Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1938
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19381208
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193812088
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19381208
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1938
- Monat1938-12
- Tag1938-12-08
- Monat1938-12
- Jahr1938
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Vörsenblatt für den Deutschen VuchHandel Nr. 285 (R. 137) Leipzig, Donnerstag den 8. Dezember 1938 105. Jahrgang An alle Betriebssichrer im deutschen Buchhandel! Äiir Buchhändler haben noch immer mit Stolz auf unsere Leistung hingewiesen. Nicht bloßes Geldverdienen, sondern die Schaffung von Werten ist das Ziel des deutschen Buchhändlers gewesen. Ihm galten schon in früheren Zeiten die besten Anstrengungen — wieviel mehr heute! Wir dürfen von unserem Berufe sagen, daß er auch die gesamte Bemühung um Steigerung der Leistung der deutschen Arbeit stets von seiner Aufgabe her unterstützte, daß er immer bestrebt war, dem deutschen Arbeitseinsatz Rüstzeug zu liefern, daß er seinen vornehmsten Lohn darin sah, den deutschen Menschen zu stärken. Dies wird in Zukunft in verstärk tem Maße unser Bestreben sein. Es stützt sich auf ein klares berufliches Wissen und Können! Klares, sicheres berufliches Wissen und Können soll im Berufswettkampf erprobt werden. Es ist ein Berufswettkampf aller schaffenden Deutschen und darum aller Buchhändler. Sorgt, Betriebsführer, daß kein Mitglied eurer Gefolgschaft fehlt! Sie gehören alle dazu! Im Dezember iyz8 Baur, Leiter des Deutschen Buchhandels Das Recht am Stehsatz*) Von Rechtsanwalt Dr. Willy Loffmann in Leipzig Alexander Elster hat in Nr. 191 des Börsenblattes vom 18. August 1938 einige Rechtsausführungen zu dieser Frage gebracht, zu denen Stellung genommen werden soll. Wenn der Drucker mit dem Verleger einen Werkvertrag ab- schließt, inhaltlich dessen der Drucker sich verpflichtet, das Werk in einer bestimmten Anzahl von Druckexemplaren zu verviel fältigen, ist die Schaffung des Drucksatzes, nach dem die Verviel fältigungsstücke des Werkes hergestellt werden, ein Teil der Arbeit, deren Erfüllung dem Drucker kraft des mit dem Verleger abgeschlossenen Werkvertrags obliegt. Der Drucker ist Eigen tümer des Drucksatzes, da er durch die Verarbeitung der einzel nen Druckbuchstaben zu einem einheitlichen Ganzen, dem Druck satz, eine Bearbeitung im Sinne des § 950 BGB. vorgenommen hat. Eine Verpflichtung des Druckers zur Übertragung seines Eigentums an dem Drucksatz auf den Verleger, in dessen Auftrag er den Druck vorgenommen hat, ergibt sich nicht ohne weiteres. Denn dieser Vertrag bezieht sich lediglich auf Herstellung und Lieferung der Druckexemplare, nicht dagegen aus die technischen Vorrichtungen aller Art, deren sich der Drucker zur Erfüllung dieser seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient. Doch kann im Einzelfalle auch zwischen Verleger und Drucker vereinbart werden, daß dieser nebst den Vervielfältigungsstücken auch das Eigentum an dem zu ihrer Herstellung benutzten Drucksatz zu übertragen hat. Fehlt es aber — wie im Regelfälle —- an einer solchen Vereinbarung, so bleibt das Eigentum am Drucksatz beim Drucker, und er ist kraft dieses seines Eigentums berechtigt, über den Drucksatz zu verfügen. Er kann also nach seinem Belieben den Drucksatz stehen lassen, er kann ihn auch wieder auslösen, sodaß der Drucksatz als solcher nicht mehr besteht. Dieses freie Verfügungsrecht des Druckers über den Satz ist jedoch dann eingeschränkt, wenn zwischen ihm und dem Verleger Wir würben es begrüßen, wenn sich die Verleger zu den vom Verfasser vertretenen Ansichten äußern würben. D. Schristl. vereinbart worden ist, daß der Satz stehen bleiben soll. Eine solche Vereinbarung hat ihren guten wirtschaftlichen Grund. Denn in einem solchen Falle erwartet der Verleger, daß sich eine neue Auflage oder neue Ausgabe des betr. Werkes in absehbarer Zeit nötig macht, und er verbilligt sich die Herstellungskosten dieser neuen Auflage oder Ausgabe dadurch, daß er den Stehsatz ganz oder teilweise verwendet, sodaß also insoweit die Satzkosten gespart bleiben. Ist eine solche Abmachung (die nicht nur bei schöngeistigen Werken, sondern auch bei wissenschaftlichen Werken in der Praxis sich findet) getroffen worden, so hat das zur Rechtsfolge, daß für die Dauer der Abmachung der Verleger den Anspruch hat, daß der Stehsatz zur Herstellung einer neuen Auflage oder Ausgabe des betr. Werkes verwendet wird, und daß demgemäß der Drucker dem Verleger den Stehsatz zu diesem Zwecke zur Verfügung zu halten hat, regelmäßig gegen Zahlung eines Ent geltes. Aus einer solchen Abmachung ergibt sich für den Ver leger die Anwartschaft, sich bei einer künftigen Auflage oder Ausgabe die Herstellungskosten durch Verwendung des Steh satzes (oder von Teilen davon) zu verbilligen, für den Drucker die Anwartschaft, auch die künftigen Auflagen oder Ausgaben des betr. Werkes zu drucken. Diese Anwartschaft besteht jedoch nur so lange, als die Abmachung hinsichtlich des Stehsatzes besteht. Wird diese Abmachung aufgelöst, so braucht der Ver leger, wenn überhaupt, kein Entgelt für die Aufbewahrung des Stehsatzes an den Drucker mehr zu zahlen, während dieser sein volles Verfügungsrecht über den Satz wieder erlangt. Mithin kann von diesem Augenblick an der Drucker, unbekümmert um die Interessen des Verlegers, den Stehsatz auslösen, d. h. die einzelnen Drucktypen oblegen lassen. Der Drucker kann aber auch, sofern das praktisch werden sollte, über den Stehsatz als Ganzes verfügen. Allerdings ist dabei zu bedenken, worauf Elster mit Recht aufmerksam macht, daß das Eigentum am Satz dem Drucker noch nicht das Recht gibt, das Werk, zu dessen Nr. 285 Donnerstag, den 8. Dezember 1938 SSL
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder