Ai 80, 7. April 1834. Redaktioneller Teil. Mrl-Nblat, s. d. DUchn Buchhanikl. Dis in Verbindung mit der Hauptversammlung stattfindenden festlichen Veranstaltungen hat der Festausschuß im Börsen blatt vom 22. März 1934 bekanntgegeben. Da in der diesjährigen Hauptversammlung weittragende Beschlüsse zu fassen sind, fordern wir die Mit glieder zu zahlreicher Teilnahme auf. Kein Mitglied, das verhindert ist, selbst an der Versammlung teilzunehmen» darf versäumen, seine Stimme in rechtsgültiger Form über den zuständigen Fach- oder Auslandverein auf ein teilnehmendes Mitglied zu übertragen. Niemand kann mehr als sechs Abwesende vertreten. Die Vollmachten müssen acht Tage vor der Haupt versammlung den zuständigen anerkannten Fach- oder Auslandvereinen zugegangen sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen/ daß Stimmübertragung über den anerkannten Kreisverein nicht zulässig ist. Leipzig, den 7. April 1934. Oer Gesamtvorstan- -es Börsenvereins -er Deutschen Buchhän-ler zu Leipzig. Or. Friedrich Oldenbourg Heinrich Boysen vr. Hellmuth von Hase Ernst Reinhardt Paul Nitschmann Friedrich Alt Herbert Hoffmann Albert Diederich Gemeinsame Bekanntmachung -er Präsidenten -er Reichspressekammer und -er Reichsschrifttumskammer. Für die Regelung der Zugehörigkeit zur Reichspressekammer oder zur Reichsschrifttumskammer haben die Präsidenten der beiden Kammer» folgendes vereinbart: 1. Unternehmen, welche gleichzeitig Bücher, Zeitungen und Zeitschriften verbreiten, werden nur in eine der beiden Kammern eingegliedert, und zwar bei derjenigen Kammer, die für sie nach Maßgabe des größeren Teiles des wertmäßigen Umsatzes zuständig ist. 2. Unternehmen der in Ziff. 1 genannte« Art, die der Reichspressekammer eingegliedert werden, haben den Vertrieb von Büchern bei dem der Reichsschrifttumskammer eingegliederten Börsenverein der Deutschen Buch händler anzumelden, ohne daß dadurch eine weitere Beitragspflicht entsteht. Entsprechend haben Betriebe der in Ziff. 1 genannten Art, die der Reichsschrifttumskammer eingegliedert werden, den Vertrieb oder die Vermietung von Zeitungen und Zeitschriften bei dem zuständigen Fachverband der Hauptfachgruppe Vertrieb in der Reichspressekammer anzumelden, ohne daß dadurch eine weitere Beitrags- Pflicht entsteht. 3. Unternehmen, die gleichzeitig Zeitungen oder Zeitschriften und Bücher verlegen und deshalb gleichzeitig der Reichspressekammer und der Reichsschrifttumskammer angehörcn, zahlen gemäß 8 24 Abs. 2 der ersten Verord nung zur Durchführung des Reichskulturkammergesctzes (Teil I RGBl. Nr. 123, Jg. 1933) zu beiden Kammern und den zuständigen Fachverbänden nur einen Beitrag, und zwar den Höchstbeitrag, der an einen der Fach verbände zu zahlen ist. Mit der Einziehung dieses Beitrages wird derjenige Fachverband beauftragt, der den Höchstbeitrag erhebt. . 4. Die Präsidenten werden Anordnungen, die für diese Betriebe von einem der Präsidenten erlassen werden, in ihrem Zuständigkeitsbereich wechselseitig durchführen. Berlin, den 4. April 1934. Der Präsident Der Präsident der Reichspressekammer: der Reichsschrifttumskammer: gez. Amann. gez. vr. Blunck. 306