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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1938
- Strukturtyp
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- 1938-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1938
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- Deutsch
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als ungewöhnlich zu bezeichnen sein, da besonders für den Ver leger kein wirtschaftliches Interesse ersichtlich ist, auf Grund dessen er so sollte handeln wollen. Praktisch denkbar ist etwa der Fall, daß in einem großen Verlagsbetriebe der Verleger oder die für ihn abschließende Person die bei einer anderen Person des Verlages eingegangene Entscheidung der P.P. K. nicht kennt, sich bei Abschluß des Vertrages also selbst im Irrtum be findet. Dann kommt zu Gunsten des Verlegers auch für seinen Irrtum — evtl, über 8 166 BGB. — die Anwendung des 8 119 BGB., gegebenenfalls mit der Ersatzpflichtfolge und der Exkul pation nach 8 122 BGB. in Frage. 4. Auswirkung des Verbreitungsverbotes aus einen V e r l a g s v er tr a g, der vor Mitteilung der Beanstandung abgeschlossen ist Die Fälle, in denen zunächst der Berlagsvertrag abgeschlossen wird und alsdann die ablehnende Entscheidung der P. P. K. und ihre Mitteilung erfolgt, sind die praktisch gewöhnlichen. Ist noch von keiner Seite auf Grund des Vertrages etwas geleistet oder ausgegeben worden, sind also außer dem formellen Vertragsabschluß Vermögensvorteile oder -Nachteile für die eine oder andere Seite noch nicht entstanden, so liegt es nahe, daß die wirtschaftlich gleich betroffenen und gleich dastehenden Part ner sich unter Rückgabe und -nähme des Manuskripts gütlich auseinandersetzen. Die Frage der Erkennbarkeit der unerwünsch ten Eigenschaft des Werkes ohne Stellungnahme der P. P.K. wird grundsätzlich für beide Teile gleich zu beantworten und es wird daraus keine Anwartschaft auf unterschiedliche Behandlung der Auseinandersetzung herzuleiten sein. Sind dagegen schon Leistungen auf Grund des Vertrages von der einen oder anderen Seite oder von beiden Seiten erfolgt oder pocht ohnedies ein Teil auf dem Buchstaben des Ver trages und verlangt seine Durchführung oder doch die ihm vom anderen Teile zustehenden Leistungen trotz des ablehnenden Be scheides, so kommt in erster Linie die Anwendung der Bestim mungen des 8 323 BGB. über die nichtvertretbare Unmöglich keit in Betracht. Der Verlagsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Die dem Verleger obliegende Leistung der Verbreitung wird infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der Verfasser zu vertreten hat. Aus Gründen der an anderer Stelle (oben unter l Zifs. 6 am Ende und III Ziff. 3) gemachten Ausführungen dürfen die Ansprüche an die subjektive Voraussicht der Beteiligten be züglich des politisch abzulehnenden Inhalts des Schriftwerks und des Ausfalls der Entscheidung der P. P. K. nicht überspannt wer den. Die Verkehrsausfassung über Vertretbarkeit (Vorsatz und Fahrlässigkeit), die vom Kennen oder Kcnnenmüssen abhängt, richtet sich objektiv nach den Normalfällen. Man kann daher nicht sagen, daß der Verfasser, der das Werk zwar geschrieben hat, es aber vorlegen läßt, oder der Verleger, der das Werk zwar ge lesen hat, es aber vorlegt, etwa die Entscheidung der P. P. K. , zu vertreten hätten. Damit scheidet die Anwendung der 88 324 und 325 BGB. aus. Wollte man sie jedoch anwenden, so würde die Vorschrift des 8 254 BGB. über mitwirkendes Verschulden jeweils des anderen doch wieder einen Ausgleich schaffen, der wirtschaftlich mit den Ergebnissen nach 8 323 BGB. im wesent lichen übereinstimmen müßte. Eine Unmöglichkeit der Leistung des Verlegers ist durch die Mitteilung der ablehnenden Entscheidung der P. P. K. in Ver bindung mit der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 69 gegeben: Die dem Verleger nach dem Vertrage abliegende Verbreitung ist nicht mehr möglich. Die Unmöglichkeit ist nach Abschluß des Vertrages einge treten. Denn, wenn auch der Inhalt des Werkes von jeher poli tisch unerwünscht war (und eine für die Jrrtumsfrage, aber nicht hier beträchtliche, von jeher verkehrswesentliche Eigenschaft dar stellt), so tritt das Verbreitungsverbot doch erst mit der späteren Entscheidung der P. P. K. und ihrer Mitteilung in Kraft. Die Unmöglichkeit ist- eine totale, keine teilweise Unmöglich keit, da die Durchführung des ganzen Vertrages, fei es vor bereitend (wie Druck, Ausstattung, Einband), sei cs nachfolgend (wie Verkauf, Abrechnung, Honorarzahlung), infolge tatsächlicher Verbundenheit von der Verbreitung abhängt, mit ihr eine wirt schaftliche und technische Einheit bildet und ohne sie wirtschaftlich und technisch unzumutbar, also unmöglich ist. Daraus ergibt sich für die Hauptzahl der Fälle folgende Lösung der wichtigsten Fragen: Der Verleger schuldet nach 8 275 BGB. die unmöglich ge wordene Leistung nicht mehr; er verliert nach 8 323 BGB. den Anspruch auf die Gegenleistung; d. h. der Verleger braucht nicht mehr zu vervielfältigen, zu verbreiten oder Honorar an den Ver fasser zu zahlen; er kann andererseits von dem Verfasser keine Arbeit mehr verlangen und muß ihm das Manuskript zurück geben. Der Verleger kann das, was er an Leistungen an den Ver fasser schon bewirkt hat (wie Vorschüsse oder Teilzahlungsraten aus Honorar), nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurücksordern. Nach 8 818 Abs. 3 BGB. braucht der Verfasser aber veraus gabte, ihm vom Verleger gewährte Spesen nicht zurückzuerstat ten, wenn und soweit die Verausgabung zu Zwecken des Ver lagsvertrages erfolgt ist und der Verfasser dadurch anderweit nichts erspart hat (wie dem Grunde nach notwendige und der Höhe nach angemessene Reisekosten zu Besprechungen mit dem Verleger, mit Mitarbeitern oder zu zweckdienlichen Aufklä rungen). Das Risiko eigener Aufwendungen an Dritte (z. B. seitens des Verlegers für Klischees, Satz, Papier oder seitens des Ver fassers für Reisen auf eigene Kosten, für Beschaffung von Bild material auf eigene Kosten usw.) trägt grundsätzlich jede Partei für sich, kann sie also nicht von der anderen Partei erstattet verlangen. Ausnahmsweise kann solche Erstattungspflicht auf Grund besonderen Auftrags zur Ausgabe, schwieriger schon auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag, kaum auf Grund positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung vor liegen. Die Spezialvorschrift des 8 35 Verlagsgesetz über das ein seitige Kündigungsrecht des Verfassers wegen nicht vorausseh barer, gravierender Umstände kommt aus praktischen (welcher Verfasser wird sich noch mit — für ihn unnötigen — Sonder verpflichtungen auf Grund der Kündigung belasten?) und grundsätzlichen (die beiderseits stabilisierte Rechtslage aus der Unmöglichkeit läßt sich nicht mehr durch Kündigung des Ver fassers einseitig abändern) Erwägungen nicht zur Anwendung. Ebenso entfallen vor dem durch die Unmöglichkeit der Lei stung (verbotene Verbreitung) geschaffenen Rechtszustande alle Lösungen, die unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit der Gegenleistung (unerwünschte Eigenschaft des Schriftwerks) ver sucht und auf 8 10 Verlagsgesetz (Werk nicht in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand) oder 8 31 Verlagsgesetz (Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit) gegründet wer den: Wenn überhaupt keine Gegenleistung mehr geschuldet wird, wird auch keine zur Vervielfältigung geeignete oder vertrags mäßig geschaffene Gegenleistung mehr geschuldet. IV Sondcrfall: Auswirkung einer Ncgativcntscheidung, die Abändc- rungsmöglichkeit offen läßt Es kommt nicht selten vor, daß die ablehnenden Entscheidun gen der P. P. K. Beanstandungen enthalten, die sich auf konkrete Einzelheiten eines Werkes beziehen und in einer Form behebbar sind, durch die das Werk als Ganzes nicht zerstört, im Gegenteil sogar verbessert wird. Solche Beanstandungen können beispiels weise einzelne Zitate, die falsche oder unerwünscht verfaßte Wie dergabe dieser oder jener Szene, den überspitzten Ton einer Schilderung oder eines Urteils u. dgl. betreffen. Aus der Ent scheidung ist zu entnehmen, daß nach Behebung dieser Einzel beanstandungen gegen das Werk als Ganzes Bedenken nicht be stehen und daß bei erneuter Vorlage des abgeänderten Werkes eine anderweite Entscheidung zu erwarten ist. Hier entsteht die Frage, ob der Verfasser gegenüber dem Verleger zur Abänderung bzw. Nachbesserung verpflichtet, und andererseits, ob er dazu berechtigt und der Verleger zur An- 832 Nr. 249 Dienstag, den 35. Oktober 1938
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