1^ Das Recht der öffentlichen Betriebe Herausgeber Dr. Herbert Meyer, Beigeordneter im Deutschen Gemeindetag In Kürze erscheint Band I Kommentar zur Eigenbetriebsverordnung vom 21. II. 19Z8 bearbeitet von Dr. Fritz Nordsieck, Referent im Deutschen Gemeindetag Umfang: etwa 160 Seiten. Din A 5 Preis: gebunden RM 4.80 Die Eigenbetriebsverordnung bringt die seit langem erwarteten reichsrechtlichen Vorschriften für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden! Die Eigenbetriebsverordnung schreibt u. a. vor: Verselbständigung der Wirtschaftsführung der Unternehmen / Feststellung und Erhaltung des werben den Sondervermögens / Einheitliche rechnungstechnische Grundlagen, z. B. hinsichtlich der Bewer- tungs- und Formvorschristen für Jahresabschluß und Jahresbericht. Die Eigenbetriebsverordnung regelt im einzelnen: Werkleitung, Vertretung, Entschließungsvorbehalte des Bürgermeisters, Beiträge, Mitwirkung des StadtkämmererS, Eigenbetriebsvermögen, Kaffen- und Kreditwirtschaft, Personalangelegenheiten, Or ganisation des Rechnungswesens, Wirtschaftsplan, Jahresabschluß, Jahresbericht, Rechenschaft, Zusammenfassung der Versorgungsbetriebe. Da ein großer Teil dieser Vorschriften unverzüglich in Kraft tritt, ist ein Kommentar aus berufener Feder besonders notwendig. Die Erläuterungen zur Eigenbetriebsverordnung von Dr. Nordsieck sind kurz aber erschöpfend, aus der Praxis für die Praxis geschrieben! Als Anlagen enthält der Kommentar: l. die Formblätter für die Jahresbilanz für alle Eigenbetriebe / 2. di« Formblätter für den An- lagennachwei« für all« Eigendetriebe/I. die Formblätter für die Gliederung de» Anlagennachweise« der Versorgungsbetriebe / 4. die Formblätter für die JahreserfolgSrechnung der Verforgungsbetriebe / ?. die aktienrechtlichen Formblätter für die Verkehrsunternehmungen / 6 da« Beispiel einer Betriebs- satzung für Versorgung«- und Verkehrsbetriebe / 7. einige aufschlußreiche Schaubilder über di« VerfaffungS- tvpen nach der Eigenbetriebsverordnung und über die Ausgaben zusammengefaßter Versorgungsbetriebe. Käufer sind vor allem: Die leitenden Persönlichkeiten der kommunalen Unternehmungen sGa«-, Waffer und Elektrizitätswerke, Verkehrsunternehmungens, die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Stadtkämmerer der Gemeinden mit wirtschaftlichen Unternehmungen, die kandräte und Regierungspräsidenten (Gemeinde- prüsungsämter), Wirtschaftsprüfer und WirtschastStreuhänder, Betriebswirtschaftliche Ausbildungsstätten, insbesondere Hochschulen und Universitäten. T W. Kohlhammer / Verlag / Stuttgart und Berlin NW 7 k I » 7SS«