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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1938
- Strukturtyp
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- 1938-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1938
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- Deutsch
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3. ob und wie er den einzelnen Gläubiger berücksichtigen kann. Sind Mitverpflichtete (vgl. vorstehend III e) vorhanden, so soll der Schuldner sie bei seinen Verhandlungen mit den Gläubigern be teiligen. Einen Vorschlag braucht der Schuldner seinen Gläubigern nicht zu machen, wenn seine alten Schulden in ihrer Gesamtheit in einem solchen Mißverhältnis zu seinem Zahlungsvermögen stehen, daß er den Gläubigern keine nennenswerten Leistungen anbieten kann. Das Gleiche gilt, wenn es dem Schuldner aus einem nichtigen Grunde nicht zuzumuten ist, seinerseits an die Gläubiger heranzutreten. V. Das gerichtliche Verfahren. a) V e r tra gs h i l fe des Richters. Läßt sich eine güt liche Schuldenbereinigung nicht durchführen, so kann der Schuldner oder einer der Mitverpflichteten durch einen an das zuständige Amts gericht zu richtenden Antrag die Vertragshilfe des Richters in An spruch nehmen. Der Schuldner hat dem Richter ein vollständiges Verzeichnis seiner alten Schulden vorzulegen und die übrigen vor stehend unter IV 1 bis 3 bezeichneten Angaben zu machen. Der Richter versucht eine gütliche Schuldenbereinigung herbei zuführen, es sei denn, daß solche Bemühungen von vornherein aus sichtslos erscheinen. Gelingt es dem Richter nicht, eine gütliche Schuldenbercinigung zustande zu bringen, so gestaltet er durch seine Entscheidung die Rechtsbeziehungen der Beteiligten so, daß ein dem Sinn des SchBG. entsprechendes zweckmäßiges und gerechtes Ergebnis erzielt wird. Der Richter kann insbesondere den Zins regeln, Stundung gewähren und Teilzahlungen festsetzen: was der Schuldner in zehn Jahren nicht abtragen kann, soll ihm in der Regel erlassen werden. Der Richter kann auch die Rechte des Gläubigers gegenüber einem Mit verpflichteten regeln. Vereinbarungen, die die Beteiligten vor In krafttreten des Gesetzes über die Tilgung einer alten Schuld ge troffen haben, kann der Richter (außer wenn ein Vergleich im Ver gleichsverfahren geschlossen war) ändern, wenn sie den Grundsätzen dieses Gesetzes widersprechen. d) Gewinn aus der Weiterveräußerung eines zwangsversteigerten Grundstücks. Hat der Gläubiger einer alten Forderung ein Grundstück des Schuldners in der Zwangsversteigerung erworben und bei der Weiterveräußerung einen Gewinn erzielt, so kann der Richter auf Antrag des Schuld ners oder eines Mitverpflichteten, auch wenn ein Verfahren zur Be reinigung alter Schulden nicht anhängig ist, die alte Schuld in Höhe des Gewinns als erloschen erklären und die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Mitverpflichtcten der Billigkeit entsprechend regeln. Bei der Berechnung des Gewinns sind die Aufwendungen, die der Gläubiger für das Grundstück gemacht hat, abzusctzen; Nutzungen, die er gezogen hat, sind hinzuzurechnen. e) Zuständiges Gericht. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Neichsminister der Justiz kann einem Amtsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte übertragen. Dem Richter können zum Nichteramt befähigte Beamte beigeordnet werden, die nach seinen Weisungen tätig werden. ck) Das Verfahren. Für das Verfahren gilt, soweit das SchBG. selbst nichts Besonderes vorschreibt, das Reichsgcsetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Richter soll über die Schuldenbercinigung mit dem Schuldner in der Regel mündlich verhandeln und an dieser Verhandlung die Gläubiger und die Mitverpflichteten beteiligen, soweit dies zweckmäßig erscheint. Vor seiner Entscheidung soll der Richter in jedem Fall den nach Name und Wohnort bekannten Gläubigern und Mitverpflichteten Ge legenheit geben, sich zu äußern. Darüber, ob die allgemeine Wirtschaftsnot den Zusammenbruch des Schuldners verursacht hat, braucht der Richter Ermittlungen nur auzustellen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Schuld ner den Zusammenbruch durch unehrenhaftes oder leichtfertiges Ver halten selbst verschuldet hat. Die alten Forderungen, über deren Behandlung der Richter eine rechtsgestaltcnde Entscheidung trifft, hat der Richter in der Entschei dung genau zu bezeichnen. Soweit für alte Forderungen ein rechts kräftiges Urteil oder ein sonstiger nicht nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, kann der Richter den Schuldtitcl ganz oder teil weise aufheben und bestimmen, daß die alte Forderung nur nach Maßgabe seiner Entscheidung vollstreckbar ist. Die rechtsgestalteuden Entscheidungen des Richters werden mit der Rechtskraft wirksam. Sie ersetzen die entsprechenden Verein barungen der Beteiligten. In der Regel soll der Richter die Schuldenbereinigung, wenn er darüber zu entscheiden hat, für die Dauer regeln. Ist jedoch die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines der Be teiligten von besonderer Bedeutung, aber zur Zeit der Entscheidung noch nicht zu übersehen, so kann der Richter seine Entscheidung allen oder einzelnen Beteiligten gegenüber auf eine bestimmte Zeit be schränken, damit er nach Ablauf dieser Zeit die wirtschaftlichen Ver hältnisse der Beteiligten erneut prüfen und seine weitere Entschei dung nach dem Ergebnis dieser Prüfung treffen kann. 6) Das A n d e r u n g s v e r f a h r e n. Ist bei der Schulden bereinigung eine alte Schuld deshalb nicht berücksichtigt worden, weil der Gläubiger die Forderung seit längerer Zeit weder gerichtlich noch außergerichtlich geltend gemacht und der Schuldner diese Schuld infolgedessen nicht angegeben hat, so kann der Richter seine Entschei dung oder die Vereinbarung der Beteiligten über die Schulden bereinigung auf Antrag eines Beteiligten ergänzen oder ändern, wenn der Gläubiger feine Forderung später erneut geltend macht. Die nicht berücksichtigte Schuld soll dem Schuldner erlassen werden, soweit dies wegen der Länge der Zeit, in der der Gläubiger die Forderung nicht geltend gemacht hat, oder aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. Der Richter kann seine Entscheidung oder die Vereinbarung der Beteiligten über die Schuldenbereinigung auf Antrag eines der Be teiligten ferner ändern: 1. wenn der Schuldner die von ihm übernommenen oder ihm auf- erlegteu Pflichten nicht erfüllt, obwohl er sie erfüllen könnte; 2. wenn sich der Schuldner eines Schutzes als unwürdig erweist; 3. wenn nachträglich eine bei der Schuldenbercinigung nicht voraus gesehene außerordentliche Besserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners cingctreten ist und sich deshalb die Schuldeubereinigung so, wie sie vereinbart oder angeordnet worden ist, nicht mehr rechtfertigt. In den unter 2 und 3 genannten Fällen soll der Richter von der Änderungsbefugnis in der Regel nur Gebrauch machen, wenn sich die Sachlage vor Ablauf von zehn Jahren nach der Entscheidung oder der Vereinbarung über die Schuldenbereinigung geändert hat. k) Vorläufiger Vollstreckungsschutz und einst weilige Anordnungen anderen Inhalts. Ist ein An trag auf richterliche Vertragshilfe (vgl. vorstehend a) gestellt, so kann der Richter, um die Durchführung der Schuldenbereinigung zu sichern, die Vollstreckung aus Schuldtiteln über alte Forderungen ganz oder teilweise einstweilen einstellen; sind Vollstreckungsmaß nahmen bereits vorgenommen, so kann er diese auch ganz oder teil weise aufheben, wenn es nach Lage der Sache zweckmäßig erscheint. Für Vollstreckungen gegenüber einem Mitverpflichtcten gilt dies sinngemäß. Auf Antrag des Schuldners oder eines Mitverpflichteten kann der Richter, schon bevor ein Antrag auf richterliche Vertragshilfe gestellt ist, Anordnungen der vorstehend bezeichneten Art treffen, um den Schuldner oder den Mitverpflichteten während der Dauer der Verhandlungen über eine gütliche Schuldenbereinigung gegen eine Inanspruchnahme wegen alter Forderungen zu schützen. Der Richter soll in diesem Fall eine Frist bestimmen, in der der Schuldner oder der Mitverpflichtete die gütliche Einigung anzuzeigen oder den An trag auf Vertragshilfe zu stellen hat; die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Soweit es zur Durchführung der Schuldenbereinigung geboten ist, kann der Richter auch einstweilige Anordnungen anderen Inhalts treffen. Er kann insbesondere dem Schuldner aufgeben, während der Dauer des Verfahrens einen Teil seiner Einkünfte zur Befriedi gung von Gläubigern alter Forderungen zu verwenden oder für eine spätere Befriedigung der Gläubiger sicherzustellen. Diese Anordnungen des Richters sind unanfechtbar. Gegen eine Entscheidung, die eine Anordnung ablehnt, findet die sofortige Be schwerde statt. Der Richter kann seine vorbczeichneten Entscheidungen jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen ändern oder aufheben, wenn cs nach Lage der Sache geboten ist. 8) Die Beschwerde und die Mitwirkung det Staatsanwaltschaft. Gegen die Entscheidung des Amts gerichts ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die sofortige Be schwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Der Neichsminister der Justiz hat durch Verfügung vom 18. August 1938 die Beschwerdeentschei dung je einem bestimmten Landgericht für den Bezirk eines Ober landesgerichts übertragen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit der weiteren Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nur dann an- gefochten werden, wenn das Beschwerdcgericht die Beschwerde wegen der rechtlich oder wirtschaftlich grundsätzlichen Bedeutung der Ent scheidung zugelassen hat. Uber die weitere Beschwerde entscheidet nach der Verordnung vom 23. März 1936 (Neichsgesetzbl. I S. 251) das Kammergericht in Berlin oder das Oberlandesgericht in München. 762 Nr. 229 Sonnabend, den 1. Oktober 1938
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