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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1938
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- 1938-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1938
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ihm eine so wesentliche Bedeutung einräumen, daß die übrigen Vertragsbestimmungen davon abhängen; dann würde die Ver einbarung den Charakter einer — je nach Fassung — aufschie benden (Erfolg) oder auflösenden (Nichterfolg) Bedingung haben und nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB. zu be handeln sein. Eine Vereinbarung aber in dem Sinne, daß die Eigenschaft der politischen Unbedenklichkeit oder der besonderen politischen Eignung unbeschadet einer gegenteiligen Entscheidung der P. P.K., also bedingungslos zugesichcrt wird, würde ange sichts der Tatsache, daß hierüber allein und mit absoluter Gel tung die P. P. K. befindet und eine sich dem entgegenstellende Auffassung der Parteien keinen Anspruch auf Beachtung erheben darf, nicht rechtschutzfähig, vielmehr sittenwidrig und in sich nichtig sein (8 138 BGB.), mit den Folgen, die sich daraus unter Berücksichtigung des 8 139 BGB. (teilweise Nichtigkeit) ergeben. Eine solche Vereinbarung ist aber nicht gut denkbar. Damit dürfen die praktisch wohl seltenen Fälle, daß sich eine Entscheidung nach b auf das Verlagsverhältnis auswirkt, ver lassen werden. IN Auswirkung einer Ncgativentscheidung mit Perbreitungsverbot Die Beanstandung eines Werkes durch ablehnende Entschei dung der P. P. K. nach o hat dagegen weitreichende Folgen. 1. Das Vcrbreitungsverbot der »Amtlichen Bekanntmachung Nr. 6 9« Die »Amtliche Bekanntmachung Nr. 69« des Präsidenten per Reichsschristtumskammer vom 16. April 1935 (Börsenblatt Nr. 93/1935) schließt folgendes Verbreitungsverbot und folgende Strafandrohung an die Beanstandung (d. h. die ablehnende Ent scheidung nach o) an: »Auf Grund des 8 25 der Ersten Durchführungsverordnung des Rcichskulturkammergesetzes vom I. November 1933 (RGBl. ! S. 797) ordne ich hiermit an, daß Schriften und Bücher, die nach dem Erlaß des Stellvertreters des Führers vom 16. April 1934 der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des nationalsozialistischen Schrifttums zur Prüfung vorgelegt und beanstandet worden sind, durch den Buchhandel nicht verbreitet werden dürfen. Verleger, die einem entsprechenden Ersuchen der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des national sozialistischen Schrifttums nicht Folge leisten, rechtfertigen durch ihr Verhalten die Annahme, daß sie die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne des 8 10 der genannten Durch führungsverordnung nicht besitzen, und haben somit Ordnungs strafen und in schwerwiegenderen Fällen den Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer zu gewärtigen.« Das Verbreitungsverbot tritt mit der Beanstandung in Kraft. Die Beanstandung ist vollzogen mit der Mitteilung der ablehnenden Entscheidung (nach o) der P. P. K. an den Verleger. 2. Das Verbreitungsverbot ein gesetzliches Verbot Das Vcrbreitungsverbot der »Amtlichen Bekanntmachung Nr. 69« ist ein gesetzliches Verbot im Sinne des 8 134 BGB. Gesetz im Sinne des BGB. ist nach Art. 2 seines Einführungs- gesetzes jede Rechtsnorm. Rechtsnormen sind die eigentlichen Gesetze und die Rechtsverordnungen. Dagegen sind Verwaltungs- Verordnungen keine Rechtsnormen. Das Verbreitungsverbot der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 69 stellt eine Rechtsverordnung dar. Es ist auf Grund des 8 25 der ersten Durchführungsverord nung zum Reichskulturkammcrgesetz erlassen. Die erste Durch führungsverordnung wiederum und somit auch der 8 25 ist auf Grund der 88 6 und 7 des Reichskulturkammergesetzes vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 661) ergangen. 8 7 ermächtigt sowohl zum Erlaß von Rcchtsverordnungen wie von Berwal- tungsverordnungen. Aus dem Inhalte der 88 25 und 32 der ersten Durchführungsverordnung ist zu entnehmen, daß der 8 25 eine Rechtsverordnung darstellt. 8 2b der ersten Durchführungs verordnung trifft innerhalb der vom Gesetz aufgestellten Rechts grundsätze detailliertere rechtliche Regelungen. Die den Einzel kammern übertragenen »Anordnungen über wichtige Fragen dieses Gebietes« umfassen durch die anschließende Erläuterung »Insonderheit über Art und Gestaltung der Verträge« mit Not wendigkeit die Regelung von Rechtsvorschriften und geben da« mit eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften wei ter. Jeden etwa noch obwaltenden Zweifel müßte aber 8 32 der ersten Durchführungsverordnung beseitigen. Er bestimmt u. a., daß die Vorschriften der 88 33a, 33b, 35b und 55—63 der Ge werbeordnung keine Anwendung finden, soweit sie mit den ge mäß 8 25 der ersten Durchführungsverordnung erlassenen An ordnungen in Widerspruch stehen. Die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung sind aber als Rechtsnormen und als Ver botsgesetze im Sinne des 8 134 BGB. aberkannt. Also müssen die sie außerkrastsetzenden Normen ebenfalls Rechtsnormen und ihre Verbote gesetzliche Verbote im Sinne des 8 134 BGB. sein, da nur eine Rechtsnorm, nicht aber eine Vcrwaltungsnorm eine Rechtsnorm außer Kraft setzen kann. Nach 8 134 BGB. sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetz liches Verbot, also hier gegen das zitierte Verbreitungsverbot verstoßen, nichtig. Notwendigerweise stellt aber jeder Verlags- Vertrag über ein der P. P. K. schon vorgelegtes und von ihr schon beanstandetes Werk objektiv einen solchen Verstoß dar. Denn nach 8 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht ist die Ver breitung eines der wesentlichen Merkmale des Verlagsvertrages. 3. Auswirkung des Verbreitungsverbotes auf einen Verlagsvertrag, der nach Mitteilung der Beanstandung abgeschlossen ist Wird ein Verlagsvertrag abgeschlossen, nachdem die ab lehnende Entscheidung der P. P. K. ergangen und dem Verleger mitgeteilt ist, so ist der Vertrag nach 8 134 BGB. jedenfalls ohne weiteres dann nichtig, wenn subjektiv die beiden Beteiligten gegen das Verbreitungsverbot bei Abschluß des Vertrages ver stoßen haben (RGZ. 78 S. 353), wenn also normalerweise nicht nur der Verleger, sondern auch der Verfasser die Entscheidung der P. P.K. kennt. Sind im Hinblick auf den Abschluß schon Vorleistungen oder auf Grund des Vertrages schon Leistungen erfolgt, so sind sie nach den Vorschriften über die ungerecht fertigte Bereicherung (88 813 ff. BGB.) zurückzugewähren. Die Nichtigkeit läßt sich unter den gleichen Umständen — beiderseitige Kenntnis — auch aus 8 138 BGB. herleiten. Anders liegt der allerdings unwahrscheinliche Fall, wenn keine beiderseitige Kenntnis vorhanden, z. B. die Adresse des Verfassers nur beim Verlag angegeben oder eine unmittelbare Mitteilung an den Verfasser sonstwie unterblieben ist. Der Verfasser kann den Vertrag wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft — vgl. oben I Zisf. 6 am Ende — nach 8 119 BGB. und bei etwa bewußter Nichtunterrichtung , durch den Verleger wegen arglistiger Täuschung nach 8 123 BGB. anfechten. Etwaige Leistungen sind dann nach den Vor schriften der 88 813 ff. zurückzugewähren. Hat der Verleger die Kenntnis von der Ablehnung dem Verfasser arglistig, also schuld haft vorenthalten, so kommen auch Schadensersatzansprüche des Verfassers nach 88 823 ff. BGB. in Frage. Dem nichtunterrich teten Verfasser stehen ferner die Ansprüche nach 88 307 und 309 BGB. aus Ersatz des negativen Vertragsinterefses zu (wegen des Vorliegens der »Unmöglichkeit« vgl. unt. III Zisf. 4). Ob der die Ablehnung kennende Verleger sich darauf be rufen kann, die beanstandete Eigenschaft des Werkes sei so offen sichtlich und dem Verfasser auch ohne Wissen um die Entschei dung der P. P. K. erkennbar oder gar bekannt gewesen, sodaß seine, des Verlegers, Haftung etwa auf Grund der 88 142 Abs. 2, 817, 254, 840 BGB. ganz oder teilweise entfalle, ist lediglich eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist zu beachten: Dem einzelnen ist nicht die durch die P. P. K. repräsentierte Kenntnis der viel fachen großen und kleinen politischen Zusammenhänge und Ab grenzungen zu unterstellen, die für die konkrete Politische Be wertung ausschlaggebend ist. Alles in allem werden die Fälle eines Vertragsabschlusses nach ablehnender Entscheidung der P. P. K. in der Praxis aber Nr. 24g Dienstag, den 36. Oktober 1SS8 8»L
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