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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1938
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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P. P. K. selbst hat im einzelnen z. B. angeordnet die Vorlage von Schriftwerken, die betreffen bzw. enthalten: Zitate aus Führerreden (Börsenblatt Nr. 171/1836), Liedgut der national sozialistischen Bewegung (Börsenblatt Nr. 241/1936), Ehrenchro niken (Börsenblatt 241/1936), Adreßbuch- und Kalenderliteratur (Sonderregelung, Börsenblatt Nr. 63/1936) u. a. m. 4. Vorlageverfahren: Nach der Ausführungsanweisung des Vorsitzenden der P. P. K. vom 26. März 1934 (Börsenblatt Nr. 92/1934) »kann die Einreichung der zu prüfenden Bücher und Manuskripte nicht durch die Autoren, sondern muß durch die Verlage erfolgen». Im internen Verhältnis steht es natürlich dem Verfasser frei, z. B. bei Zweifelsfällen dem Verleger die Vorlage zur Ver tragspflicht zu machen und Rechte aus einer evtl. Nichterfüllung zu verfolgen oder in einwandfrei vorlagepflichtigen Fällen auch ohne besondere Vereinbarung bei schuldhafter Versäumung der Vorlage durch den Verleger sich auf die zum Schadensersatz ver pflichtende Verletzung einer durch die Umstände gebotenen posi tiven Vertragspflicht zu berufen. Die wichtigsten technischen Anweisungen zur Vorlage (Ma nuskripte in Abschrift, Bücher in zwei Exemplaren, Prüfungs gebühr sechsfacher Ladenpreis) sind in der vorzitierten Aus führungsbestimmung vom 26. März 1934 und in der vom 19. September 1935 (Börsenblatt Nr. 214/1935) enthalten. 5. Prüfungsverfahren: Gemäß der Ausführungsbestimmung vom 26. März 1934 »prüft die Kommission die Bücher und Manuskripte und stellt darüber Gutachten aus. Die auf Grund dieser Gutachten zu fällenden Entscheidungen liegen beim Vorsitzenden der Kom mission». Das interne Verfahren ist vornehmlich in dem grundlegen den Erlaß des Stellvertreters des Führers vom 15. März/ 16. April 1934 sowie in den Ausführungsbestimmungen vom 26. März 1934 und 11. April 1935 (Börsenblatt Nr. 90/1935) geregelt. Die letztgenannte Veröffentlichung des Vorsitzenden der P. P. K. stellt die formelle und materielle Ausschließlichkeit der Prüfungstätigkeit der P. P. K. wie folgt fest: »Die Fragen des nationalsozialistischen Schrifttums — mit Ausschluß derjenigen, die die Förderung und Werbemaßnahmen in der Öffentlichkeit betreffen — werden lediglich von der Partei amtlichen Prüfungskommission bearbeitet. Insbesondere bestimmt sie allein und unabhängig über die Zugehörigkeit einer Schrift zum nationalsozialistischen Schrifttum.» Die Entscheidungen der P. P. K. haben also absolute Gel tung und unterliegen nicht einer Nachprüfung oder Anzweiflung durch Verfasser und Verleger oder bei Streitigkeiten zwischen ihnen durch das Gericht. 6. Prüfungsentscheidung: , Für das Thema unseres (aus der Praxis angeregten) Auf satzes entfallen alle diejenigen Entscheidungen, die sich in zu stimmendem Sinne zu den vorgelegten Schriftwerken äußern Mnbedcnklichkeitsvermerk mit Eindruckerlaubnis auf der ersten Schriftseite, während im übrigen der Verleger die Mit teilungen der P. P. K. nicht der Öffentlichkeit gegenüber ver wenden darf) oder die gar nach den erlassenen Bestimmungen besondere Prädikate erteilen (wie den Vorschlag zur weiteren Förderung und Verwendung innerhalb der Partei). Hier inter essieren nur die ablehnenden Entscheidungen. Die Veröffentlichung des Vorsitzenden der P. P. K. vom 11. April 1935 (Börsenblatt Nr. 90/1935) sagt darüber folgendes: »Im allgemeinen geschieht die Ablehnung einer national sozialistischen Schrift durch die Partei durch Verweigerung des Unbedenklichkeitsvermerkes mit einer entsprechenden Mittei lung an den Verlag und den Autor. Wird die Verweigerung des llnbedenklichkeitsvermerks aus allgemeinen Gründen ausge sprochen, ohne daß der Inhalt der Schrift abgelehnt wird, so er geht ebenfalls eine entsprechende Mitteilung an den Verleger, die dieser in der jeweils mit der Parteiamtlichen Prüfungs kommission festgelegten Form verwenden kann. Es gibt demnach folgende Prüfungsergebnisse: n) Die Schrift erhält den Unbedenklichkeitsvermerk usw. (der Fall scheidet hier aus). b) Die Schrift erhält den Unbedenklichkeitsvermerk nicht, wird aber zum Vertrieb (— »Verbreiten durch den Buchhandel» der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 69 — Näheres unter III Ziff. I) zugelassen. Die Zulassung wird in einer jeweils entspre chenden Form ausgesprochen. v) Eine Schrift erhält den Unbedenklichkeitsvermerk nicht. Sie wird wegen falscher oder unberechtigter Darstellung nationalsozialistischer Gedankengänge abgelehnt und eingezogen.» Eine einschlägige Veröffentlichung im Börsenblatt Nr. 114/ 1935 gibt folgende Erläuterung: -Zu b). Sie (die P. P. K.) verweigert den Unbedenklichkeits- Vermerk. Die Verweigerung bedeutet keine Ablehnung im allge meinen Sinne, sondern bedingt eine Ablehnung des Prädika tes: nationalsozialistisch. Ein sonst nicht beanstandetes Werk kann also ruhig erscheinen und verbreitet werden, wenn es dar auf verzichtet, sich als nationalsozialistisch zu bezeichnen. Zu e). Sie beanstandet: das bedeutet entsprechend der An ordnung (richtiger: Amtlichen Bekanntmachung Nr. 69) vom 16. April 1935 für ein Manuskript das Verbot der Veröffent lichung, für ein bereits erschienenes Werk gegebenenfalls die Vernichtung der Auflage und die Zurückziehung aus dem Buch handel.« Mit Recht wird hier allein der Fall der ablehnenden Ent scheidung nach e dem Begriff »Beanstandung» in der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 69 gleichgesetzt, weil der Fall der Entschei dung nach b ausdrücklich den Vertrieb zuläßt, also nicht mit dem Verbreitungsverbot der Bekanntmachung zu vereinen ist. In grundsätzlicher Hinsicht ist noch zu bemerken, daß die Entscheidungen der P. P. K. deklaratorischer Natur sind, d. h. nicht erhält ein Werk seinen politisch unbedenklichen oder poli tisch zu beanstandenden Charakter erst durch die Entscheidung der P. P. K., sondern die P. P. K. stellt den dem Werk von vorn herein innewohnenden politischen Charakter nur fest. Die Feststellung der P. P. K. bezieht sich auf das Werk als solches. Nicht gibt die P. P. K. ein Urteil über die persönliche politische Gesinnung des Verfassers oder des Verlegers ab, son dern sie nimmt Stellung zu dem politischen Gehalt, den das Werk in sich trägt. Sie stellt also eine Eigenschaft des Werkes fest, und zwar eine verkehrswesentliche Eigenschaft (z. B. im Sinne des K 119 BGB.); das ist ein objektives Merkmal, das unabhängig von seiner subjektiven Erkenntnis oder Bewertung durch den Verfasser oder den Verleger und somit unabhängig von dem Zeitpunkt einer solchen Erkenntnis oder Bewertung besteht. Soweit die grundlegenden parteiamtlichen Vorschriften. II Auswirkung einer Negativentschcidung ohne Verbrcitungsverbot Die hauptsächlich zur Kenntlichmachung der Abgrenzung wic- dergegebenen Vorschriften über die Entscheidungen nach b inter essieren für die juristische Behandlung des hier gesetzten Themas praktisch kaum, da die Verbreitung durch den Buchhandel er laubt und damit der Vertragszweck und die Vertragserfüllung im allgemeinen gewahrt bleiben. Eine rechtliche Bedeutung für das Verhältnis zwischen Verfasser und Verleger könnte eine Entscheidung nach b nur dann haben, wenn als Inhalt eines Verlagsvertrages vereinbart oder als vereinbarter Inhalt anzu sehen wäre, daß das Schriftwerk den Unbedenklichkeitsvermerk (etwa wegen der ideellen oder im Einzelfall erwarteten besonde ren wirtschaftlichen Vorteile) oder gar ein empfehlendes Prä dikat erhalten sollte. Je nach dem Ausdruck des Parteiwillens könnte eine solche Vereinbarung bedeuten, daß die Parteien sich um die Herbei führung des gewünschten Erfolges zu bemühen haben; dann läge den: Verfasser gegebenenfalls eine angemessene Nachbesserungs- Pflicht ob und ein schuldhaftes Nichtbemühcn würde eine ersatz pflichtigmachende Positive Vertragsverletzung darstellen. Oder der Parteiwille könnte auf den Erfolg selbst abgestellt sein und Nr. 249 Dienstag, -en 26. Oktober 1938
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