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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1937
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- Deutsch
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Vörsenblatt für den Deutschen VuchHandel Nr. 12 (R. 6) Leipzig. Sonnabend den 16. Januar 1837 101.Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 87 Anordnung über die Verbreitung von Schrifttum im Nebenbetrieb Wer Schrifttum verbreitet, muß nach K 4 der Ersten Durch führungsverordnung zum 'Reichskulturkammergesetz vom 1. No vember 1833 (RGBl. I. S. 797) Mitglied der Reichsschrifttums kammer fein. Bon dieser Mitgliedschaft kann nach 8 9 der ge nannten Verordnung befreit werden, wer an der Verbreitung von Schrifttum nur gelegentlich oder in geringfügigem Umfang tcilnimmt. Zur einheitlichen Regelung dieser Befreiung von der Mitgliedspflicht ordne ich nach K 25 der gleichen Verordnung mit Genehmigung durch den Herrn Reichsminister für Volksaufklä rung und Propaganda und durch den Herrn Reichswirtschafts minister an: 8 i. Der Bund reichsdeutscher Buchhändler* führt im Aufträge der Rcichsschrifttumskammer eine »Stammrolle der Inhaber von Buchvcrkaufsstellen«. Eine Buchverkaufsstelle ist der unselbstän dige Teil eines Einzelhandelsünternehmens, das sich nicht aus schließlich mit dem Vertrieb von Schrifttum befaßt, bei dem jedoch der Umsatz aus dem Verkauf von Schrifttum mindestens 10°/» des Gesamtumsatzes beträgt. Die Verbreitung von Schrifttum im Nebenbetrieb setzt die Eintragung in die Stammrolle voraus, soweit nicht die Fälle des K 6 dieser Anordnung gegeben find. 8 2. Die Eintragung in die Stammrolle erfolgt aus Antrag; der Antrag ist über den Bund reichsdeutscher Buchhändler* an den Präsidenten der Reichsschrifttumskammer zu richten. Die Ein tragung gilt nur für den Betrieb einer bestimmten Buchverkaufs stelle, die in die Stammrolle mit eingetragen werden muß. Sie erlischt sowohl für den Inhaber wie für das Unternehmen bei jedem Eigentumswechsel. 8 3. Voraussetzung für den Betrieb einer Buchverkaufsstelle ist, daß der Inhaber die für die verantwortungsbewußte Führung einer solchen Verkaufsstelle kulturpolitisch und beruflich not wendige Gewähr bietet und der Charakter des Gesamtuntcr- nehmens dem Buchvertrieb innerlich entspricht. * Zwischen der Unterzeichnung und der Veröffentlichung dieser Anordnung hat der Bund reichsdeutscher Buchhändler seine rechtliche Selbständigkeit ausgegebcn und zeichnet setzt: Rcichsschrifttumskainnicr, Gruppe Buchhandel, Leipzig C 1, Buchhänblerhaus. Wenn in einer Buchverkaufsstelle Angestellte beschäftigt werden und die Höhe des Buchumsatzes die Anstellung eines buch- händlerischen Angestellten rechtfertigt, so kann die Zulassung von der Einstellung eines buchhändlerischen Angestellten abhängig ge macht werden, der mit der Wahrnehmung sämtlicher Arbeiten zu betrauen ist, die der Betrieb einer Buchvcrkaussstelle mit sich bringt. 8 4. Ausnahmen von diesen Bestimmungen behalte ich mir vor, insbesondere für Orte, in denen eine Buchhandlung oder eine Buchverkaufsstelle nicht besteht. 8 5. Die Verwaltungskosten der Stammrolle werden durch eine jährliche Gebühr von RM. 2.^- gedeckt; diese kann von den Einzutragcnden nach den Bestimmungen des H 30 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesctz vom 1. November 1933 (RGBl. I, S. 797) eingezogen werden. 8 6. Nach § 9 der genannten Durchführungsverordnung ist grund sätzlich srcigegcben der Einzelhandel mit nichtantiquarifchcm Schrifttum bis zum Ladenpreis von 50 Pf., Malbüchern, Bilder büchern für Kinder, Volksfchulbüchern, Handarbeitsvorlagen, Gesang- und Gebetbüchern. Außerdem kann auf Einzclantrag der Einzelhandel mit bestimmten Buchgruppcn bewilligt werden. 8 7. Die Bestimmungen der Ziffer I meiner Anordnung vom 20. Februar 1934 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 15) bleiben un berührt. Ziffer 2—4 werden aufgehoben. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffcntlichirng im »Völ kischen Beobachter« in Kraft**. Berlin, den 9. Juni 1936 Der Präsident der Reichsschristtumskamincr I. V.: Wismann " Anmerkung der Schrlstleitung: Tie Anordnung ist im »Völ kischen Beobachter«, Norddeutsche Ausgabe vom 14. Januar 1837 veröffentlicht. Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Freigabe des Verkaufs von Kalendern unter Ladenpreis Kalender dürfen vom 20. Januar ab zu verbilligten Preisen verkauft werden. Ausgenommen hiervon bleiben Fach- und wis senschaftliche Kalender. Diese dürfen erst dann billiger verkauft werden, wenn der Verleger ihren Verkaufspreis ausdrücklich auf gehoben hat. » Leipzig, den 15. Januar 1937 Baur, Vorsteher Ordnungsstrafe Gemäß § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 ist jeder, der mit Büchern handelt, verpflichtet, Mitglied der Reichsschristtums- kammer zu sein. Wer eine buchhändlerische Tätigkeit nusübt, ohne die Mitgliedschaft erworben zu haben, macht sich strafbar. Auch die Nichtkenntnis dieser Bestimmung kann nicht als Entschuldigung angesehen werden. Der Präsident der Reichsschrift tumskammer hat daher gegen Herrn Sigmund Riese, Berlin, der sich, ohne bei der Reichsschrifttumskammer gemeldet zu sein, als Antiquar betätigte, eine Ordnungsstrafe von RM. 150.— festgesetzt. Nr. 12 Sonnabend, den 16. Januar 1937 41
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