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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1938
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- 1938-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1938
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- Deutsch
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gewonnen, um mit den Schuldnern noch einmal wegen Zahlung oder Anerkennung der Forderungen zu verhandeln. Mit dieser Begründung wird dann des öfteren die sofortige Zahlung der gemäß 31, 74 des Gerichtskostengesetzes schon mit der Stel lung des Antrags auf Erlaß des Zahlungsbefehls, bzw. mit der Einreichung fällig gewordenen 'Gebühren vorläufig abgelehnt und gebeten, die Zahlungsbefehle vorläufig liegen zu lassen. In der Regel kann nach einer Bestimmung der Aktenordnung für die deutschen Gerichte der Entwurf eines Zahlungsbefehls oder das Gesuch auf Erlassung eines solchen, wenn nicht gleichzeitig die Kosten hierfür entrichtet werden, zurückgegeben werden, mit der Auflage, zunächst die fälligen Gebühren zu zahlen. Jedoch hat dieses zu unterbleiben, wenn aus dem Inhalt des Antrags oder sonstwie ersichtlich ist, daß durch die Einreichung die Unter brechung der Verjährung bezweckt wird. In solchen Fällen hat daher nur die Einforderung der Kosten zu erfolgen mit dem Hinweis, daß der Zahlungsbefehl erst nach Zahlung der Kosten erlassen und zugestellt wird. Die einzige Folge der Nichtzahlung ist, daß die Akten vorläufig »auf Frist gelegt« werden und nach sechs Monaten, wenn bis dahin die Gebühren nicht bezahlt wor den find, als für das Gericht erledigt weggelegt werden. Auch nach Ablauf der sechs Monate kann die Sache von dem Antrag steller, wenn er die Kosten noch einzahlt, wieder ausgenommen und die Zustellung des Zahlungsbefehls noch erwirkt werden. Daß dieses dann aber keine »demnächstige« Zustellung mehr im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO., also die Verjährung zu unter brechen nicht mehr geeignet ist, dürfte ohne weiteres klar sein. Allerdings ist »demnächst« nicht gleichbedeutend mit »alsbaldig«. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls, die von amtswegen vor genommen wird, kann, ohne daß der Ankragsteller einen Ein fluß auf die rechtzeitige Zustellung ausüben kann, auch für län gere Zeit verzögert werden. Infolge Geschäftsandranges auf der Geschäftsstelle des Gerichts, z. B. durch Einreichung Hunderter von Zahlungsbefehlen zum Schluß des Jahres, sind Verzöge rungen in der Bearbeitung und Zustellung der Zahlungsbefehle naturgemäß nicht zu vermeiden. Manchmal sind wegen unge nauer Angaben Rückfragen erforderlich; die Beförderung bei der Post oder Eisenbahn kann, z. B. wegen des Neujahrsverkehrs, verzögert werden. Wenn es sich hierbei auch meist nur um Ver zögerungen von einigen Tagen handeln wird, so kommen doch auch öfters Fälle vor, in denen die Zustellung erst nach Wochen oder Monaten, jedenfalls aber nicht mehr »alsbaldig« nach der Einreichung möglich wird, z. B. die Postsendung geht verloren, der Verlust wird erst nach längerer Zeit bemerkt oder angezeigt; oder der Schuldner hat seinen Wohnsitz mehrfach gewechselt und ist vorläufig nicht zu ermitteln. Für solche Fälle hat der Gesetz geber den 8 693 Abs. 2 ZPO. geschaffen, damit dem Gläubiger durch die ohne sein Dazutun eingetretene Verzögerung in der Zustellung durch Ablauf der Verjährungsfrist kein Schaden entsteht. Deshalb auch das Wort -demnächst- anstatt -alsbaldig-. Nicht aber kann § 693 Abs. 2 angewendet werden, wenn die Zustellung vom Gläubiger absichtlich verzögert wird, wie in dem obenerwähnten Fall, um nochmals mit dem Schuldner zu ver handeln und dadurch eventuell die Gerichtskosten einzusparen. Auch wenn in einem solchen.Fall schon nach einigen Tagen die Gerichtskosten eingezahlt und der Zahlungsbefehl dann unver züglich zugestellt werden würde, würde das keine »demnächstige« Zustellung im Sinne des tz 693 ZPO. sein. Wo wäre dann die Grenze zu ziehen, wenn man das zulassen würde? Das würde bedeuten, daß jedem Gläubiger die Möglichkeit gegeben sei, die Unterbrechung der Verjährung mit rückwirkender Kraft noch innerhalb einer gewissen — oder ungewissen — Zeitspanne nach Ablauf der Verjährungsfrist herbeizuführen. Das. ist nicht an gängig und in dem hier vertretenen Sinne auch schon vom OLG. Hamm in einem Urteil vom II. Mai 1932 — veröffent licht in »Höchstrichterliche Rechtsprechung» 1932 Nr. 2210 — entschieden worden. Es ist zwar anerkannten Rechts, daß es dem Richter überlassen ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent scheiden, welche Zustellung er im Einzelsall noch als eine -dem- nächstige« im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO. anerkennen will. Jedoch ergeben sich aus dem Sinn und Zweck des § 693 gewisse Richtlinien, die für die Entscheidung ausschlaggebend sein müssen, wenn eine Fehlentscheidung vermieden werden soll. Hiernach muß die Anwendung des § 693 Abs. 2 ZPO. auf solche Fälle beschränkt bleiben, bei denen die Zustellung ohne Dazutun des Gläubigers verzögert worden ist. Eine absichtlich verzögerte Zustellung unter Ausnutzung des vorge schriebenen Amtsbetriebs — Zustellung von amtswegen! — kann nicht a Os »demnächstige» im Sinne des ß 693 Abs. 2 ZPO. angesehen werden. Eine solche Zustellung eines Zahlungsbefehls ist daher nicht geeignet, die Unterbrechung der Verjährung noch nachträglich herbeizuführen. Wenn der Schuldner gegen den solchermaßen verspätet zugestellten Zah lungsbefehl Widerspruch erhebt, wodurch das Prozeßverfahren anhängig wird, muß der Gläubiger damit rechnen, daß der Schuldner in der mündlichen Verhandlung sich auf Verjährung beruft und dadurch den Anspruch des Gläubigers zu Fall bringt. Or. Bänder. Aus dem graphischen Gewerbe Wie die -Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« <Nr. 72) be richtet, kommt durch die Eingliederung des Sudeten landes in das Deutsche Reich für das Druckgewerbe ein Zuwachs von 400 Druckereien in Betracht. jDer Anschluß Österreichs brachte einen Zuwachs von rund 890 Druckereien.) Die subetendeutfchen Druckereien sind organisatorisch zusammengeschlossen in der Arbeits gemeinschaft der Gremien der Buchdrucker in Eger, Reichenberg und Troppan. Der Leiter der Wirtfchastsgrnppe der Papier-, Pappen-, Zell stoff- und Holzstoff-Industrie hat mit Ermächtigung des Reichswirt schaftsministers und unter Zustimmung des Reichskommissars sür die —. Preisbildung eine Anordnung erlassen, wonach es den Mitgliedern der Wirtschaftsgrupp« mit sofortiger Wirkung untersagt ist, Lieferungen nach dem Sudetengebiet Vorzu gs nehmen. Es ist bei dieser Anordnung zu, berücksichtigen, daß t, allein auf dem Gebiet der Papiererzeugung sudetendeutsche Werke s mit einer Produktionsleistung von nahezu ISO 000 Tonnen jährlich ^ an Deutschland hinzugekommen sind. Durch die Anordnung soll eine ungestörte Entwicklung dieses Industriezweiges verbürgt und der Markt im Sudelenland den dort ansässigen Firmen Vorbehalten bleiben. Für besondere Fälle sind Ausnahmegenehmigungen vorge sehen. Im Mai d. I. hat der Leiter der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung ein« Anordnung erlassen, die dem Schutz der graphischen Unternehmungen des Landes Österreich dient und zu nächst bis zum 30. September 1938 galt, dann aber bis zum 31. März 1989 verlängert wurde. Inzwischen hat sich die Notwendigkeit er geben, auch dem Papier- und papierverarbeitenden Gewerbe der Ostmark durch einen entsprechenden Schutz di« Möglichkeit zu einer ungestörten Ausgleichung seiner Erzeugung und Absatzbedingungen an die Verhältnisse seiner Wettbewerber im Alt reich zu gewähren. Deshalb bestimmt eine neue Anordnung des Leiters der Wirtschaftsgruppe vom 3. Oktober 1938, daß es den Papier- und papierverarbeitcnden Unternehmungen im Altreich untersagt ist, Auf träge zur Herstellung von bestimmten Erzeugnissen, die aus dem Lande Österreich stammen, anzunchmen, auszufiühren oder Angebot« aus Abschluß solcher Aufträge abzugeben. Gegenüber der Anordnung über die Lieferung von graphischen Erzeugnissen besteht insofern «in Unterschied, als nur bestimmte Waren, die in einer Verbotsliste genau aufgeführt sind, unter die Liefersperre fallen. Die Anordnung ist als eine Übergangs- und Lberbrückungsmaßnahme gedacht und gilt solange, bis sie der Leiter der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung außer Kraft fetzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 an find folgende Reichs- tarifordnungen in der Ostmark in Kraft getreten: a> der als Reichsiarisordnung weitergeltende Deutsch« Buchdrucker- taris vom 2. März 1930 nebst Nachträgen und Abänderungen; d) die Urlaubstarifordnung für gewerbliche Gcsolgschaftsmitglieber im graphischen und im papierverarbeitenden Gewerbe rin Deutschen i»1S
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