Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1938
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19381201
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193812012
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19381201
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1938
- Monat1938-12
- Tag1938-12-01
- Monat1938-12
- Jahr1938
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Eingliederung Österreichs ins Altreich keine Grenzen. Nun beseelt uns ein einziger jubelnder Aufschrei: »Heil unserem Führer! Heil Hitler!« Frei sein, welch ein beglückendes Gefühl nach zwanzig jähriger Gewaltherrschaft der Tschechen. Nur der weiß dies recht zu schätzen, der es selbst mitgemacht hat. . . . Besonders in den letzten Jahren war die tschechische Staatspolizei hinter uns Buchhändlern her; wir wurden bespitzelt, beobachtet und kon trolliert. Jede Sendung wurde schon am Zollamte untersucht und Beschlagnahmen von Büchern vorgenommen, abgesehen von den illustrierten Zeitschriften, von welchen von Woche zu Woche immer mehr verboten wurden. Wieviel Verluste durch diese Verbote uns entstanden sind, läßt sich gar nicht errechnen. . . . Welch ein Glück und welch übergroße Freude gibt es doch jetzt bei uns, da wir einer sicheren und lichteren Zukunft ent gegengehen können. Nach den Jahren der Not und einer kümmerlichen Hin- fristung auf allen Zweigen des Geschästslebens erblickt der deutsche Buchhändler, der wohl mit am ärgsten unter dem Joche der Fremdherrschaft zu tragen hatte, einen frohen Hoffnungsstrahl für eine bessere Zukunft. Sie können sich gar nicht vorstellen, mit welcher Begeisterung die deutschen Befreier ausgenommen und begrüßt wurden. Wenn uns etwas die Kraft gab, die letzten Wochen durch zuhalten, so war es die Rede des Führers vom 12. September, die durch den Rundfunk anzuhören uns noch möglich war. Nun ist der Alpdruck dieser schweren Zeit dem Gefühle tiefster Dank barkeit gewichen dem Manne gegenüber, der diese Wendung zu wege gebracht hat unter Vermeidung der ungeheuren Opfer, die ein Krieg im Gefolge gehabt hätte. Vorbei sind nun die harten Devisenbestimmungen, Paß vorschriften, eisernen Pfähle und Mauern, vorbei die äußerst erschwerten und kostspieligen Einfuhrbewilligungen, die Kon fiskationen und Beschlagnahmen, vorbei jene so dramatischen Zollabfertigungen, polizeilichen Vorladungen usw. Wir haben harte zwanzig Jahre hinter uns. Unter all dieses wollen wir einen großen Strich ziehen und mit neuem Mute neu beginnen in treuer Gefolgschaft des Führers und seines Werkes. Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Verweis — Ausschlüsse — Abgelchnte Ausnahme Der Herr Präsident der Reichsschristtumskammer hat den Buchvertreter Max Adolf Pommerenke, wohnhaft in Hamburg 39, Großheidestraße 27, wegen eines Verstoßes gegen die buchhändlerische Standesauffassung mit einem Verweis be straft. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat unter dem 5. Oktober 1938 den Buchvertreter Clemens I a ste r, geb. am 8. Dezember 1900 zu Doderlage, wohnhaft Teltow, Havel straße 21, aus der Reichsschrifttumskammer ausgeschlossen. Dem Genannten ist damit jegliche Tätigkeit im Bereiche der Reichs schrifttumskammer untersagt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Herr Felix Neumann, geb. am 23. Juni 1899 zu Magdeburg, wohn haft zu Magdeburg, Jakobstraße 6III., keine Berechtigung hat, sich als Buchvertreter zu betätigen. Der Herr Präsident der Reichsschristtumskammer hat unter dem 22. August 1938 die Aufnahme des Heinz Hermann Leverts, geb. am 25. Dezember 1912 in Solingen, wohnhaft Gaustadt, Adolf-Hitler-Straße 7b, in die Stammrolle der buch händlerischen Lehrlinge abgelehnt. Rückschau Ein großer Teil der Bekanntmachungen der letzten Monate beschäftigte sich mit aus der Rückkehr der Ostmark und der Be freiung der sudetcndeutschen Gebiete sich ergebenden Maßnah men. Durch eine Anordnung des Präsidenten der Reichskultur kammer ist die Beschränkung der Errichtung von Unternehmungen auf dem Gebiete der Reichskultur kammer im Lande Österreich bis 31. Dezember 1938 verlängert worden (s. Börsenblatt Nr. 262). Eine weitere Anordnung der Reichskulturkammer setzte die Anordnung betr. Abliefe rung von Druckschriften an die Deutsche Bü cherei sowie die Anordnung über Berufsbezeichnun gen ab 8. November 1938 in den sudetendeutschen Gebieten in Kraft (s. Börsenblatt Nr. 262). Die näheren Bestimmungen über die Eingliederung des sudetendeutschen Schrifttums (Schriftsteller, Buchhändler, Vortragsveranstalter, Bibliothekare, Angehörige des Adreß- und Anzeigcnbuchverlages, Bibliophile Vereinigun gen) in die Reichsschristtumskammer wurden in Nr. 269 in der Amtlichen Bekanntmachung der Reichsschrift tumskammer Nr. 129 mitgeteilt. Mit Wirkung vom 19. Novem ber 1938 wurden eine Reihe Bekanntmachungen der Reichsschristtumskammer im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten in Kraft gesetzt. Wir verweisen alle Angehörigen des Buch handels in der Ostmark und des sudetendeutschen Buchhandels nachdrücklich auf diese im Börsenblatt Nr. 271 vom 22. Novem ber erschienene Bekanntmachung der Reichsschristtumskammer. Eine Bekanntmachung des Vorstehers des Börsenvereins über die Werbung durch Vertreter im sudeten deutschen Gebiet, die den sudetendeutschen Buchhandel vor der Überschwemmung seines Gebietes durch Vertreter von Firmen aus dem Altreich schützen soll, erschien in Nr. 234 vom 7. Oktober und wurde im Börsenblatt vom 15. November wiederholt. Ebenfalls unmittelbar nach der Vereinigung des sudetendeutschen Gebietes mit dem Deutschen Reich erschien eine Bekanntmachung des Börsenvereins (s. Nr. 243), in der allen Verlegern im Altreich empfohlen wurde, den sudetendeutschen Wiederverkäufern einen Sonderrabatt in Höhe von 3"/» zu gewähren. Fragen der Ausfuhrregelung, soweit sie sich auf Österreich und die sudetendeutschen Gebiete beziehen, sind in den Bekanntmachungen der Wirtschaftsstelle des deutschen Buch handels in den Nummern 205, 241, 243 (Wiederholung) und 264 behandelt. In der in Nr. 260 erschienenen Mitteilung der Reichsschrist tumskammer wird darauf hingewiesen, daß sie die Zulas sung zur Gehilfenprüfung in absehbarer Zeit von der Zugehörigkeit des Lehrlings zur NSDAP, oder einer ihrer Gliederungen abhängig machen wird. An anderer Stelle (Nr. 213 und 235) wird bekanntgegeben, daß bis zum Erlaß besonderer Bestimmungen die Aufnahme von Einzel vertretern und Leihbnchhändlern in die Reichs schrifttumskammer ohne Ablegung der sonst obligato rischen Gehilfenprüsung möglich ist. Die Betätigung von Verlagsvertretern als Zwischenbuchhändler verstößt gegen die Bekannt machung der Reichsschristtumskammer betr. Gründungssperre für Buchgroßhandlungen und Kommissionsbuchhandlungen und ist demnach unzulässig (s. Mitteilung des Präsidenten der Reichsschristtumskammer im Börsenblatt Nr. 262). 838
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder