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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1938
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- 1938-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1938
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Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Ausschluß — Nichtausnahmcn — Verweis Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß Herr Karl Szczotka (Schotka), geboren am l. November 1889 in Miserau, Krs. Pleß, früher wohnhaft: Gleiwitz, O.-Schl., Preisnitzer Straße 35, jetzt wohnhaft: Großpurtschin, Post Tost, O.-Schl., Krs. Gleiwitz, wegen Ausschlusses aus der Reichsschrift- tumskammcr keine Berechtigung mehr hat, sich kulturvermittelnd zu betätigen. Herr Szczotka darf infolgedessen auch nicht als Buchvertreter arbeiten. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß der Herr Präsi dent der Reichsschrifttumskammer durch Entscheidung vom 5. März 1837 eine Aufnahme in die Reichsschrifttumskammer des Herrn Willy Haß, geb. 18. November 1898 zu Januschau, wohnhaft Allenstein (Ostpr.), ablehnte und ihm jegliche Tätigkeit auf buchhändlerischcm Gebiete untersagte. Der Genannte ist somit nicht berechtigt, sich buchwerbend zu betätigen. Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer die Ausnahme des Herrn Fritz Sporn, Breslau, Kantstraße 24, abgelehnt hat. Damit ist dem Genannten jegliche Tätigkeit aus buchhändle rischem Gebiete untersagt. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 14. Dezember 1937 die Ausnahme des Herrn Friedrich Ludwig Dahl, Schwerin i. Merkt., Knaude- straße 6, in die Reichsschrifttumskammer abgclchnt und ihm jeg liche Tätigkeit auf buchhändlerischem Gebiete untersagt. Damit hat der Genannte auch keine Berechtigung, sich als Buchvcrtretcr zu betätigen. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat dem Buchhändler Otto Fiedler, Berlin-Lichterfelde-Ost, Geraer Straße 45, wegen standeswidrigen Verhaltens einen Verweis erteilt. I. A.-. Th ulke Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Rr. I5Z> Kommissionsocrtriebsrccht kein Verlagsrecht, Verhältnis zum Nachdruck amtlicher Schriften. Einen besonders interessanten Rechtsfall hatte das Kammer gericht zu entscheiden (Urteil vom 5. Mai 1938, Arch. f. Urheber recht II. Bd. S. 293 ff.). Im Börsenblatt war vom Verlag L. als Loseblatt-Wcrk die Herausgabe des »Statistischen Waren verzeichnisses mit Ncbengesetzen-- angckündigt. Hiergegen richtete sich die Firma U. mit dem Einspruch: »Als Verleger der amt lichen Ausgabe des Statistischen Warenverzeichnisses und als Wahrer der Befugnisse des Urhebers, für den hier das Statistische Reichsamt in Frage kommt, erheben wir hiermit scharfen Protest gegen die von Ihrem Verfasser und von Ihnen beabsichtigte Rechtsverletzung». D. stützte sich dabei auf Z 7 Abs. 2 LUG., wo nach »bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Verfassers oder ohne den Namen eines Verfassers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen». Diese Auffassung hatte aber zwei Bedenken: einmal fehlte es wohl nach § 16 LUG. an dem Urheberrecht eines Verfassers, weil es sich um ein gemeinfreies, oder zum min desten für den Nachdruck freigcgebencs, amtliches Werk handelte, und zweitens fehlte es an dem vollen Verlagsrecht des Kom missionsverlegers. Nicht etwa aus dem Grunde, weil es an ge meinfreien Werken kein Verlagsrecht geben könne — es kann daran ein selbständiges Verlagsrecht auch ohne ein Verfasser- Urheberrecht sehr Wohl bestehen —, Wohl aber weil der Kom- missionsverleger nicht so stark verlagsrechtlich selbständig wird, zumal wenn der Verlaggeber, hier das Statistische Amt, den Nachdruck von sich aus nicht verfolgen will, also von sich aus jedenfalls das Werk für nachdruckfrei hält. Bei dieser Sachlage kam es zu der merkwürdigen Prozeß lage, daß der »Nachdrucker-- klagte, und zwar gegen den recht mäßigen Kommissionsverleger auf Feststellung, daß dieser nicht berechtigt sei, den Nachdruck zu verbieten. Das Landgericht Ber lin gab dem Kläger recht, das Kammergericht hat ebenfalls den Nachdruck gegen die Ansprüche des Kommissionsverlegers ge schützt, freilich eine Schadensersntzpflicht dieses Kommissionsver legers (für den Schaden, der dem »Nachdrucker-- aus dem Ein spruch entstanden war), verneint. »Unter dem Worte .Verlags recht'--, sagt das Kammergericht, »ist einmal der Inbegriff der rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus dem Abschluß eines Verlagsvertragcs ergeben, und weiter das dem Verleger ausschließlich zustehcnde Vervielsältigungs- und Verbreitungs recht mit den hieraus sich ergebenden Schutzrechten (ߧ 8 und 9 Verl.G.)--. Kommissionsverlag wie im vorliegenden Falle ver mittle kein Verlagsrecht, denn es fehle an dem Recht der Aus schließlichkeit. Selbst wenn das Warenverzeichnis urheberrechts schutzfähig wäre, so fehlte es hier an dem Verlagsvertrag, der das Verlagsrecht begründete und den § 7 Abs. 2 LUG. anwend bar machen würde. »K 7 Abs. 2 findet nämlich nur dann Anwen dung, wenn der wahre Urheber unbekannt ist; hier aber war cs allgemein bekannt, daß das Statistische Warenverzeichnis von dem Statistischen Reichsamt herausgegcben worden war, dieses daher als Urheber in Betracht kam und ohne weiteres selbst gegen Verletzer seiner Rechte hätte Vorgehen können.-- Wäre X. Verleger gewesen, so hätte er auf Grund des 8 9 Verl.G. gegen den Nachdruck vorzugehen versuchen können. Ein Interesse von D. an der gerichtlichen Feststellung, zu dem »Nachdruck» berech tigt zu sein, lag somit jedenfalls vor. Hatte sich aber L. zu Unrecht eines Verlagsrechts gerühmt, so mußte er seinerseits den »Nachdruck« durch D. dulden, aber für eine Schadenersatzpflicht infolge der irrtümlichen Anmaßung eines Verlagsrechts fehlten die gesetzlichen und rechtlichen Unterlagen. Anschlußvcrtrag zweier Zeitschriften Es Pflegt sehr schwierige Fragen hervorzurufen, wenn Ver änderungen oder Zusammenlegungen oder Geschästsübergänge von Zeitschriften getätigt werden und das so gegründete neue Verhältnis späterhin den Beteiligten nicht gefällt. Wollen sie dann auseinander, dann werden Streitigkeiten laut, ob die Ver einbarung überhaupt kündbar sei, und ob, wenn sie kündbar ist, die Auseinandergehenden selbständige Rechte an dem Titel (oder den früheren Titeln) der Blätter haben. Einen Fall solcher Art hatte das OLG. Hamm zu beurteilen (Rechtskräftiges Urteil vom 2. Februar 1938, Arch. f. UrheberR. II. Bd. S. 305 ff.). Die etwas verwickelte Vorgeschichte braucht hier nicht mitgeteilt zu werden. Der Fall lag insofern hier nicht ganz zweifelhaft, weil in deni Anschlußvertrag der Zeitschriften ein Kündigungs recht ausgemacht war. Ans diesem Kündigungsrecht entnimmt das Urteil, daß »die Parteien nach Ausübung des Kündigungs rechts so gestellt werden sollten, wie sie vor Abschluß des Ver trages gestanden haben, daß also der Kläger nach Lösung des Vertragsverhältnisses wieder berechtigt sein sollte, selbst oder durch eine dritte Firma das Blatt (sein altes Blatt) unter dem eingeführten Titel hsrauszugeben.» Das die eine wichtige Seite der Sache, woraus man die Lehre ziehen soll, bei solchen An- 658 Nr. 197 Donnerstag, öen 25. August 1938
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