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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1938
- Strukturtyp
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- Band
- 1938-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1938
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- Deutsch
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Nebenberufliche Mitarbeit in der Presse Uber die neben beruflichen Mitarbeiter in der Press« hat der Präsident der Reichspressekammer unterm 6. Dezember 1968 nach stehende »Bekanntmachung über Mitarbeiter in der Presse« erlassen: 1. Wer an der Gestaltung des Textteils deutscher Zeitungen oder Zeitschriften mitarbeitet, unterliegt einer Organisationspflicht ledig lich nach den Bestimmungen des Schriftleitergesetzes. 2. Uber diese Bestimmungen hinaus ist die Mitarbeit an deut schen Zeitungen und Zeitschriften nicht nur gestattet, sondern er wünscht. Kür die Auswahl der Mitarbeiter trägt der Schriftleiter die Verantwortung nach den Bestimmungen des Schriftleitergesetzes. 3. Kür Schriftsteller gilt di« besondere Vorschrift, daß der Schriftleiter sich, auch abgesehen von der Würdigung der Person und des Beitrags, davon überzeugen muß, >daß der Schriftsteller seine Organ ifation-spflicht gegenüber der Reichsschrifttums- ! ammer erfüllt hat, sei es durch Nachweis der Mitgliedschaft oder der Befreiung auf Grund von § 9 der Ersten Durchführungsverord nung zum Reichskulturkammergesetz. Schriftstellerische Betätigung im Sinne der Mitarbeit in der Presse ist aber nur die Veröffentlichung solcher Schriftwerke, die ihrem literarischen Charakter nach nicht nur für die Presse bestimmt sind, wie z. B. ein Roman, eine Novelle, ein Gedicht usw. Wenn es sich um Beiträge anderer Art handelt, so ist also die Mitgliedschaft bei der Reichsschrifttumskammer nicht nachzuprüfem Die Bekanntmachung über die Anmeldepflicht zur Reichsschrift tums- und Reichspressekammer vom 8. Dezember 1933 ist für den Bereich der Reichspressekammer durch die vorstehenden Bestimmun gen überholt. 4. Die Bestimmungen gelten nicht .für den Bereich des Reichs verbandes der evangelischen Presse und der Fachschaft der katholisch- kirchlichen Presse. Dazu wurde folgende Erläuterung gegeben: Die Bekannt machung hat den Zweck, festzu fiel len, daß und unter welchen Voraus setzungen Mitarbeiter der Presse, die diese Tätigkeit nebenberuflich ausüben, der Organisationspslicht nicht unterliegen. Man konnte in den letzten Jahren gelegentlich der Auffassung begegnen, als ob die Frage der nebenberuflichen Mitarbeit in erster Linie unter den sozialen Gesichtspunkten der hauptberuflich Tätigen angesehen und daher weitgehend verneint werden müsse. Alle Zweifel, die aus einer solchen-, dem Wesen der Presse und ihrer gesetzlichen Regelung nicht gemäßen Meinung hervorgehen konnten, sind durch die Bekannt machung behoben. Für die Presse gelten in dieser Hinsicht grundsätzlich andere Bedingungen als für di« Bereich« der übrigen in -der Reichskultur kammer zusammengefaßten Kulturzweige. Eine nel>en beruflich« Mit arbeit geistiger Natur etwa an der Schaffung einer Statu« ist schwerlich denkbar. Wollte aber die Presse auf die nebenberufliche Mitarbeit verzichten, so würde sie sich -in der Möglichkeit der Er füllung ihrer öffentlichen Aufgabe in gefährlicher Weise selbst be schränken. Sie soll sein ein Forum aller geistigen Kräfte der Zeit, das Spiegelbild des ganzen Lebens, di« Vermittlerin alles wert vollen geistigen Gutes, soweit es Bedeutung für das ganz« Volk in Gegenwart und Zukunft besitzt und zu seiner Förderung dienen kann. Es ist einer der Wesenszüge der Zeitung, all umfassend zu sein. Im Grunde genommen gibt es nichts, was außerhalb ihres Interesses läge. Der Zeitungsmann nun muß zwar viel wissen und können, aber er kann nicht alles wissen und können. Wenn er seine Zeitung sich über alle wesentlichen Fragen sachkundig und gehaltvoll äußern lassen- will, kann er di« nebenberuflichen Mit arbeiter nicht entbehren, die ihm Beiträge aus ihrem hauptberuf lichen Wirkungskreis oder ans einem sonstigen Spezialbereich — das ist geistig wie örtlich zu verstehen — zuführen. Der Verzicht daraus würde Unvollstänöigkeit, Oberflächlichkeit, Verarmung des Inhalts, der Form und des -Stils zur Folge haben und daher einen uner träglichen geistigen Substanzverlust für die Presse bedeuten. Das Tor zur geistigen Mitarbeit muß daher weit geöffnet werden. Und das ist möglich, da die Verantwortung der in der Reichskulturkammer organisierten Männer -der Presse für den Ge samtinhalt der Zeitung und damit auch für die Beiträge Dritter gilt. Es gehört zu den allgemeinen Beruisspslichten des Verlegers und des Schriftleiters, in der Auswahl der Mitarbeiter den Gesichts punkten der Eignung und der Zuverlässigkeit zu entsprechen. Das Schriftleitergesetz trägt dem Schriftleiter di« berufs-, straf- und zivilrechtliche Verantwortung für den geistigen Inhalt der Zeitung auf, soweit er ihn »selbst verfaßt oder zur Ausnahme bestimmt« hat. Diese beiden Gruppen von Beiträgen — selbstverfaßte und von außen kommende — stehen im Gesetz also nebeneinander, und dem Schrift leiter ist damit die Prüfung jedes fremden Beitrags zur ausdrück lichen Pflicht gemacht. Es ist gut, daß die Bekanntmachung des Präsidenten der Reichs pressekammer die nebenberufliche Mitarbeit von einem ihr bisher manchmal anhaftenden Odium befreit, indem sie sie nicht nur als gestattet, sondern als erwünscht bezeichnet. Wir hoffen, daß dieser Wunsch von beiden Seiten richtig verstanden wird, von der Presse wie von denen, di« durch Wissen, Erfahrung, Persönlichkeit, Haltung, Können und Neigung zur Mitarbeit an ihr berufen sind. Keine Zink- und Kupser-Ähungen mehr! Laut Anordnung 46 der Uberwachungsstelle für Metalle dürfen ab 18. Dezember mit Ausnahme der Mehrfarben-Autotypien keine Atzungen aus Zink oder Kupfer mehr bestellt und hergestellt werden. Die Fachgruppe 3 Chemigraphie und Tiefdruck der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung gibt dazu folgendes bekannt: 1. Die Anordnung 43 enthält nicht nur ein Herstell-, sondern auch ein Beste!l-Verbot. Der Besteller bzw. der Abnehmer von Ätzun gen aus Zink oder Kupfer macht sich also genau so strafbar wie -die Klischeeanstalt, die solche Atzungen liefert. 2. Eine Belieferung aus etwa noch vorhandenen Plattenbeständen (gleichgültig ob diese Platten beim Kunden oder bei der Klischee anstalt vorhanden sind) ist nicht gestattet. Restbestände an Platten sind entweder für Mehrfarben-Autotypien aufzubrauchen oder an den Lieferanten nach entsprechender Verständigung, gegebenenfalls zu Exportzwecken, zurückzugeben. 3. Bereits vor dem 18. Dezember erteilte Bestellungen können von diesem Tage ab nur noch in Elektron erledigt werden. Auch die Erledigung bereits begonnener Aufträge, von denen ein- Teil schon in Zink oder Kupfer geliefert wurde, kann ab 18. Dezember nicht mehr in Zink oder Kupfer erfolgen. 4. Da die Anordnung 43 auch ein Bestellverbot enthält, dürfen Be steller aus dem Altreich Atzungen in Zink und Kupfer auch nicht im Lande Österreich oder im Sudetenland bestellen. 5. Nicht unter das -Verwendungsverbot für Zink und Kupfer fallen Mehrfarben-Autotypien. Als Autotypien für den Mehrfarben, druck gelten nur solche Atzungen, bei denen durch Uberein anderdruck von zwei oder mehr bunten Farben von den Grundfarben ab weichende Farben erzielt werden sollen, d. h. solche Atzungen, -die man zu den Preisen der Preisliste für Drei- und Vierfarben- Atzungen berechnen würde. Abfälle, die bei der Herstellung von Mehrfarben-Autotypien anfallen, dürfen auch wieder nur zur Herstellung von Mehrfarben-Autotypien verwandt werden. 6. Atzungen, die nachweislich direkt ins Ausland gehen, dürfen weiterhin in Zink und Kupfer hergestellt werden. Wenn der Druck im Inland« erfolgt und nur die Drucksache exportiert wird, ist die Verwendung von Zink und Knpfer nicht gestattet. Sollen Atzungen, die zuerst im Inland« gedruckt werden und die dann für weitere Auslagen ins Ausland gehen, in Zink und Kupfer hergestellt werden, so ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. 7. In Fällen, in denen die Verwendung von Elektron aus irgend welchen Gründen nicht möglich ist, können Ausnahmeanträge ge stellt werden. Diese Anträge sind nicht von der Klischeeanstalt, sondern vom Besteller der Atzungen (Verlag, Druckerei usw.) über die Fachgruppe 3 Chemigraphie und Tiefdruck, Berlin W 35, Ludendorffstraße 27 an die Uberwachungsstelle für Metalle zu richten. Anschlußmöglichkeiten für Dichterlesungen Das Vortragsamt der Reichsschrifttumsstelle beim Reichsmini sterium für Volksaufklärung und Propaganda, Berlin W 8, -Fried- richstraße 194/199, gibt bekannt, daß für die nachstehend genannten Dichter für die in den nächsten Monaten angesetzten Vortragsfahrten sich folgende Anschlußmöglichkeiten ergeben: 1. Friedrich Bodenreut h, Vom 26.—27. Januar für die Gaue Halle-Merseburg, Kurmark; Koblenz-Trier, Köln-Aachen, Düsseldorf, Essen, Westfalen-Süd; Westfalen-Nord, Essen, Koblenz-Trier; Nr. 293 Sonnabend, den 17. Dezember 1938 983
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