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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1938
- Strukturtyp
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- 1938-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1938
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- Deutsch
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Kameraden aus allen Fachschaften eingesetzt werden soll, und eine Versorgung für die aus dem Beruf scheidenden alten Buch händler durchzuführen, wurde mit großem Interesse ausgenom men. Die bereits mit Erfolg begonnenen Arbeitswochen der Betriebsführer aus dem Verlag sollen weitergeführt, Wochen für das Sortiment zu Beginn des nächsten Jahres und daneben Kurse für die besten Reichsschlller eingerichtet werden. Über alle diese Einzelmaßnahmen aber stellte Karl Thulke die Verpflich tung, unseren Beruf als Beauftragte des Führers und unseres Volkes auszuüben. Seine im Mittelpunkt der Tagung stehenden buchkund- lichen Ausführungen leitete Or. Rumpf, Direktor der Stadt bücherei in Bochum, mit einer Darlegung seiner eigenen Vor aussetzungen und einem Gesamtüberblick über die diesjährige Produktion ein. Nur einige Stichworte: Herz vor Verstand! Steigende Bücherflut und deshalb um so strengere Sichtung! Zurücktreten der Bauern- und Geschichtsromane. 1938: Volk als Lebensgemeinschaft und Landschaft im Roman, stärkere ethische Haltung. Sind die allzu vielen Übersetzungen not wendig? — Die Auswahl der von vr. Rumpf im einzelnen temperamentvoll besprochenen etwa achtzig Neuerscheinungen ließ erkennen, daß er mit den das Sortiment vor Weihnachten bewegenden Fragen wirklich vertraut ist. Auf die Buchbesprechung, die nachmittags fortgesetzt wurde, folgte zum Abschluß ein Appell von Gerhard Schön felder. Aus der Fülle seiner Gedanken können nur einige herausgegriffen werden. In eindringlichen Worten stellte er die Frage nach dem »Wie?« unserer Berufserfüllung und kam dann aus das »Wer?«, den Charakterwert des Einzelnen. Er rechnete ab mit den »Vermiesern« und »Dkechanisten«, den Liberalisten des -Geschmacks«, den »llberselbstbewußten« und den »Nurwirtschastlern«. Dagegen setzte er die Ehrfurcht vor dem rechten Werk, gründliches Wissen, Leistungswillen, welt anschauliche Klarheit als Eigenschaften, die erst den wirklichen Buchhändler ausmachen. Als Leiter der Reichsschule berichtete er besonders eingehend über seine Erfahrungen in Fragen des Berufsnachwuchses. Sein Appell ließ wohl alle Teilnehmer spüren, daß jeder von uns viel an sich selbst zu arbeiten hat, um die uns gestellten Aufgaben erfüllen zu können. Hans Köster beschloß die Tagung mit einer kurzen Zu sammenfassung und Sinndeutung und dem Gruß an den Führer. Kurt Stieghorst. Zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls Die Forderungen aus dem täglichen Geschäftsverkehr ver jähren bekanntlich in zwei Jahren (Z 196 BGB.). Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Forderungen der Kauf leute und Handwerker für Waren, ausgeführte Arbei ten und Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß der Aus lagen, Mietzinsen für vermietete bewegliche Sachen, Fracht gelder, Honorare der Arzte, Lehrer, Rechtsanwälte, Rechts berater, Gerichtsvollzieher usw., Forderungen der Gastwirte für verabfolgte Speisen und Getränke und Logis, Forderungen auf Gehalt, Lohn und andere Dienstbezüge und dergleichen. Soweit die gelieferten Waren, Arbeiten und sonstige Leistungen nicht für den Haushalt, sondern für den Gewerbebetrieb des Emp fängers bestimmt sind, unterliegen die betreffenden Forderungen der vierjährigen Verjährung (Z 196 Abs. 2 BGB.). In vier Jahren verjähren ferner alle Zinsen (ver tragliche und gesetzliche, Verzugszinsen, auch Hypotheken- und Grundschuldzinfen), Miet- und Pachtzinsen für Woh nungen und Grundstücke, Renten, Besoldun gen, Unterhaltsbeiträge (Alimente) und Rückstände anderer regelmäßig wiederkehrender Leistungen. Nach tz 201 BGB. beginnt die zwei- und vierjährige Ver jährung nicht wie die vom Gesetz als regelmäßige Verjährung bezeichnete dreißigjährige Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder in dem eine etwa von vornherein gewährte Stundung abläuft. Ist eine Waren-, Lohn oder Zinsforderung im Oktober 1936 entstanden, so verjährt sie nicht im Oktober 1938 bzw. (bei Zinsen) 1940, sondern erst mit Ablauf des Dezember 1938 bzw. 1940. Ist von vornherein eine Stundung von drei Monaten gewährt, sodaß die Bezahlung erst im Januar 1937 verlangt werden konnte, so begann die Ver jährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 1937, endet also erst mit dem 31. Dezember 1939 bzw. 1941. Hat die Verjährung schon einmal begonnen zu laufen, also in dem zuerst gewählten Beispiel mit dem 1. Januar 1937 und ist dann eine dreimonatige Stundung gewährt, dann wird die Verjährung um diese Frist gehemmt. Die Verjährung würde dann nicht zum Schluß des Jahres 1938 bzw. 1940 enden, sondern erst drei Monate später. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (Z 205 BGB.). Eine andere Wirkung hat die Unterbrechung der Verjährung. Diese tritt ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber dessen Anspruch in irgendeiner Weise, aus drücklich oder stillschweigend, etwa durch Leistung einer Teil zahlung, durch Sicherheitsleistung oder durch sonstige Hand lungen anerkennt (§ 208 BGB.). Wird z. B. von dem Schuldner nur die Höhe einer Rechnung beanstandet, so ist in der Regel der Anspruch des Gläubigers dem Grunde nach an erkannt und die Verjährung damit unterbrochen. Die Unter brechung der Verjährung bewirkt im Gegensatz zur Hemmung nicht nur praktisch eine Verlängerung der Verjährungsfrist, sondern den nochmaligen Beginn derselben. Die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit wird nicht mit einberechnet,- die neue Verjährung beginnt erst mit der Beendigung der Unter brechung (K 217 BGB.). Die Unterbrechung kann nämlich in gewissen Fällen auch andauern, z. B. bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines wegen des Anspruchs anhängig gemachten Prozesses. Die Unterbrechung der Verjährung tritt außer den Fällen der Anerkennung unter anderem auch ein, wenn auf Zahlung oder Feststellung des Anspruchs Klage erhoben oder im Wege des sogenannten Mahnverfahrens ein Zahlungs befehl zugestellt wird. Im letzteren Falle ist regel mäßig die Zustellung der maßgebende Zeitpunkt (tz 209 BGB.). Sie muß daher vor Ablauf der Verjährungsfrist, also meist vor Ablauf eines Kalenderjahres, etwa am 31. Dezember, erfolgt sein. Hiervon gibt es aber eine Ausnahme. Der Zahlungsbefehl ist beim Amtsgericht einzureichen oder zu beantragen. Die Aus stellung, bzw. wenn das Formular ausgefüllt eingereicht wird, die unterschriftliche Vollziehung erfolgt durch einen Rechts pfleger (in früheren Jahren durch den Amtsrichter). Der Zah lungsbefehl wird dann von amtswegen dem Schuldner zugestellt. Da hierbei Verzögerungen Vorkommen können, so be stimmt tz 693 Abs. 2 ZPO. (Zivilprozeßordnung): »Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungs befehls ein«. Dieses ist die Bestimmung, die zu dem selbst in rechtskundi gen Kreisen verbreiteten Irrtum geführt hat, daß es zur Unter brechung der Verjährung in allen Fällen genügt, vorerst ein mal am letzten Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist Zahlungs befehle wegen der Forderungen, deren Verjährung mit Ablauf des Jahres droht, einzureichen; damit sei nach Ansicht der be treffenden Gläubiger die dringendste Gefahr, nämlich das Wirk samwerden der Verjährung, zunächst einmal behoben und Zeit 841
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