Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1938
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- 1938-11-19
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Inkrafttreten von Anordnungen des Präsidenten der Reichs kammer der bildenden Künste in den sudctendeutschcn Gebieten Nach einer Bekanntmachung der Neichskammer der bildenden Künste vom 20. Oktober 1968 sind am 9. November folgende Anord nungen des Präsidenten der Neichskammer der bildenden Künste in den sudelendeutschen Gebieten in Kraft getreten: 1. Anordnung über den Nachweis der Abstammung vom 26. Mai 1966 mit der Maßgabe, daß die im 8 1 bestimmte Frist bis zum 31. März 1966 läuft. 2. Die 1. bis 4. Anordnung betr. Wettbewerbe vom 23. März 1934, vom 16. Mai 1934, vom 16. Juni 1935 und vom 9. Juli 1965. 3. Die 1. Anordnung betr. die Veranstaltung von Kunstausstellun gen und Kunstmessen vom 16. April 1936 in der Fassung der 2. Anordnung vom 31. Juli 1936. 4. Die Anordnung über die Erteilung von Unterricht aus dem Ge biete der bildenden Künste vom 8. Oktober 1936. 5. Die 1. Anordnung üb. den Beruf des Architekten vom 28. Juli 1936. 6. Die 1. bis 5. Anordnung betr. den Schutz des Berufs und die Berufsausübung der Gebrauchsgraphiker vom 24. August 1934, vom 21. September 1934, vom 15. Januar 1935, vom 16. Juni 1935 und vom 17. Juli 1935. 7. Die 1. und 2. Anordnung betr. den Schutz des Berufs und die Berufsausübnng der Entwerfer, beide vom 28. Juni 1936. An Stelle des in 8 4 der 2. Anordnung gesetzten Termins »2. Januar 1935« tritt der 20. Oktober 1938. 8. Die 1. Anordnung betr. den Schutz des Berufs und die Berufs ausübung der Kunst- und Antiquitätenhändler vom 4. August 1934 in der Fassung der 2. Anordnung vom 31. Juli 1636. Soweit in diesen Anordnungen auf Gesetze des alten Reichs gebietes Bezug genommen ist, die in den sudetendeutschen Gebieten noch nicht Geltung haben, treten bis zu der Inkraftsetzung dieser Gesetze fiir die sudetendeutschen Gebiete die entsprechenden sudeten deutschen Bestimmungen. Soweit für die Tätigkeiten auf den Gebieten der bildenden Künste im alten Reichsgebiet Gebührenordnungen erlassen sind, gelten sie für die in den sudctendeutschcn Gebieten ansässigen kammerpslichti- gen Personen bis aus weiteres nur insoweit, als diese Personen eine entsprechende Tätigkeit im alten Reichsgebiet ausüben. Bildpost- und Glückwunschkartenverkauf durch Zeitungs- und Zeitschristeneinzelhändler Der Präsident der Neichskammer der bildenden Künste hat auf eine Anfrage der Fachschaft des Deutschen Zeitungs- und Zeitschriften- Einzelhandels wegen grundsätzlicher Klärung in Zweifclsfällen aus geführt: »Bildpost- und Glückwunschkarten (jede Art von Drucktechnik) mit Ausnahme der nach Photographien vervielfältigten Ansichts und Bildpostkartcn, soweit sie nicht Werke der bildenden Kunst wieder geben, sind als Kulturgut zu betrachten. Der Handel mit diesen Gegenständen bedingt die Eingliederung in die vorerwähnte Kammer. Eine Befreiung von der Zugehörigkeit zu derselben kann gemäß 8 0 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammer- gesetzes vom 1. November 1933 (NGBl.»I, S. 797) eintreten, wenn der Handel mit Bildpost- und Glückwunschkarten im Verhältnis zum Gesamtumsatz des sonstigen Handelsbetriebes als gelegentlich oder geringfügig anzusehen ist. Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhändler, für die diese Voraus setzung zutrifst, haben ihre Aufnahme in diese Kammer bzw. Be freiung von der Zugehörigkeit zu dieser bei dem für sie zuständigen Landeskulturwalter, Landesleiter für bildende Künste, zu beantragen. Sofern der Gesamtumsatz in den Bildpost- und Gliickwunsch- karten im Jahre den Betrag von 106 RM nicht übersteigt, erübrigt sich die Stellung eines Antrages auf Eingliederung in obige Kammer bzw. Befreiung. Eine entsprechende Mitteilung ist jedoch in diesem Falle unter allen Umständen an die vorbenannte Stelle erforderlich«. Ausstellung »Recht und Rechtswahrerbund im Spiegel der Kunst« Der NS.-Nechtswahrerbund veranstaltet gemeinsam mit dem Museum der bildenden Künste in Leipzig eine Ausstellung »Recht und Nechtswahrcr im Spiegel der Kunst«. In der Ausstellung sind wertvolle Kunstwerke aus allen Zeiten der deutschen Kunstentwicklung zusammengefaßt worden, die in Beziehung zu dem Gedanken des Rechts, dem Nechtsgang oder der Persönlichkeit des Nechtswahrcrs stehen. Die Ausstellung, die in Thema und Zielsetzung erstmalig und von besonderer Bedeutung für die Betrachtung der deutschen kultur geschichtlichen Entwicklung ist, wurde am 4. November von Reichs- Minister vr. Frank eingehend besichtigt. Kommende Versteigerungen Am 23. November werden durch die Firma C. G. Boerner in Leipzig Kupferstiche, Radierungen, Lithographien usw. von Meistern des 15. bis 19. Jahrhunderts versteigert. Unter den etwa 700 Blättern ist Albrecht Dürer mit 67 Stück, Rembrandt mit 44 vertreten. Vom 28. bis 30. November versteigert das Kunstantiquariat Neinhold Puppel in Berlin Graphik des 15. bis 20. Jahr hunderts, darunter acht Radierungen und Holzschnitte von Caspar David Friedrich. Goethe-Medaille für Pros. Feddersen Der Führer und Reichskanzler hat dem Professor vr. k. e. Hans Peter Feddersen in Kleiseer-Koog, Post Niebüll (Schleswig-Holstein), in Anerkennung seiner Verdienste um die deutsche Kunst die Goethe- Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen. Das neue Urhebergeseh ist fertig! Uber das Thema »Das Recht und die Kunst« hielt der Präsident der Akademie für deutsches Recht, Neichsminister vr. Frank, in Leipzig nach der Besichtigung der Ausstellung »Recht und Rechts- wahrcr im Spiegel der Kunst« im Museum der bildenden Künste am 4. November einen Vortrag, in dem er mitteilte, Laß der Ur heberrechts-Ausschuß der Akademie für deutsches Recht den Ent wurf eines neuen deutschen Urheberrechts fertig- gestellt habe. Die Zeitschrift »Der Autor« gibt dazu in ihrer Nr. 10 folgende Erläuterungen: »Der Vorsitzende dieses Ausschusses, Generaldirektor vr. K i l p p e r, Stuttgart, hat den Entwurf nunmehr dem Akademie präsidenten übermittelt. Wenn auch über seinen Inhalt und über den ihm beigegebenen umfangreichen Bericht über die Beratungen des Ausschusses, über die Vorschläge und die Motive aus verständlichen Gründen hier noch nichts gesagt werden kann, so dürfte es doch von Interesse sein, auf die Arbeiten zur Herbeiführung eines neuen deutschen Urhebergssetzes einen kurzen, rückschauenden Blick zu werfen. Das jetzt gültige Recht, betreffend das »Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst in Deutschland«, beruht auf den Neichsgesetzen vom 19. Juni 1901 und vom 22. Mai 1910. Da die der Komponisten nicht den Gegenstand der Gesetze bildeten, mußten in mehreren Prozessen, die zumeist auch bas Reichsgericht beschäftigten, »Auslegungen« des Gesetzes herbeigefiihrt werden, d. h. es mußte das Gesetz auf Dinge in Anwendung kommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes überhaupt noch nicht bestanden, ja, deren einstiges Ent stehen von den damaligen Gesetzgebern überhaupt nicht geahnt werden konnte. Es war klar, daß die Entwicklung immer mehr auf Erlaß eines neuen und modernen Gesetzes drängte, zumal auch andere Staaten ihre Autorengesetz« der neuen Zeit anpaßten und wegen der internationalen Verpflichtungen der Staaten im Nahmen der Berner Übereinkunft gewisse Rechtsgleichheiten im Interesse der Urheber des eigenen Landes herbeigeführt werden mußten. Deutschland hat auf dem Gebiet des Urheberrechts nun nicht etwa bis zum Abschluß der Beratungen des Urheberrechts-Ausschusses gewartet, sondern hat den Ergebnissen teilweise bereits vorgegriffen. Das Gesetz über die Einführung der fünfzigjährigen Schutzfrist vom 13. Dezember 1934 ist selbstverständlich als wesentlich« Vorleistung auf dem Gebiete des Urheberschutzes zu werten, aber auch das Stagma-Gesetz und das Neichstheater-Gesctz können in ihren Grund gedanken und in einigen ihrer Auswirkungen zum Teil als Rechts elemente des Autorenschassens gelten. Selbstverständlich hat das Kulturkammer-Gesetz und die aus ihm fließende Fülle von Anord nungen und Verordnungen, die zum großen Teil Rechtscharakter haben, erhebliche Verbesserungen rechtlicher Art und allgemeine Aus wirkungen aus den Gebieten der geistigen Schöpfung und ihrer Ver wertung mit sich gebracht. Die Urheberrechts-Beratungen wurden früher d-urch den hierfür bestimmten Ausschuß des Vereins für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht durchgeführt, aus dem die deutsche Arbeitsgemeinschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. hervor gegangen ist. Es ist anzunehmen, daß der Ausschuß jetzt nach Beendigung seiner urheberrechtlichen Arbeiten die als notwendig erkannten Vor bereitungen zur Schaffung eines neuen Verlags- Gesetzes in Angriff nimmt«. V03
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