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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1938
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- 1938-08-25
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- 25.08.1938
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schlußverträgen, wenn man nicht von vornherein gewillt ist, das eigene Unternehmen zu verkaufen und seinerseits aufzugeben, stets ein Kündigungsrccht auszumachen. Weiter aber lernt man aus dem Urteil, daß es namentlich in solchen Fällen erheblich auf die Lage der Umstände, also auf Einzelheiten nnkommt, aus denen die Rechtslage erschlossen werden kann. Ist also der Zu sammenschluß, wie im vorliegenden Fall, ohne Geldentschä digung erfolgt, so spricht dies dafür, daß natürlich ein Verkauf oder eine endgültige Aufgabe der Rechte nicht beabsichtigt war. Auch aus der Art und dem Umfang der weiteren Betätigung der Partner an dem gemeinsamen Unternehmen sind Schlüsse über die aufgcgebcnen und die nicht ausgcgebenen Rechte des einzel nen zu ziehen. Genehmigung eines buchhändlerischcn Gewerbebetriebs und Ein tragung ins Handelsregister Die Eintragung des Gewerbetreibenden in das Handels register ist nach K 7 HGB. eine öffentlichrechtliche Sicherheits vorschrift für den Rechtsverkehr und auch dann notwendig und bcauspruchbar, wenn es sich um einen genehmigungspflichtigen Gewerbebetrieb handelt und die Genehmigung noch nicht vor liegt. Die nachgesuchte Eintragung darf also nicht, wie das Kammergericht am 14. Juli 1838 (Entscheidung wird in »Höchst richterliche Rechtsprechung« abgedruckt) entschieden hat, auch heute nicht von dem Vorliegen der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Genehmigung abhängig gemacht werden, soweit nicht das Gesetz, wie bei Handelsgesellschaften, die juristische Personen sind, die vorherige Genehmigung ausdrücklich fordert. »Die Verweigerung der Eintragung würde erhebliche Mißstände mit sich bringen, insbesondere in der Richtung, daß es alsdann Kaufleute mit Vollkaufmannseigenschaft und Handelsgesellschaften geben könnte, die nicht im Handelsregister zu finden sind, obwohl das Interesse der Allgemeinheit eine Verlautbarung erfordert«. Das gilt auch für Geschäftsumwandlungcn und für Betriebe, die der Genehmigung einer Kammer bedürfen. Trotzdem betont das Urteil natürlich mit Recht, daß es sich im Interesse des Gewerbe treibenden aus mancherlei Rechtsgründen empfiehlt, sich schon vor der Eintragung ins Handelsregister die erforderlichen Ge nehmigungen zu verschaffen; nur soll, wenn diese Beschaffung sich länger hinzieht, die an sich notwendige Handelsregistercin- tragung nicht unbedingt hinausgeschoben werden. Ly- und Rcdis-Federn keine Gattungsbczcichnung Wenn ein Kunde im Laden Lh-Federn verlangt, darf der Verkäufer ihm keine andere, als Ersatz brauchbare Feder ver kaufen, sondern muß die Feder der Firma Heintze L Blanckertz geben. Das hat in einem Rechtsstreit zwischen dieser Firma und dem Wirtschastsverband der Schreibscdernindustrie das Reichs gericht mit Urteil vom 28. Mai 1938 (abgedruckt im Arch. s. Wettbew.Recht 1938 S. 119 ff.) festgestellt und ausführlich mit Gründen belegt. Es handelt sich dabei um die Frage, ob die Be zeichnung Ly-Feder oder Redis-Feder bereits zur Sorten- oder Gattungsbezeichnung geworden ist oder ob diese Namen als Marken (Warenzeichen) empfunden werden. Eine Umwandlung des warenzeichenmäßigen Namens in eine Gattungsbezeichnung setzt voraus, »daß das Zeichen seine Bedeutung als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe ganz all gemein verloren hat.» Das ist, wie in dem Rechtsstreit festgestellt wurde, hier nicht der Fall, und es ist das gute Recht jedes Mar kenartikel-Fabrikanten oder Warenzeicheninhabers, solcher Ent wicklung, wenn sie sich etwa anbahnt, energisch entgegenzutreten. Denn auf solche Weise verlöre er gerade dann seine Rechte, wenn seine so gekennzeichnete Ware, dank ihrer Qualität und dank der kostspieligen Werbetätigkeit, vorteilhaft bekannt geworden ist. Be nutzt aber ein Gegner den Umstand, daß eine solche Umwandlung zur Gattungsbezeichnung sich anbahnt, gegen den Warenzeichen inhaber, so liegt gerade darin eine Gefährdung der Rechte der Berechtigten. Der Händler, der dem Kunden eine Ersatzware statt der verlangten liefert, würde eine Täuschung begehen, da der Kunde glauben würde, er bekomme das Verlangte; »denn er läßt nicht erkennen, daß die angebotene Ware eine andere sei als die verlangte«. »Das Bestreben des Zeicheninhabers, seinen unter seinem Warenzeichen vertriebenen Waren eine möglichst weite Verbreitung zu verschaffen, auch auf die Gefahr hin, daß dadurch bei dem verbrauchenden Publikum der Gedanke an die Bedeutung seines Zeichens als Herkunftsbezeichnung verblasse, bietet für sich allein keinen Anhalt dafür, daß er sein Zeichen preisgebe.« Alle diese Erwägungen und Grundsätze gelten auch in jedem anderen Fall, in welchem Markenartikel in Konkurrenz stehen. Tarif; Bcrussjahr; Entlohnung nach Leistung Wichtige Grundsätze über Tarif- und Leistungsentlohnung hat das Reichsarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 2. Fe bruar 1938 (RAG. 19, 212) ausgesprochen. Ein Gehilfe, der lange Zeit arbeitslos war, wollte die Zeit der Arbeitslosigkeit in die Anzahl seiner Berufsjahre eingerechnet sehen, um höher entlohnt zu werden, und berief sich Hilfsweise auch auf seine Leistung. Das Reichsarbeitsgericht hat in weiser Abwägung die für solche Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte ausgesprochen, die von allgemeiner Geltung sind. Als Berufsjahre sollen im Sinne der Tarifordnung »Berufstätigkeitsjahre« zu verstehen sein, »wobei ganz offensichtlich von dem Erfahrungssatz ausge- gangeu wird, daß längere berufliche Tätigkeit zu höherer Fertig keit und demgemäß höherer Leistung führt«. Dieser Bewertungs maßstab dürfe aber nicht kleinlich angewendet werden, »weil es sich eben nur um einen an äußere Merkmale gebundenen allge meinen Maßstab handelt«. Denn es kann sehr Wohl Ausnahmen geben. Kurze Unterbrechungen der Tätigkeit zählen nicht als Herabsetzung der Leistungsfähigkeit. Aber bei Unterbrechungen der Tätigkeit von etwa eineinhalb Jahren, wie in dem zu be urteilenden Fall, ist es anders. »Die Auslegungsfrage wird da mit zu einer grundsätzlichen arbeitsrechtlichen Frage, nämlich der, ob ein Gefolgsmann unabhängig von dem in der Tarif ordnung angenommenen Bewertungsmaßstab einen Rechtsan spruch auf Leistungsentlohnung erheben kann.« Das ist zu be jahen, bedarf aber im Einzelfalle des überzeugenden Beweises, daß wirklich die Leistung größer ist, als die Berufsjahre es ver muten lassen. Das entspricht dann auch dem Gedanken des Z 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit. Nachlese zu den Schriften über Johann Philipp Palm Zum Todestag I. PH. Palms am 26. August Das reiche Schrifttum über den Märtyrer Johann Philipp Palm weist noch immer größere Lücken auf; es läßt außer der Frage über den Verfasser der Flugschrift »Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung« noch manche wissenswerten Vorgänge offen. Daher lohnt cs sich, eine Nachlese vorzunehmen und den Kreis um Johann Philipp Palm sowie seine Zeit näher zu be trachten und alle Tatsachen aufzuzeichnen, die in den Veröffent lichungen nicht erfaßt oder bisher unbekannt waren. Über das Ergebnis dieser Untersuchungen soll je nach dem Fortschritt der Arbeit, zumindest einmal jährlich am Todestage Palms, an dieser Stelle berichtet werden. 1. Die beiden Mlin Im großen Raten um den Verfasser der oben genannten Schrift, die die Erschießung Palms am 26. August 1806 in Braunau verursachte, werden neben einigen anderen auch die Namen der beiden Delin: Julius Konrad von Iclin und Philipp Christian Gottlieb Helin'), genannt. Da beide von verschiedenen 9 Der vielgenannte David Nellin, Mitgrnnber des berüchtigten Freimaurerordens »L'nai Lritb« in Jerusalem und Vertreter des Judentums während der Pariser Konferenz 1S18/1S ist Jude und kein Nachkomme der beiden hier Besprochenen. Nr. 197 Donnerstag, den 26. August 1938 659
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