Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1938
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19381011
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193810110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19381011
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1938
- Monat1938-10
- Tag1938-10-11
- Monat1938-10
- Jahr1938
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Was haben Betriebsführer und Lehrling nach Abschluß des Lehrvertrages zu beachten Da Betriebsführer und Lehrlinge nach Abschluß des Lehr vertrages des Deutschen Buchhandels (zu beziehen vom Verlag des Börscnvereins), der bekanntlich nach Ablauf der fünfwöchi gen Probezeit für beide Teile verbindlich in Kraft tritt, verschie dentlich im Zweifel zu sein scheinen, welche wesentlichen Punkte im Zusammenhang mit dem getätigten Vertrag zu beachten sind, wird von der Reichsschrifttumskammer —- Abtei lung III (Gruppe Buchhandel) auf folgende Einzelheiten hinge- wicscn: 1. Es sind an den für den Betrieb zuständigen Landeskultur walter (Landesleiter für Schrifttum) nachstehende Unterlagen zu übermitteln: u) die ausgcfüllten Eingliederungsanträge (zu beziehen durch die Geschäftsstellen der Landeskulturwalter — Landes leiter für Schrifttum) und zwei Lichtbilder im Paßformat (keine Aufnahmen in Uniform oder mit Abzeichen); b) die Lehrverträge (ein Stück behält später der Betriebs führer, ein Stück der Lehrling bzw. dessen Erziehungs berechtigter); e) der Lehrlingspaß, der für alle buchhändlerischen Lehr linge zu führen ist. Es ist besonders zu beachten, daß die Unterlagen sorgfältig ausgefertigt sind einschließlich des beglaubigten Nachweises der arischen Herkunft. Vom Landeskulturwalter werden die Unter lagen nach Vorprüfung an die Abteilung III der Reichsschrift- tumskammcr (Gruppe Buchhandel) nach Leipzig weitergeleitet. Von dort wird dem Lehrling über seine Beschäftigungssirma der Ausweis für Lehrlinge zugestellt. Die Beschästigungsfirma erhält gleichzeitig Lehrverträge und Lehrlingspaß mit Sichtvermerk versehen zurück. 2. Auf einem besonderen Lehrlingsmeldebogen i ft der Lehrling der Verwaltungsstelle der Reichs schule des Deutschen Buchhandels für die Vormer kung des Pflichtbesuches der Reichsschule vor Beendigung der Lehrzeit zu melden. 3. Für den Lehrling sind von der monatlichen VergütungRM 3.— (ein besonderer Beitrag an die Reichs- schrifttumskammer ist während der Lehrzeit nicht zu entrichten) für den Besuch der Reichsschule einzubehalten und auf das Postscheckkonto «Reichsschule des Deutschen Buchhandels, Sparkonto«, Leipzig 30595 zu über weisen. Die Verwaltungsstelle der Reichsschule entscheidet auf Antrag über Stundung von Reichsschulbeiträgen und über Be willigung von Darlehen für den Besuch der Schule. 4. Zieht ein Lehrling aus einem anderen Orte zu, kommt er also nicht vom Wohnsitz seiner Beschäftigungsfirma, dann muß er sich bei der P o l i z e i d i e n st ste lle des bis herigen Wohnortes ab- und am neuen Wohnorte anmelden. Meldepflichtig sind Lehrlinge und Wohnungsinhaber. 5. Bei der Steuerbehörde ist für den Lehrling eine Steuerkarte für das laufende Jahr zu beantragen. 0. Der Lehrling muß der Ortskrankcnkasse gemeldet werden oder einer Berufstrankenkasse, der er beitreten möchte. 7. Für den Lehrling ist eine grüne Versiche rung s k a r t e zu führen, die auf Verlangen von der Aus gabestelle der Reichsversicherungsanstalt ausgefertigt wird, oder von der Ortspolizcibehördc, von den Pflichtkrankenkasfen und von den Versicherungsämtcrn. Die Beiträge für die Reichs anstalt für Angestelltenversicherung, die von der Beschäftigungs firma zu tragen sind, werden durch Versichcrungsmarken (zu be ziehen von der Post) entrichtet, die sofort beim Einkleben zu ent werten sind. 8. Durch das zuständige Arbeitsamt ist für den Lehrling ein Arbeitsbuch a us zu ste ll e n, auf dessen Seite 3 unter b) zur gegebenen Zeit der Besuch der Reichsschule und unter v) das Bestehen der Gehilfenprüsung einzutragen ist. Vermerkt wird dann lediglich »Reichsschüle des Deutschen Buch handels« und «Gehilfenprüfung des Deutschen Buchhandels». 9. Der Lehrling ist für den Besuch der Berufsschule anzu melden. Nach dem Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 sind Lehrlinge bis zum Ende der Lehrzeit berufsschulpflichtig. Eine Entbindung von dieser Pflicht ist nur möglich, wenn die Schul aufsichtsbehörde feststellt, daß die bisherige Ausbildung des Be rufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule fortan entbehr lich macht. 10. Wird die Lehrzeit, die im allgemeinen drei Jahre betragen soll (in Ausnahmefällen, besonders bei höherer Schul vorbildung — Höherer Fachkursus der Deutschen Buchhändler- Lehranstalt — kann sie auf zwei Jahre festgesetzt werden, wäh rend ein Volontärverhältnis in jedem Falle der ausdrücklichen Genehmigung der Reichsschrifttumskammer bedarf), vom Lehr herrn um ein viertel oder ein halbes Jahr verkürzt, so ist eine entsprechende Genehmigung der Reichsschrist- tumskammer einzuholen. Wird die Genehmigung er teilt, ist die Verwaltungsstelle der Reichsschule zu verständigen wegen der endgültigen Festlegung des Reichsschulbesuches. 11. Wenn das Lehrverhältnis abgebrochen und in einem anderen Buchhandelsunternehmen fortgesetzt oder aber wenn die begonnene Buchhandelslehre aufgegeben wird, so ist die Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — und die Verwaltungsstelle der Reichsschule des Deutschen Buchhandels zu verständigen, und zwar bei Ausgabe des Lehrverhältnisses unter Rückgabe des Ausweises. 12. Der Lehrling hat seinen Verpflichtungen der HI. gegen über nachzukommen. Es wird von jedem Buchhändler erwartet, daß er in einer Gliederung der Bewegung steht. 13. Im Frühjahr jeden Jahres soll die Anmeldung des Lehrlings zum Berufswettkampf erfolgen. 14. Im letzten Lehrjahre ist der Lehrling, nachdem er dem Pflichtbesuch der Reichsschule genügt hat, durch den Be triebsführer bei dem zuständigen Ausschuß der Landesleitung für die Ablegung der buchhändlerischen Gehilfenprü fung anzumelden, und zwar vier Wochen vor den im Börsen blatt bekanntgegebenen Prüsungsterminen der einzelnen Gaue. Für die Ablegung der Gehilfenprüsung werden, sofern nichts anderes vom Prüfungsausschuß bestimmt wird, folgende Unterlagen benötigt: Die Abgangszeugnisse der besuchten Schu len, der Lehrvertrag, der Lehrlingspaß (hierbei ist auf sorg fältige Ausfüllung zu achten!), Bericht des Lehrherrn über die Befähigung und Leistung des Lehrlings, Urkunde über den Be such der Reichsschule des Deutschen Buchhandels in Leipzig, so weit eine Teilnahme bereits erfolgte. 15. Nach dem Besuch der Reichsschule, erfolgter Ablegung der Gehilfenprüfung und Beendigung der Lehre laut Lehrver trag wird der junge Buchhändler als Mitglied in die Reichs schrifttumskammer ausgenommen und ihm der Ausweis 8 VI ausgefertigt. Zu diesem Zwecke ist unter Beifügung des bisheri gen Lehrlingsausweises eine entsprechende Bescheinigung an die Gruppe Buchhandel (Fachschaft Angestellte) ausgcsüllt einzu- rcichen, in der der Betriebssichrer bestätigt, daß die erwähnten Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Rcichsschrifttums- kammer erfüllt wurden. Der Lehrlingsausweis nebst der er wähnten Bescheinigung ist auch zurückzugeben, wenn der Lehr ling im Anschluß an seine Ausbildung zum Arbcits- oder Wehr dienst cinrückt. In diesem Falle erfolgt die Eingliederung in die Reichsschrifttumskammer erst nach Beendigung der Dienstzeit. Nr. 2S7 Di-nStag, bin II. Okwbcr IMS 78t!»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder