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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1938-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1938
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örsenblatl für den Deutschen Buchhandel Nr. 281 (N. 135) Leipzig. Sonnabend den 3. Dezember 1938 185. Jahrgang Umsatzsteuer und sudetendeutscher Buchhandel Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Kurt Runge. Berlin Am 28. Oktober 1938 ist die E r ste Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in den sudetendeutschen Gebieten (Reichsgesetzblatt I S. 1523) ergangen. Zunächst ist diejenige Steuer, die das Rück grat des Steueraufkommens im Reich bildet, im Sudetenland cingcführt worden. Da dies die Umsatzsteuer ist, bestimmt tz 1, daß das Umsatzsteucrgcsctz vom 16. Oktober 1834 (Rcichsgcsetz- blait I S. 942) sowie die Durchführungsbestimmungen hierzu vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 947) und die Ver ordnung über die Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußcrungen vom l. März 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 276) mit dem 1. Ja nuar 1939 in den sudetendcutschen Gebieten in Kraft treten. Für die Übergangszeit hat die Verordnung zur Einarbeit und zum reibungslosen Einspielen der Altreichs-Bestimmungeu besondere Vorschriften vorgesehen: a) Weitergeltung des bisherigen Rechts Ist im Falle der Besteuerung nach empfangenen Entgelten dieses Entgelt bereits vor dem 1. Januar 1939 vom steuerpflich tigen Gläubiger vereinnahmt worden, bleibt es bei den bisher in den sudetendeutschen Gebieten geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt für den Fall, daß die Besteuerung nach den in Rech nung gestellten Beträgen vorgenommen wird, wenn die Aus stellung der Rechnungen noch vor dem 1. Januar 1939 statt findet. Insoweit erfolgt die Besteuerung noch nach tschccho-slowa- kischem Recht. Als Besteuerungsart gilt für den Unternehmer diejenige, die für ihn am 1. November 1938 maßgebend war. b) Abänderung des bisherigen Rechts Für diejenigen Entgelte, die in der Zeit vom 1. No- vemberbiszum 31. Dezember 1938 empfangen oder in Rechnung gestellt sind, beträgt die Umsatz- und die Luxussteusr einschließlich der Zuschläge in keinem Falle mehr als zwei v. H. des Entgeltes (Wertes). Weiter ist die Steuer für die Entgelte dieser Zeitspanne in jedem Falle nach diesem Entgelt (Werte) zu berechnen, selbst wenn nach den bisher geltenden Vorschriften eine andere Besteucrungsgrundlage oder ein anderer Be- steuerungsmaßstab maßgebend ist. Das Entgelt ist die Gegen leistung, die dem Unternehmer für seine Lieferung oder Leistung zufließt. Der Wert ist ein Unterbegriff des Entgeltes, falls eine Gegenleistung in Geld nicht besteht, z. B. beim Eigenverbrauch oder beim Tausch. Nach § 3 der Verordnung gelten also für die vom ü Novem ber bis 31. Dezember 1938 empfangenen oder in Rechnung ge stellten Entgelte bereits die Besteuerungsgrundlagen und die Stcuerbcrechnung des Altreichs. Ist nun der Vertrag, auf dem die Lieferung oder die sonstige Leistung beruht, bereits vor dem Tage der Verkündung der Verordnung (31. Oktober 1938) ab geschlossen worden, dann hat der Unternehmer dem Empfänger der Lieferung oder dem Abnehmer der sonstigen Leistung einen Nachlaß vom Entgelt zu gewähren, wenn die Steuer der Verordnung gemäß nach einem niedrigeren Steuersatz zu ent richten ist als demjenigen, der vor dem 1. November 1938 galt, oder wenn gar die Umsätze, die vor dem 1. Januar 1939, also nach tschecho-slowakischem Recht, steuerpflichtig wären, nunmehr gemäß der Einführungsverordnung steuerfrei sind. Der Nach laß hat der Minderung der Steuer zu entsprechen. Auch der Empfänger bzw. der Abnehmer hat seinem Empfänger bzw. Abnehmer den gleichen Nachlaß zu gewähren. Dieser Bestim mung entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Umgekehrt hat der Empfänger bzw. Abnehmer seinem Liefe ranten bzw. Leistungsverpflichteten einen Zuschlag zum Ent gelt zu zahlen für den Fall, daß der Steuersatz nach der Ein- sührungsverordnung ein höherer ist als derjenige, der vor dem 1. Januar 1939 galt, oder nunmehr Umsätze steuerpflichtig sind, die sonst vor dem 1. Januar 1939 steuerfrei wären. Der Zuschlag hat hier der Erhöhung der Steuer zu entsprechen, jedoch sind in diesem Falle abweichende Vereinbarungen zulässig. Preisnachlaß bzw. Preiserhöhung (Zuschlag) geben dem Betroffenen keinen Grund zur Aufhebung des Vertrages. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer nach den bis herigen für das sudetendeutsche Gebiet geltenden Vorschriften er folgt für alle Unternehmer — ausgenommen sind die kleinen Landwirte, für die noch die Pauschalierung bis zum 31. Dezem ber 1939 in Geltung bleibt — zum letzten Male für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1938. Der K 5, der dies be stimmt, setzt in seinem zweiten Absatz weiter fest, daß die Steuererklärung — das Steuerbckcnntnis — für das Jahr 1938 bis zum 31. Januar 1939 abzugeben ist. Gleichzeitig hat der Steuerpflichtige etwaige Vcrgütungs- und Einrechnungsansprüche, die ihm vor dem I. Januar 1939 ent standen und nachweislich noch nicht anerkannt worden sind, gel tend zu machen. Verabsäumt er dies bis zum 30. Juni 19 3 9, geht er dieser Ansprüche verlustig. Für das weitere Verfahren bestimmt § 6, daß die erste Voranmeldung nach neuem Recht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1939 in den ersten zehn Tagen des Monats April abzugeben ist. Innerhalb dieser Frist ist auch die erste Vorauszahlung zu entrichten. Die Verordnung er wähnt hier außer den vereinnahmten noch die vereinbarten Entgelte. Es ist dies ein Hinweis auf tz 14 Umsatzsteuergesetz. Nach dieser Bestimmung kann das Finanzamt auf Antrag ge statten, daß die Steuer nicht nach den tatsächlichen Einnahmen (Jsteinnahmen), sondern nach vereinbarten Entgelten für die bewirkten Umsätze (Solleinnahmen) berechnet wird. Es wird dann weiter auf H 62 der Durchführungsbestimmungen zun, Um- satzsteucrgefctz (UStDB.) hingewiesen und bestimmt, daß das Finanzamt (Steueradministration) denjenigen Unternehmern, die erhebliche steuerpflichtige Umsätze haben, eine monatliche Voranmeldung und dementsprechende Vorauszahlung auscrlegen kann. Für die erste regelmäßige Veranlagung nach neuem Recht setzt Z 7 die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1 939 fest. Zum Schluß bestimmt die Einführungsverordnung noch, daß für den Fall, daß die neueingeführten Vorschriften nicht un- Neuer Landesobmann im Gau Kurmark Herr Kurt Kretzschmar, Cottbus, hat fein Amt als Landesobmann des Buchhandels im Gau Kurmark inzwischen abgegeben, damit er sich seiner Aufgabe als Leiter der Fachschaft Handel voll widmen kann. Als sein Nachfolger wurde Herr ErichNaumanni. Fa. Waldow'sche Buchhandlung, Frank furt a. d. Oder, vom Landeskulturwalter im Gau Kurmark ernannt.
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