eines BcrusSgenossen liegen vor mir. Ihr Verfasser nennt sich Otto Bruder. Es ist dies das Pseudonym eines in München lebenden Berufsgenossen. Das eine Heft betitelt sich Die Krankheit. Ein Tagebuch (Kl. 8", 61 S., Neuwerk- Verlag, Schlüchtern. Kart. Mk. 1.50). Ein Prolog und dann die Dreiteilung Vox liumana, Do ?rokunclis und Vox Ooslsstis. Offen bar handelt es sich um Lyrik, die, worauf der Buchtitel hindeutet, in der geistigen Sammlung entstanden ist, die der Mensch auf dem Kran kenlager oft als einzigen Vorzug genießt. Es würde zu weit führen, den Inhalt dieser Einfälle und Stimmungsbilder genau zu um schreiben. Diese Verse zeichnen sich durch Gedankenreichtum und Tiefe und Lurch edle, disziplinierte Form aus. Es ist gewißlich ein Dichter, der zu Uns spricht, stark bewegt vom Eros und vom Weibe, von allen Dingen der Natur, von Gott und Welt. In allen meinen Träumen Trag' ich in mir die Reinheit deiner Augen, Die klarer als der wolkenlose Himmel Mich schützen vor dem Gram, daß du mir fern. O, daß der Sommer, dessen Licht wir priesen Und dessen Sonn« unfern Bund gesehn, Auch unsre Trennung »och erblicken muß! Doch nie vergesst ich einer Stunde Glück, Als deine Hände meinem Leid gereicht, Mich zu sich hoben und zur klaren Stille, Zu deines Wesens Frieden mich geführt. Das zweite Werk: Ein Spiel vom heiligen Franz, wie das Wort zu ihm kam (kl. 8°, 82 S. NeUwerk-Verlag, Schlüchtern. Kart. Mk. 1.50), ist ein dramatischer Versuch, die Abkehr des jugend lichen Franz von Assisi von der Weltlichkeit psychologisch zu erfassen 950
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