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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1938
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- Deutsch
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oder beruflicher Zwecke benötigen, wie z. B, Unternehmungen, Rechtsanwälte, Arzte, Architekten usw., soweit sie sich nicht in einem Beamten- oder Anstellungsoerhältnis befinden, o> Führung des B u ch n a ch M e i s e s. Hierüber bestimmt K LI UStDB,, daß aus den Büchern des Grobhändlers, als welcher hier der Verleger gilt, folgendes hervorgchen muß: 1. Der Gegenstand der Lieferung nach seiner handelsüblichen Bezeichnung und Menge; 2. Firma und Sitz des Lieserers, also des Druckers, von dem der Verleger den Gegenstand erworben hat; 3. öle Art einer vorgenommenen Bearbeitung oder Ver arbeitung (kommt regelmäßig nicht in Frage); 4. Tag und Ort der Lieferung an den Abnehmer; 5. Firma und Sitz des Abnehmers; 8, das vereinnahmte Entgelt, Gerade dieser Buchnachweis hat in der Praxis zu viel fachen Schwierigkeiten geführt, wobei man nur an den Post zeitungsbezug zu denken braucht. Allerdings waren die Finanz ämter gemäß K 23 Abs, 2 UStDB, berechtigt, im Einzelfall auf Antrag des Verlegers wegen besonderer wirtschaftlicher Verhält nisse die vorstehenden Richtlinien sinngemäß zu ändern, falls keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Ver legers bestanden. Außerdem hatte der Reichsminister der Finan zen in einem Runderlaß vom 22, Dezember 1934 — 8 4030—52 III — für den Postzeitungsvertrieb, und zwar sowohl für Zei tungen wie Zeitschriften, folgendes verfügt; »Für die Fälle, in denen ein Unternehmer Zeitungen und Zeitschriften, die er nicht selbst hergestellt hat und auch nicht im Werkvertrag (Unterschied: Werk liefe rungsvertragl) hat Herstellen lassen, im Wege des Postzeitungsvertriebs liefert und daher nicht feststellen kann, ob die Lieferung an einen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen (Z 11 UStDB,) bewirkt wird, ermächtige ich die Präsidenten der Landcssinanzämter, Anordnungen zu treffen, wonach die Finanzämter den Anteil der Auflieferung, der aus Lieferungen im Großhandel entfällt, schätzen können. Dabei ist im Einzcl- sall die Art der Zeitung ober Zeitschrift zu berücksichtigen«. Diese Ermächtigung der Finanzämter ist durch den neuen Erlaß vom 5, August 1938 außer Kraft getreten, ä> Die Lieferungen des Verlegers außerhalb des Großhandels, also im Einzelhandel, im letzten vorangegangenen Ka- lendcriahr — die gewerblichen Leistungen, also insbesondere die Anzeigenaufträge sind dabei nicht einzubezichen — dürfen nicht mehr als 75"/« des Gesamtumsatzes an Lieferungen und Leistungen salso auch einschließlich des Anzeigenumsatzes) be tragen haben. Die vorstehend zu a—ct angeführten Voraussetzungen müssen Zusammentreffen, wenn der ermäßigte Steuersatz bean sprucht werden soll. Es genügt also nicht, wenn nur eine oder auch mehrere dieser Voraussetzungen erfüllt sind; fehlt auch nur eine, dann entfällt die Anwendung? Mög lichkeit des ermäßigten Steuersatzes, Eine große Anzahl von Zcitschriftcnverlcgern hat von dieser Möglichkeit, den ermäßigten Steuersatz von 0,5°/° anstatt des normalen Satzes von 2"/« in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht. Da bei hat jedoch die unter e wiedergegebene Ermächtigung des Reichsministcrs der Finanzen an die Finanzämter bezüglich des Großhandels beim Postzcitungsvertrieb zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen geführt, wobei noch hinzukam, daß es für die Ver leger in vielen Fällen auch bei unmittelbarer Belieferung der Bezieher häufig unmöglich war, einen genauen Nachweis über den Erwerbszweck des Abnehmers zu führen. Je nach der Ge schicklichkeit der Verhandlungpartner ergaben sich auf diese Weise erhebliche Ungleichheiten und Härten, die auf die Dauer im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung der Zeitschristen verleger nicht tragbar erschienen. Aus diesem Grund legte das Rcichsfinanzministerium Gewicht darauf, daß nach dem Vorbild des Zeitungsvcrlagcs auch für den Zeitschristenverlag die Mög lichkeit geschaffen wurde, an Stelle des im Einzelfall zu führen den Bnchnachweiscs eine Pauschalierung der er mäßigten Umsatzsteuer vorzunchmen, die für die ver schiedenen Zcitschriftenarten eine einheitliche Regelung fürdas ganze Reichsgebiet einschließlich Öster reichs hcrbeiführt. Dies ist der Hauptzweck des neuen Erlasses vom 5, August 1938. Dabei gelten jedoch zwei beachtliche Eins chränkungen: a) Jeder Verleger hat das Wahlrecht, ob er sich für die in dem Erlaß vorgesehene Pauschalierung oder für den bisherigen buchmäßigen Einzelnachweis entscheiden will. Dies ergibt sich aus I Absatz 3 des Erlasses, wonach Unter nehmer, die von der Pauschalregelung nicht Gebrauch machen, den gesetzlich erforderten buchmäßigen Nachweis uneingeschränkt zu erbringen haben. Da gleichzeitig im nächsten Absatz die den Finanzämtern durch den Runderlaß vom 22, Dezember 1934 ge gebenen Ermächtigungen hinfällig werden, besteht auch nicht mehr die Möglichkeit, etwa eine besondere Pauschalierung mit dem Finanzamt zu vereinbaren, während es selbstverständlich nach wie vor auf Grund des § 23 Absatz 2 UStDB, möglich bleibt, Vereinfachungen des Buchnachweises ohne Pauschalierung von dem zuständigen Finanzamt genehmigen zu lassen. Be züglich der Pauschalierung aber kann der Ver leger nur von den Möglichkeiten des neuen Er lasses Gebrauch machen oder er muß ganz dar auf verzichten. Immerhin eröffnet das den Verlegern ein geräumte Wahlrecht in den Fällen, in denen die vom Erlaß vor gesehenen Pauschalierungen zu einer wesentlichen Verschlechte rung des bisherigen Zustandes führen, die Möglichkeit, durch Verzicht auf die Pauschalierung und Führung des Einzelnach weises zu günstigeren Ergebnissen zu kommen. Es braucht sich also niemand zu beklagen, wenn er bei Nachprüfung der im Er laß enthaltenen Pauschsätze für seinen Fall zu dem Ergebnis kommt, daß er bei Anwendung der Pauschalierung ungünstiger als bisher fahre. Dann soll er auf die Pauschalierung verzichten. Dieses Ventil war es auch, was den Rcichsverband der deutschen Zeitschristenverleger schließlich veranlaßt hat, sich mit den im Erlaß festgelegten Pauschsätzen abzufinden, zumal da in einer ganzen Reihe von Fällen anzunehmen ist, daß Verleger auch günstiger als bisher abschneiden. Vor allem darf aber nicht über sehen werden, daß die Pauschalierung dem Verleger sowohl wie dem Finanzamt eine erhebliche Arbeitsersparnis und damit die Vermeidung unproduktiver Kosten bringt, die nicht vergessen werden dürfen, selbst wenn rein rechnerisch der neue Pauschsatz etwas ungünstiger liegt als die bisher vom Ver leger selbst errechnetc und beim Finanzamt dnrchgesetzte Rela tion, Es müssen also schon ganz wesentliche Verschlech terungen gegenüber dem bisherigen Zustand sein, die es dem Verleger angezeigt erscheinen lassen, von der Pauschalierung Ab stand zu nehmen. Derartige Fälle werden zweckmäßigerwcisc dem Reichsvcrband der deutschen Zeitschriften-Verleger gemel det, damit dieser in einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit hat, etwa in der Praxis ausgetretene erhebliche Härten im Verhand lungswege auszugleichen, b) Die Großhandelslieferungen an Wiederverkäufer sind in die Pauschalregelung nicht cinzubcziehcn, soweit der Verleger diese Lieferungen buchmäßig nachweist (vgl, I Abs, 2 des Erlasses), Es handelt sich also bei den fest gelegten Pauschsätzen nur um die Erfassung derjenigen Lieferungen der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger, die direkt an den Bezieher, entweder vom Verlag aus oder über das Postzcitungsamt, erfolgen. Dies darf bei der Beurteilung der Pauschsätze nicht über sehen werden, denn während beispielsweise Zeitschriften mit be aufsichtigter Abonnentenversichcrung, wenn sie von der Pau- schalregclnng Gebrauch machen würden, nach II 2 b und e des Erlasses nur mit einem Drittel ihrer Lieferungen als steuer begünstigt behandelt werden würden, scheiden diese Zeitschriften praktisch aus der Pauschalierung völlig aus, weil diese Art von Zeitschriften ausschließlich an gewerbliche Wiederverkäufe!, näm lich den werbenden Zeitschriftcnhandel und den Buchhandel ge liefert wird. Ähnlich liegt es zum Teil beispielsweise bei den Jugendzeitschriften, die an sich für die Pauschalierung unter II 3 des Erlasses fallen. Es ist somit davon auszugehen, daß für die Frage der Pauschalierung der Teil der Zeitschriftenlieferungen des Verlegers, der an Wiederverkäufe! erfolgt, von vornherein ausscheidct. Dadurch wird voraussichtlich die Pauschalie- Nr. 207 Dienstag, -en 6. September 1938 «»1
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