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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1938
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1938
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mittelbar angewandt werden können, ihre sinngemäße Anwen dung zu erfolgen hat. Es wird sich nunmehr für den Buchhandel im Sudelenland empfehlen, mit Rücksicht auf das Inkrafttreten des neuen Um- satzsteucrrechts ab 1. Januar 1939 sich mit diesen Bestimmungen näher vertraut zu machen. Mit Rücksicht darauf, daß der Ver fasser die wichtigsten Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts im Börsenblatt bereits eingehend behandelt hat, soweit sie für den Verleger und Sortimenter von Bedeutung sind, dürste sich eine Wiederholung erübrigen. Vielmehr sei den interessierten Buch händlern empfohlen, sich die nachstehend erwähnten Aussätze aus dem Börsenblatt vom Verlag des Börsenvereins kommen zu lassen. Insbesondere kommen in Betracht: a) »N e u e s S t c u e r r c ch t» im Börsenblatt Nr. 250 vom 25. Oktober 1934. b) »Das neue U m s a tz st c u e r r e ch t» im Börsenblatt Nr. 42 vom 19. Februar 1935. c) »Umsatzsteuerermäßigung für den Ver leg e r« in Nr. 77 des Börsenblatts vom 6. April 1937. ä) »Musikalienhandel» Nr. 1 vom 5. Januar 1935 über »Das neue Umsatzsteuerrecht» (unter beson derer Berücksichtigung des Musikverlags und Musikalien handels). e) »Die Steuerpflicht der Buchvertreter» in »Der Deutsche Buchvertrctcr« Nr. 18 vom 20. September 1938. Zusammenfassend seien vor allem folgende Gesichtspunkte hervorgehoben, die des näheren in den vorbezeichnelen Aufsätzen behandelt sind und für Verlag und Sortiment besondere Bedeu tung haben: 1. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf liche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personen vereinigung nur gegenüber ihren eigenen Mitgliedern tätig wird. 2. Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unter nehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu ver fügen. Demzufolge hat der Grossist oder Sortimenter als selb ständiger gewerblicher Wiederverkäuscr, der Gegenstände des Buchhandels un eigenen Namen wciterveräußert, das gesamte vereinnahmte Entgelt zu versteuern, dagegen der Handlungs agent, der wie z. B. der Buchhandelskommissionär nicht nur für fremde Rechnung, sondern auch in sremdem Namen handelt, lediglich seine Provision. Unter den Begriff der gewerblichen Leistungen fallen alle Geschäfte eines Gewerbetreibenden, die keine Liefe rungen sind, wie z. B. Anzeigenverträge, Umsätze aus Leih büchereien oder Lesezirkeln usw. 3. Das Entgelt stellt die Gegenleistung dar, die der Un ternehmer für eine Lieferung oder Leistung erhält. Irgend welche Kürzungen, z. B. für Vertreterprovisionen, mit Aus nahme der im Gesetz selbst vorgesehenen Fälle, sind unzulässig. Nach 8 5 Ilmsatzsteuergesetz gehören jedoch nicht zum Entgelt die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Dies gilt z. B. für Gerichtskosten, die ein Rechts anwalt verauslagt u. dgl. mehr. Weiterhin können gemäß 8 5 Abs. 4 Umsatzsteuergesctz vom Entgelt abgesetzt werden: a) die Auslagen des Unternehmers für die B e fö r d e r un g und Versicherung von Gegenständen (vgl. 8 43 UStDB.), b) die Kosten der W a r e n u m s ch l i e ß u n g (Verpackung), wenn der Lieferer diese zurücknimmt und das Entgelt um den auf sie entfallenden Teil mindert; o) vom Spediteur, Frachtführer und Handlungsagenten die Auslagen an Zoll und Ausgleichsteuer, die sie für ihre Auftraggeber entrichten. 4. Die vom Werbern! der deutschen Wirtschaft zugclasscncM W e r b u n g s m i l t l e r sind befugt, der Berechnung de> Steuer lediglich die Vermittlungsgebühr zugrundezulegen, auckW wenn sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig ge-B wesen sind. Die Steuerpslicht der Werbungsmittler für die Be-^ ratung und für die Anfertigung von Entwürfen, Zeichnungen u. dgl. bleibt unberührt (8 41 Abs. 1 UStDB.). 5. Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Privatgelehrter, Künstler, Schriftsteller, Handlungsagent (Buch vertreter) oder Makler, wenn der Gesamtumsatz im Kalenderjahr RM 6000.— nicht übersteigt (8 4 Ziss. 13 UStG.). 6. Die Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, wenn der buchmäßige Nachweis (8 23 UStDB.) hierüber geführt ist. Darüber hinaus hat der Aussuhrhändler unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch aus die Ausfuhrhändlerver gütung (vgl. 88 67 ff. UStDB. i. V. m. 8 16 UStG. Abs. 1). Diese wird auf Antrag gewährt, wenn ein Unternehmer nachweist, daß er Gegenstände, die er im Inland erworben oder in das Inland eingesührt hatte, ohne Bearbeitung oder Ver arbeitung in das Ausland ausgeführt hat. Die Vergütung soll zum Ausgleich der Steuer dienen, die aus der Lieferung der Gegenstände an ihn oder auf ihrer Einfuhr lastet. Weist ein Unternehmer nach, daß er Gegenstände in das Ausland ausgeführt hat, so kann ihm aus Antrag ein Be trag bis zur Höhe der Steuer vergütet werden, die auf der Liefe rung oder der Einfuhr der Bestandteile, Zubehörteile und Hilfs- stofse lastet, die bei der Erzeugung der Gegenstände verwendet worden sind (A u s f u h r v e r g ü t u n g). Näheres ergibt sich aus den 88 12 ff- UStDB. i. V. m. 8 16 Abs. 2 UStG. Die Umsatzsteuerfreiheit der Ausfuhr gilt auch dann, wenn die Lieferungen an den Leipziger Kommissionär des Ausländers erfolgen, sofern vom Kommissionär die grüne Spediteurbeschei nigung erteilt wird. Nähere Auskunft hierüber wird von den Leipziger Buchhandelskommissionären gegeben. 7. D r u ck k o st e n z u s ch ü s s e der Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft oder sonstiger Dienststellen, wissenschaft licher Gesellschaften u. dgl. oder von Autoren in den von der Reichsschrifttumskammer genehmigten Fällen sind nach einem Bescheid des Reichsministers der Finanzen vom 8. August 1987 umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, daß sie für Ausfuhrlieserungen gewährt werden. Dieser Bescheid ist abgedruckt im Börsenblatt Nr. 210 vom 11. September 1937. Dagegen sind die namentlich für den werbenden Zeitschriftenhandel bedeutsamen Werbe- zuschüsseder Verleger nach herrschender Auffassung umsatzstcuerfrei. 8. Steuerbegünstigter Großhandel: Unter be stimmten Voraussetzungen kann sowohl der Verleger wie der Sortimenter statt des normalen Steuersatzes von 2°/» auf Grund von 8 7 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz den ermäßigtenSteuer- satz von 0,5°/° in Anspruch nehmen. Mit Rücksicht aus die Schwierigkeit dieses Fragenkomplexes habe ich die vom Gesetz geber hierfür ausgestellten Voraussetzungen in den oben erwähn ten Börsenblattaufsätzen eingehend dargclegt. Lediglich zusam- mensassend sei hier folgendes hervorgehobcn: Es ^missen nachstehende Voraussetzungen zusammen- treffen: a) Lieferung im Großhandel. b) Die Einzelhandelslicserungen im letzten vorangegangenen Kalenderjahr dürfen nicht mehr als 75°/» des Gesamt umsatzes betragen haben. e) Buchmäßiger Nachweis. Für den Verlag tritt hierzu noch das weitere Erforder nis, daß er einer fremden Druckerei die gesamte Herstellung ein schließlich Papierbeschaffung und Buchbinderarbeiten durch einen einheitlichen Werkliefcrungsvertrag übertragen haben muß. Es empfiehlt sich, einen solchen Werklieferungs vertrag, wenn er den steuerlichen Anforderungen entsprechen soll, durch einen Sachkenner ausarbeiten zu lassen. Im übrigen sei besonders auf die Entscheidung des Reichssinanzhoss vom 12. Februar 1937 — VL 592/36 — hingewiesen.
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