Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1938
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- 1938-10-25
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- 25.10.1938
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nähme des abgeänderten Werkes verpflichtet ist. Die Antwort must offensichtlich für beide Fälle aus den gleichen Erwägungen heraus erfolgen. Solche Abänderungspflicht und solch Abänderungsrccht sind in gewissen Grenzen zu bejahen. Die Grenzen sind im Einzelfall unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den 88 157, 242 BGB. zu ermitteln. Dabei ist zu erwähnen, daß die Behebung der Beanstandung die Behebung einer mangel haften Eigenschaft des Werkes darstellt und daß dieser Mangel in der fehlenden Einordnung des Werkes in die allgemeine politische Haltung besteht. Da der beiderseitige Vertragswille aber auf Verbreitung gerichtet ist und ein politisch beanstandetes Werk nicht verbreitet werden kann, muß der Vertragswille der Par teien grundsätzlich dahin ausgelegt werden, daß ein politisch nicht zu beanstandendes Werk geliefert und verbreitet werden soll. Wird durch die Änderung freilich dem Werk sein Grundcharakter oder die Folgerichtigkeit seiner Darstellung genommen, kann die Ab änderung der Einzelheit oder der Einzelheiten etwa nur durch eine Neuschaffung des Ganzen oder wesentlicher Teile des Ganzen ersahen, so wird man Abänderungspflicht und -recht nicht mehr annehmen können; denn dann handelt es sich nicht um das alte, wenn auch abgeänderte Werk, sondern um ein neues und, das heißt, ein anderes Werk als dasjenige, worüber der Verlagsver trag abgeschlossen ist. Feststehender Ausgangspunkt für die Be urteilung im Einzelfall ist immer die Entscheidung der P. P. K. Werden die Abänderungspflicht des Verfassers oder das Ab- ändcrungsrecht des Verfassers mit Annahmepflicht des Verlegers im Einzelfalle festgestellt, so kann ihre Erfüllung nach allge meinen Regeln verlangt werden; die Ablehnung oder Versäu mung der Abänderung oder ihrer Annahme bedeuten einen er- satzpflichtigmachendcn Verstoß gegen positive Vertragspflichtcn. Durchführung und Folgen der Erfüllungs- und Ersatzansprüche ergeben sich ebenfalls nach allgemeinen Regeln. In diesem Zusammenhang ist die Streitfrage aufgctaucht, ob die von der P. P. K. festgestellte, politisch zu beanstandende Eigenschaft eines Werks die Begriffe »Werk nicht in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand« des § 10 Verlagsgesetz und »Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit- des 8 31 Vcrlagsgesetz in einem die bisherige Auslegung ergänzenden Sinne berührt. Für das vorliegende Thema braucht zu dieser Streitfrage nicht Stellung genommen zu werden, da die alle Vertragsverhältnisse erfassenden Regeln von Treu und Glauben; schon zu einer grundsätzlichen Lösung führen und daher eine Lösung aus Spezialvorschriften heraus überflüssig machen. Einführung der Reichskulturkammergesetzgebung in den sudetendeutschen Gebieten Ans Grund des 8 9 des Erlasses des Führers und Reichs kanzlers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete vom 1. Oktober 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 1331) wird vom Reichs mini ster für Volksaufklärung und Propaganda und vom Reichs- mini'ster des Innern unterm 19. Oktober 1938 verordnet: 8 1. In den sudetendeutschen Gebieten gelten 1. das Reichs- kultu rkmnmergesetz vom 22. September 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 6>Zl), das Ergänzungsgcsctz vom 15. Mai 1934 (Reichsgesetz blatt I S. 413) sowie die Erste, Dritte und Vierte Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 1. November 1933 (Reil chsgc setzblatt I S. 797), vom 19. April 1937 (Reichsgesetz blatt l S. 468) und vom 5. Juli 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 752). 8 2. DieEingliederungindieEinzelkarnmern der Reichskulturkammer gemäß 8 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskul tur kammergesetzes muß bis zum 31. Dezember 19N8 bewirkt sein. 8 3. Bestimmungen des derzeit in den sudetendeutschen Ge biet! >n geltenden Rechts, die den im 8 1 genannten Gesetzen und < Empfang sudetendeutscher Dichter Aus. Einladung des Präsidenten der Reichshauptstadt und des Voll'sbildungswerkes weilten in der Woche vom 17. bis 22. Oktober die sudetendeutschen Dichter Robert Hohlbaum, Wil helm Pley er, Josef Schneider, Hugo Scholz, Hans Wc, tzlik, Rudolf Haas, Karl Franz LepPa und außerdem Herbert C.Ysarz in Berlin und lasen aus ihren Werken. Aus diestem Aula 'ß hatte der Präsident der Reichsschrifttumskammer die sud etendeuts chen Dichter und einige ihrer schon seit längerer Zeit im Reich lebenden Kameraden zu einem Empfang auf den 18. Oktober i rachmittags eingeladen. Diese Ei nladung zu einem einfachen Nachmittagskaffee gab eivie freudig > aufgegriffene Möglichkeit nicht nur des ja nicht imuhr besonder s notwendigen Kennenlernens, sondern auch der Aussprache un. iereinander. In seiner besonders herzlichen Be- grüßungsanspra che betonte der Vizepräsident der Reichsschrift- tumskammer, BWilhelm Baur, daß er kurz nach der Rück- Verordnungen oder den gemäß 8 4 erlassenen Anordnungen ent gegenstehen, treten außer Kraft. Der Reichskommissar für die sudetendeutschen Gebiete ist ermächtigt, diese Bestimmungen mit Zustimmung des Reichsministers für Volksaufklärung und Pro paganda und des Reichsministers des Innern im Verordnungs blatt für die sudetendeutschen Gebiete bekanntzumachen. Soweit Vorschriften, die durch diese Verordnung in den sudctendeutschen Gebieten eingeführt werden, nicht unmittelbar angewendet werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden. 8 4. Die Anordnungen, die auf Grund von 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes erlassen worden sind oder in Zukunft erlassen werden, treten in den sudetendeutschen Gebieten gemäß be sonderer Bestimmung der Präsidenten der KammerninKraft. ' Eine besondere Bekanntmachung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer mit Anweisungen für die Buchhändler in den sudetendeutschen Gebieten ist in den nächsten Tagen zu erwarten. durch die Reichsschrifttumskammer kehr der Ostmark ins Reich die Gelegenheit gehabt hätte, in gleicher Eigenschaft Dichter aus den österreichischen Ländern zu begrüßen und daß er damals seiner Freude Ausdruck gegeben hätte über diese Heimkehr, daß er aber habe verschweigen müssen, was ihm ebenfalls am Herzen gelegen hätte, nämlich daß noch eine große Anzahl Deutscher in geschlossenen Bolkstumsgebieten unter fremder Herrschaft stehen. Nun seien auch die Sudetendeut schen hier, seien eingcgliedert worden in das Haus der deutschen Mutter, weil der Führer nicht nur hinter sich eine geschlossene und auch zu jedem Einsatz bereite Nation wußte, sondern vor sich ein im deutschen Bekenntnis geschlossenes Volkstum in den Su- detenländcrn, das ebenfalls bereit war zum Einsatz für das Menschhcitsziel der Freiheit gleichen Blutes und gleichen Her zens. Im Namen der Sudetendcutschen antwortete der Dichter Watzlik den Begrüßungsworten von Herrn Baur. Nr, 210 Di-oölag, I SS. Oktok-I! 1SSS
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