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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1938
- Strukturtyp
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- 1938-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1938
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Rr. 294/2S5 <R. 141) Leipzig, Dienstag den 20. Dezember 1938 105. Jahrgang Das Recht am Stehsatz Zu den Ausführungen des Herrn Rechtsanwalt Di. Willy Hoffmann in Nr. 285 find uns eine Reihe Entgegnungen zuge gangen, die wir nachstehend veröffentlichen. Sie können wohl als der Standpunkt angesehen werden, den der Verlag in dieser Frage einnimmt. D. Schriftl. Ich möchte verhindern, daß die Ausführungen des Herrn Rechtsanwalt 0r. Willy Hoffmann im Börsenblatt vom 8. De zember im Trubel der Weihnachtsarbeit unbeachtet und unwider sprochen bleiben. Daher diese kurzen Ausführungen dazu. Sie machen nicht den Versuch einer juristischen Widerlegung. Wenn sie möglich ist, so folgt sie hoffentlich noch von berufener Seite. Etwa vom Vertrauensanwalt der Fachschast Verlag. Sehe ich mir die Sache aber zunächst einmal rein vom Ver lagsstandpunkt an, so begründet sich der Widerspruch gegen ein Weiterverwendungsrecht des Druckers an Stehsatz, den der erste Verleger freigibt, etwa folgendermaßen. Der Drucker ist für die Herstellung des Satzes im Druckpreis der ersten Auflage bezahlt worden. Für das Auf-Lager-Nehmen und den Metallzins ent schädigt ihn die mit dem Verleger vereinbarte Gebühr für das Stehenlassen des Satzes. Auch das nur ausgeschobene Wiederein schmelzen bzw. Ablegen des Satzes ist dem Drucker im Druckpreis der ersten Auflage bezahlt worden, denn es ist in jedem Satz preis mit enthalten. Bietet der Drucker den Satz einem zweiten Verleger zur Weiterverwendung an, so erzielt er eine Einnahme über das ihm aus dem Drucktarif zustehende Entgelt hinaus. Er wird vom zweiten Verleger zwar nicht den regulären Preis für Neusatz erhalten, wohl aber einen bestimmten Bruchteil davon. Also ist zunächst einmal fraglich, ob der Drucker dem zweiten Ver leger nicht ein Angebot macht, das gegen die Preisordnung der Buchdrucker verstößt. Erst recht fraglich scheint aber zu sein, ob der Drucker, der in den Besitz des Stehsatzes ja nur durch den Auftrag und die Bezahlung seines ersten Verlegers kam, mit eben diesem Stehsatz ein noch weitergehendes Geschäft soll machen dürfen, auch wenn dieses seinem ersten Auftraggeber zum Scha den gereicht. Einerlei wie die Frage juristisch zu beurteilen ist, wird ein standesbewußter Drucker, der in seinem ersten Auftrag geber mehr als einen einmaligen Tageskunden sieht, sich der Wsiterverwendung von Stehsatz ohne Zustimmung des ersten Verlegers sicher enthalten. Dieser Verleger aber wird, besonders wenn er noch Vorrat von dem Werke hat, der Weiterverwendung von Stehsatz in einem anderen Verlage sicher widersprechen. Er wird das — bei einem nicht gemeinfreien Werke — ohne Zweifel auch dann mit dem Recht tun, wenn dessen Verfasser oder Be arbeiter von ihm aus Gründen wegstrebt, die der Verleger nicht zu vertreten hat. Denkt man die Ausführungen des Herrn Or. Willy Hoffmann bis zum Ende durch, so schaffen sie schlechter dings für jeden Satz eines gemeinfreien Werkes die Lage,' daß der Drucker ihn anderswohin anbieten kann, und zwar ganz unab hängig davon, ob er solange auf Kosten des ersten Verlegers oder des Druckers selbst gelagert hat. Wohin aber käme man damit? In keinem Falle zu dem Vertrauensverhältnis, das auch zwischen Buchdrucker und Verlag bestehen muß. Oder sollte wirklich in künftigen Druckausträgen oder in Verabredungen über Stehsatz eine Klausel nötig werden, daß der Satz nur für den Besteller verwendet werden darf? Stuttgart Herbert Hoffmann Die Ausführungen des Herrn Rechtsanwalt Di. W. Hoff mann in Nr. 285 dürften von vielen Verlegern mit einigem Be fremden gelesen worden sein; denn sie öffnen die Aussicht auf eine Unsicherheit, wie sie kaum in anderen urheberrechtlichen — und wohl auch in allgemein gewerberechtlichen — Fragen be stehen dürste. Wenn tatsächlich der Drucker das Recht haben sollte, bei gemeinfreien Werken »mit Hilfe dieses Stehsatzes neue Ver vielfältigungsstücke des Werkes anzufertigen- oder -diesen einem zweiten Drucker bzw. Verleger zur Herstellung von Verviel fältigungsstücken zu überlassen- — dann wäre letztlich einem Raubrittertum schlimmster Art jedwede Freiheit gegeben. Herr vr. Hoffmann scheint übersehen zu haben, daß der Verleger auch bei der Herausgabe gemeinfreier Werke ein mehr oder minder großes Stück eigener Arbeit leistet. Und deren Ertrag darf ihm nun nicht einfach dadurch gestohlen werden, daß der Drucker — der für seine Mithilfe an der Buchhcrstellung doch bezahlt worden ist! — den vom Verleger nicht mehr be nötigten Stehsatz anderweitig verwendet, um eine Konkurrenz- Mitteilung des Verlags des Börsenvereins Beilage »Angebotcnc Bücher — Restauslagen« im Börsenblatt Vom Januar 1939 an wird dem Börsenblatt monatlich zweimal eine Beilage »Angebotene Bücher — Restauflagen» bei gefügt. In dieser Beilage werden künftig die Anzeigen für das sogenannte moderne Antiquariat und für Restauflagen ver öffentlicht. Die erste Nummer erscheint bei genügender Beteiligung Anfang Januar 1939. Der Anzeigenpreis beträgt für */, Seite RM 84—, Seite RM 42.—, Seite RM 21.—, Seite RM 10.50, '/,„ Seite RM 5.25. Bei Zeilenanzeigen wird der Raum von 1 mm Höhe und 46 mm Breite mit 7,78 Pfg. be rechnet. Bezugsbedingungen können in den Anzeigen angegeben werden. Anzeigenaufträge sind an die Expedition des Börsenblattes, Leipzig E 1, Postfach 274/75, zu richten. Leipzig, den 16. Dezember 1938 vr. Heß Gau Thüringen — Frühjahrsgehilfenprüfung 1939 Diejenigen Lehrlinge, die die Absicht haben, die Gehilfen prüfung zum Frühjahr 1939 abzulegen, ersuche ich, mir unter nachstehender Anschrift eine einfache Mitteilung zukommen zu lassen, daß sie an der Frühjahrsgehilfenprllfung 1939 teilneh men wollen, damit den Prüflingen noch mitgeteilt werden kann, was in der Prüfung von ihnen gefordert wird und in was sie geprüft werden. Anschrift: Landeskulturwalter Gau Thüringen, Landesleiter für Schrifttum, Landesobmann der Gruppe Buchhandel, Wei mar, Sophienstraße 9II. Wolfgang Knabe, Landesobmann der Gruppe Buchhandel Nr. 2S4/L9S Dt-nSlag, den L». 19R S8S
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