Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1938
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- 1938-11-26
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- 26.11.1938
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Ebenso wird jeder der beiden Staaten die Pflege und die Gründung von Vorschulen und Kindergärten des anderen Staates unterstützen. Die deutsche Regierung wird dafür sorgen, daß der italienischen Sprache an den deutschen höheren Schulen allmählich eine Stellung gegeben wird, die der keiner anderen romanischen Sprache nachsteht. Aber auch die NSDAP, wird in ihrem Organisationsbereich die Erlernung der italienischen Sprache fördern sowie die Faschistische Partei die Erlernung der deutschen Sprache unterstützen. Hand in Hand mit der kulturellen Verflechtung geht auch die Anerkennung der gegenseitigen Zeugnisse. Die Regelung der An erkennung soll mit Beschleunigung geprüft und vorbereitet werden. Selbstverständlich werden die Schulbücher von allen der ge schichtlichen Wahrheit und dem Geist der deutsch-italienischen Ver ständigung nicht entsprechenden Darstellungen gesäubert werden. Andererseits soll die Verbreitung der Bücher und Zeitschriften beider Länder sowie die Veranstal tung von Buchausstellungen und die Besprechung von Druckwerken gegenseitig unterstützt werden. Die deutschen und die italienischen Bibliotheken werden laufend mit den wissenschaftlich und literarisch bedeutendsten Werken beliefert werden. Die Übersetzung von geeignet erscheinenden Büchern vom Italienischen ins Deutsche und vom Deutschen ins Italienische soll eine wirkungsvolle staatliche Ermunterung erfahren. Tendenz- und Emigrantenliteratur wird selbstverständlich auf beiden Staats gebieten ausgeschlossen bleiben. Die Tätigkeit von Schriftstellern und bildenden Künstlern, deren Werke geeignet sind, das Verständnis für die Kultur des anderen Volkes zu erwecken und zu vertiefen, wird von den vertragschließen den Teilen gefordert werden. Ebenso wird der Austausch auf dem Gebiete des Theaters, der Musik, des Films und des Rundfunks zwischen beiden Ländern wirk samer zu gestalten sein. Auf den vorerwähnten Gebieten wird ein Austausch von Künst lern ähnlich dem Professoren- und Lehreraustausch stattfinden. Zum Schluß sieht das Abkommen die unverzügliche Bildung eines Deutsch-Italienischen Kulturausschusses vor, der mindestens einmal im Jahre Zusammentritt, und zwar abwechselnd in Deutsch land und Italien, um das Abkommen durchzuführen. Das Abkommen ist ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen und kann mit einjähriger Frist gekündigt werden. Zeitschriften- und Zeitungswesen Zeitschriftenvertrieb nach Jugoslavien Eine Mitteilung über das Aufhören der Konzession zur Einfuhr deutscher Zeitschriften und Zeitungen über die Agentie Avala und die Übertragung dieser Konzession an die Zeitungs-Er werbsgenossenschaft G. m. b. H. in Belgrad ist im Börsen blatt Nr. 273, S. 920, erschienen. Anmeldung zur Reichspressekammer in den sudetendeutschen Gebieten Unterm 21. Oktober 1938 Hai der Präsident der Reichspresse- kammer Amann nachstehende »Bekanntmachung über die Anmeldung zur Reichspressekammer in den Sudetendeutschen Gebieten« erlassen: 1. Nach 4, 15 der 1. Verordnung zur Durchführung des Reichs- kulturkammergesetzes haben die aus dem Gebiete der Presse tätigen Personen und Personengruppen die Mitgliedschaft in der Reichs pressekammer zu erwerben. Zu den von der Reichspressekammer erfaßten Tätigkeitsgruppen gehören insbesondere: a) Verleger, Herausgeber, Eigentümer, d) SchriftleitersJournalisten, Redakteure, festangestellte Ausländs korrespondenten, ständige und freie Mitarbeiter, Berichterstatter, Pressezeichner), o) leitende Verlagsangestellte sVerlagsleiter, Vorstandsmitglieder, Verlagsgeschäftsführer, Prokuristen, Anzeigenleiter, Vertriebs leiter, Werbeleiter, Verlagspropagandisten), ck) Presse-Stenographen, e) die im Angestelltenverhältnis tätigen Anzeigenvertreter, k) Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten, 8) werbende Zeitschriftenhändler, d) Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhändler (Kolporteure, Ver schleißstellen), i) Lesezirkelbesitzer, k) Bahnhofsbuchhändler. 2. Die Anmeldung hat bei der Reichspressekammer, Berlin W 36, Viktoriastraße 11, zu erfolgen. 3. Die Zugehörigkeit zur Reichspressekammer wird durch die Mit gliedschaft bei dem zuständigen Fachverband der Kammer erworben. Personen, die für sich selbst und ihren Ehegatten nicht den Nach weis ihrer Abstammung von Vorfahren deutschen oder artver wandten Blutes bis zum Jahre 1800 erbringen können, können grundsätzlich nicht in die Kammer ausgenommen werden. Die Fachverbände der Neichspressekammer sind: a) Reichsverband der deutschen Zeitungsverleger, Berlin W 36, Standartenstraße 14. Telefon: 21 96 61. b) Neichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger, Berlin W 36, Bissingzeile 13. Telefon: 219161. e) Neichsverband der Deutschen Korrespondenz- und Nachrichten büros, Berlin SW 68, Zimmerstraße 77. Telefon: 1718 87. ck) Neichsverband der evangelischen Presse, Berlin-Steglitz, Beyme- straße 8. Telefon: 7910 öl. e) Fachschast der katholisch-kirchlichen Presse, Berlin W 35, Marga retenstraße 5. Telefon: 22 49 06. k) Fachverband der Rundfunkpresse, Berlin W 36, Llltzowstraße 69. Telefon: 210112. 8) Reichsverband der deutschen Presse, Berlin W 36, Tiergarten- straße 16. Telefon: S190 91. d) Fachschaft der Verlagsangestellten, Berlin W 8, Jägerstraße 70. Telefon: 112617. i) Reichsverband der deutschen Pressestenographen, Berlin SW 1-9, Jerusalemer Straße 10. Telefon: 16 8014. Ir) Reichsverband für den werbenden Zeitschristenhandel, Berlin W 35, Kluckstraße 16. Telefon: 2122 91. l) Reichsverband der Deutschen Lesezirkelbesitzer, Hamburg, Brandsende 16/17. Telefon: 32 66 78. m) Verband deutscher Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten, Berlin W 62, Keithstraße 5. Telefon: 26 96 16. n) Fachschast des deutschen Zeitungs- und Zeitfchriften-Einzel- handels, Berlin W 62, Keithstraße 5. Telefon: 26 90 16. o) Reichsverband Deutscher Bahnhofsbuchhändler, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstraße 15. Telefon: 12 52 56. 4. Ich mache daraus aufmerksam, daß Planungen auf dem Gebiete der Presse anmeldepflichtig sind. Der Begriff der Planungen verlegerischer Art auf den Ge bieten des Zeitungs- und Zeitschriftenwesens findet in Artikel II der Anordnung über Eingliederung von Verlagen periodischer Druckwerke, verlegerische Planungen und Pslichtbezug vom 16. Juni 1938 seine nähere Auslegung. Der Begriff der Planungen verlegerischer Art auf dem Gebiet des Korrespondenz- und Nachrichtenwesens wird in Artikel V der Anordnung zur Wahrung der Unabhängigkeit des Korresponbenz- Verlagswesens vom 26. Mai 1938 wiedergegeben. Der Begriff der Planungen für alle Arten des Vertriebes von periodischen Druckschriften ist in Artikel IV der Berufs schutzanordnung für den werbenden Zeitschristenhandel, den Lese zirkel, den Zeitungs- und Zeitschristen-Großvertrieb, den Bahn- hofsbuchhandel vom 21. April 1937 und Artikel IV der Berufs schutzanordnung für den Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhandel vom 21. April 1637 näher erklärt. 5. Die Bezeichnung von Zeitungen und Zeitschriften sowie Korre spondenzen als amtliche Organe oder Mitteilungsblätter der NSDAP, und ähnliche Bezeichnungen, wie die Verwendung des Begriffs »NS.« im Titel oder Untertitel, die Führung des Hoheitszeichens der NSDAP, bedürfen der vorherigen ausdrück lichen Zustimmung des Reichsleiters für die Presse der NSDAP. 6. Für Auskunft und Beratung stehen jederzeit zur Verfügung: die unter Ziffer 3 genannten Fachverbände der Reichspressekammer, dasVerwaltungsamt des Reichsleiters für die Presse derNSDAP., Berlin W 9, Potsdamer Straße 28, Telefon: 22 27 41. Einführung des Schristleitergesetzes in den sudetendeutschen Gebieten Durch eine Verordnung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda und des Reichsministers des Innern vom 19. Ok tober 1938 wurde das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933, die Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung dieses Gesetzes vom 19. Dezember 1933 und die Verfahrensordnung für die Berufsgerichte der Presse vom 18. Januar 1934 in den jetzt geltenden Fassungen in den sudetendeutschen Gebieten in Kraft gesetzt. 926
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