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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1938
- Strukturtyp
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- 1938-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1938
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rungsfrage für nicht unerhebliche Teile des Zeitschriftcnverlags an finanzieller Tragweite verlieren, oder anders ausgcdrückt, uni so leichter wird man sich mit den vorgesehenen Panschsätzcn ab- finden können, auch wenn diese im Einzelfall, wie es bei Durchschnittssätzen nicht anders sein kann, etwas un günstig liegen sollten. Bei der Einteilung der Zeitschriften ist grund sätzlich nusgegnngen worden von der Einteilung des Reichsver- bandcs der deutschen Zeitschriften-Verleger in Fachober gruppen, die sich wie folgt gliedern: I. Fachzeitschriften. II. Illustrierte und Untcrhaltungszeitschriftcn, Jugendzeit schriften. III. Wissenschaftliche Zeitschriften mit angewandt-wissenschaft lichem Charakter. IV. Politische und standespolitische Zeitschriften. V. Exportzeitschristen. VI. Zeitschriften mit beaufsichtigter Abonnentenversicherung. Auf Grund des beim Reichsfinanzministerium aus den Be richten der Finanzämter vorliegenden Materials und einer vom Reichsverband bei seinen Fachgruppenobmännern veranstalteten Umfrage hat sich im Laufe der Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, diese Fachobergruppcn des Rcichsverbandes je nach den einschlägigen tatsächlichen Verhältnissen etwas umzugrnppieren und so zusammenzufassen, wie dies zuletzt im Erlaß geschehen ist. Die Bezeichnungen der Fachobergruppcn als solche sind jedoch erhalten geblieben, was den Vorteil hat, daß auf Grund der beim Rcichsvcrbnnd der deutschen Zeitschriften-Verleger erfolg ten Eingliederung der einzelnen Zeitschriften jederzeit festgestellt werden kann, welcher Pauschsatz für die einzelne Zeitschrift An wendung zu finden hat. Sollte es hierbei gelegentlich zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Finanzamt und dem Ver leger kommen, ist das Finanzamt zu veranlassen, daß es auf dem Dienstweg beim Reichsfinanzministerium Rückfrage hält, das sich dann seinerseits mit der in Frage kommenden bcrufsständischen Organisation in Verbindung setzen wird. Wenn es im Erlaß heißt, daß beispielsweise gemäß II Zif fer 2 bei Unterhaltungszeitschriften 3314 V.H. der (mit Aus schluß der Wiederverkäufen) unmittelbar an die Bezieher erfol genden Lieferungen als solche im Großhandel gelten und der Rest als Lieferungen im Einzelhandel, so besagt dies, daß ohne buchmäßigen Nachweis beim Vorlicgen der sonsti gen oben unter a, b und ä angeführten Voraussetzungen die Lie ferungen im Großhandel mit 0,5 "/» zu versteuern sind, während für die Einzelhnndelsliefcrnngen der gewöhnliche Steuersatz von 2 V» zu entrichten ist. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich bei den Fachzeit schriften und wissenschaftlichen Zeitschriften sowie standespolitischen und sachschaftlichen Zeitschriften. Das vorliegende Material ließ erkennen, daß hier nicht etwa nur bei den Fachobcrgruppen, sondern auch bei den einzelnen Fachgruppen und sogar innerhalb derselben, die Verhältnisse derart verschieden liegen, daß es dem Reichsfinanz ministerium am zweckmäßigsten erschien, hier den Finanzämtern lediglich die Ermächtigung zur schätzungsweisen Ermitt lung des Pauschsatzcs im Einzelfall zu erteilen. Um jedoch bei dieser elastischen Regelung die Rückkehr des früheren ver schiedenartigen Zustandes in der oben geschilderten Art zu ver meiden, ist der Versuch gemacht worden, inAnlchnung an den Großhandelsbegriff des Umsatz st euerge- setzes zwei große Gruppierungen vorzunehmen, die auf den Erwerbszweck des Beziehers bei der Lieferung der Zeitschrift ab- stcllcn. Den Ausgangspunkt hierfür konnte nur der Inhalt der Zeitschrift bilden. Richtet sich der Inhalt einer Zeitschrift vornehmlich an selbständige Bezieher, d. h. gewerbliche oder beruflich selbständige Personen, also insbesondere Gewerbe treibende und Angehörige der freien Berufe, aber auch an Be hörden aller Art, Körperschaften des öffentlichen Rechts und dergleichen, wie z. B. eine vornehmlich für Gemeinden bestimmte kommunale Zeitschrift, dann sollen 85°/° der (unter Ausschluß des Wicdcrvcrkäuferumsatzes) vom Verleger unmittelbar oder über das Postzeitungsamt an die Bezieher erfolgenden Liefe rungen als steuerbegünstigter Großhandel gelten und nur die restlichen 15"/« dem Steuersatz von 2°/° unterliegen. Dagegen gilt das umgekehrte Verhältnis, wenn der Inhalt der Zeitschrift vornehmlich für Beamte, Angestellte und Arbeiter, also solche Bezieher bestimmt ist, die nichtselb- st ä n d i g e Arbeit leisten. Es kann wohl mit Recht angenommen werden, daß durch diese große Zweiteilung sich in den meisten Fällen eine besondere Schätzung des Finanzamts erübrigen wird. Diese ist nur dort notwendig, wo der Verleger eine Ab weichung von den in der Zweiteilung aufgestellten Grundsätzen verlangt. Dann ist es seine Ausgabe, durch Beibringung entspre chenden Materials eine andere Schätzung des Finanzamts für die Pauschalierung herbeizuführen. Nur in diesen Fällen gibt es also noch die Möglichkeit, die an sich auf Grund der wcggcfalle- nen Ermächtigung des Runderlasscs vom 22. Dezember 1934 be seitigte Einzelpauschalierung zu erreichen. Die Ausführungen unter III des Erlasses bezwecken lediglich, den Finanzämtern die Voraussetzungen ins Gedächtnis znrückzu- rufen, unter denen die Zcitungs- und Zeitschriftenverlegcr über haupt den ermäßigten Steuersatz von 0,5"/» G 7 Absatz 3 UStG.) in Anspruch nehmen können. Es ist mit anderen Worten das selbe, was ich bereits oben etwas ausführlicher dargelegt habe. II. Erhöhte Umsatzsteuerpslicht Nach § 7 Absatz 4 UStG, erhöht sich die Umsatzsteuer auf 2X °/° bei Unternehmern, deren Gesamtumsatz (einschließlich der gewerblichen Leistungen, also auch des Anzeigengeschäfts) im letzten vorangegangenen Kalenderjahr 1 Million RM über stiegen hat, und zwar: 1. bei Unternehmern, die im letzten vorangegangenen Kalender jahr mehr als 76"/« des Gesamtumsatzes im Einzelhandel umgesetzt haben, für alle steuerpflichtigen Umsätze: 2. bei Unternehmern, die im letzten vorangegangenen Kalender jahr nicht mehr als 75"/« des Gesamtumsatzes im Einzelhandel umgesetzt haben, nur für die steuerpflichtigen Umsätze Im Einzelhandel. Da nur ein verhältnismäßig kleiner Kreis von Zeitschriften verlagen einen Jahresumsatz von mehr als 1 Million RM er zielt, dagegen im Zeitungsverlag diese Umsatzziffer wesentlich häufiger erreicht wird, erklärt es sich, daß die bisher aus diesem Gebiet vom Neichsminister der Finanzen gewährten steuerlichen Erleichterungen (vgl. Erlaß vom 27. Juni 1830 — 8 4030— 8310 III —^Rnndcrlaß vom 22. Dezember 1834 — 8 4030—52 III —) sich nur auf den Zeitungsverlag bezogen. Dieser Zustand ist jetzt dahin geändert worden, daß die in dem neuen Erlaß vom 5. August 1338 vorgesehenen Pnuschalicrungsmög- lichkcitcn sich in gleicher Weise auf den Zeitungsverlag und den Zeitschriftenverlag erstrecken und die Pau schalierung für die erhöhte Umsatzsteuer die gleichen Erleichterungen bezüglich des Buch nachweises vorsieht wie für die ermäßigte Um satzsteuer. Es kann daher allenthalben auf die oben zu I ge machten Ausführungen verwiesen werden. Gerade für die er höhte Umsatzsteuer bestanden vielfach Einzelabmachnngen zwi schen Verlegern und Finanzämtern, die zu erheblichen Ungleich heiten geführt haben. Jetzt soll eine Vereinheitlichung auch auf diesem Gebiet eintrcten, denn Einzelpauschalierungen sind nur noch im Rahmen von II Ziffer 4 des Erlasses möglich. Zusammenfassend kann somit sestgestcllt werden, daß der nach sorgfältiger Vorarbeit herausgcgebenc Erlaß vom 5. August 1938 ein brauchbares Instrument für die steuerlich gleichmäßige Behandlung der Zeitnngs- und Zeitschriftenvcleger bei der er mäßigten und erhöhten Umsatzsteuer und zur Ersparung unpro duktiver Vcrwnltungsarbeit sowohl bei den Steuerbehörden wie bei den Verlegern bilden dürfte. Hl. Inkrafttreten Die neue Regelung findet für das alte Reichsgebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1938 und für Österreich mit Wir kung vom I. Juli (evtl. 1. Mai) 1938 Anwendung. «92
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