Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1938
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19381220
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193812200
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19381220
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1938
- Monat1938-12
- Tag1938-12-20
- Monat1938-12
- Jahr1938
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ausgabe zu schaffen und dadurch seinen ersten Auftraggeber materiell und ideell zu schädigen. Es bleibe einmal völlig außer acht, daß auch ein gemein- sreies Werk durch die ihm vom Herausgeber zuteil gewordene Bearbeitung (Kürzungen etwa, Übertragung in die heutige Schreibweise, die besondere Auswahl und Anordnung einzelner Teile u. dergl.) einen urheberrechtlichen Schutz genießen kann, sondern es sei angenommen, daß der Verleger A. nichts anderes tut, als eine alte Ausgabe eines freien Literaturwerkes an den Drucker als Vorlage für den Neudruck zu senden. Irgend etwas aus Eigenem gibt der Verleger immer dazu, und sei es auch bloß die Idee, eine vergessene Schrift, an die kein andrer Mensch mehr denkt, wieder neu aufzulegen und da mit auch das Risiko eines möglichen Fehlschlages auf sich zu nehmen. Gewiß, auch jeder andere Verleger hat dann gesetzlich das Recht, sich diese gute Idee des Berufskameraden A. zu nutze zu machen und nun auch seinerseits jenes alte Werk drucken zu lassen. Aber bis die Vorarbeiten und die eigentliche Her stellung der »Konkurrenzausgabe» beendet sind, hat A. doch so viel Zeit gehabt, daß er die Früchte seiner Priorität ernten konnte. Das soll nun anders sein, wenn der Drucker das Recht haben sollte, den Satz, den A. nicht mehr verwenden will, kurzer hand an einen Verleger B. weiterzuverkaufen. Und wenn A. seinen Neudruck soeben zum Preise von, sagen wir, sechs Mark angekündigt hat, ist B. in der glücklichen Lage, ihn in gleicher Ausstattung morgen schon für 2.8ö RM anzubieten! Oder es kommt C. auf den Gedanken, von einigen freien Werken Ausgaben in besonderem Format, sei es als Taschen oder als Folioausgaben, herauszubringen. Da er sich mit ein maligen Auflagen begnügt, hat der Verlag D. die Möglichkeit, von jenem Drucker einen »guten Tip» zu erhalten, wie er ohne großen Aufwand an Arbeit und Geld, vor allem auch ohne eigne Ideen ein Gleiches tun kann. Diese angedeuteten Möglichkeiten mag man als übertrieben schelten oder belächeln — die Ausführungen des Herrn vr. Hoff- mann lassen sie durchaus zu! Was aber Herr Or. Hoffmann völlig übersieht, das ist die Arbeit des Verlegers an der Satzgestaltung, die zu verkaufen der Drucker nicht das geringste Recht haben dürfte. Ein Satz — fast schäme ich mich, in einem buchhändlerischen Fachblatte dies auszusprechen — ist ja nicht einfach die mehr oder minder mechanische »Verarbeitung') der einzelnen Druck buchstaben zu einem einheitlichen Ganzen» durch den Setzer, sondern seine Herstellung und vor allem seine Anordnung er fordern ein hohes Maß an Überlegung, an ästhetischem Gefühl und Geschmack wie an sicherem Können, diesen Geschmack auch zum Ausdruck zu bringen. Wer nur einen schwachen Schimmer von der Arbeit des Verlegers hat, der weiß, wie sehr die Gestalt eines Buches und damit das »Gesicht» eines Verlages von diesem selbst beeinflußt, um nicht zu sagen: bestimmt wird. Er weiß auch, woher es kommt, daß beispielsweise die Bücher des Verlages I. so ganz anders aussehen als etwa die der Verlage F. oder R., obgleich alle drei vielfach mit den gleichen Druckern arbeiten: Der Verleger bzw. fein Hersteller ist es, der in Zusammenarbeit mit dem Drucker das typographische Bild festlegt. Wir wollen den Anteil des Druckers an dieser Arbeit keineswegs gering veranschlagen, aber die Satzgestaltung eines Buches ist in den meisten Fällen nicht seine ausschließliche Leistung, weshalb er auch nicht ein Recht für sich daraus ableiten kann, allein und zu seinem Vorteile darüber, d. h. also auch über den Steh satz, zu verfügen «). ') Es hieße wohl besser: »Zusammenfügung«; denn »Verarbei tung» begreift doch ein« Veränderung des Materials in sich! ") Es soll nicht verschwiegen werden, daß über das geistige Eigentumsrecht an Satzgestaltungen auch unter Fachleuten noch recht unklare Vorstellungen bestehen. So war z. B. ein Verleger aufs höchst« erstaunt und bekeidigt, als unlängst gegen ihn der Vorwurf eines Übergriffs in fremde Rechte erhoben wurde: Dieser Verleger Aber sehen wir auch davon ab, daß bei dem erörterten -Recht am Stehsatz» ein besonders durchgearbeitetes Satzbild, das unter wesentlicher Mitarbeit des Verlages zustande ge kommen ist, in Frage steht. Nehmen wir ruhig einen -Feld-, Wald- und Wiesen-Satz- ohne jedweden ästhetischen Anspruch an! Denken wir auch daran, daß der Verleger A. eines Tages keine Lust mehr hat, die Gebühren für den Stehsatz, d. h. die Zinsen für den Metallwert, die Lagermiete und sonstige Kosten der Aufbewahrung, zu bezahlen, oder daß sein Verlagsrecht an einem geschützten Werke aus irgendeinem Grunde erlischt: — Es widerspricht doch allen Grundsätzen der Billigkeit, daß unser Berufskamerad A. den ganzen Aufwand nur deshalb geleistet haben soll, daß dem Drucker ein — durchaus unverdienter — Nebengewinn in den Schoß fallen kann! Der Schreiber dieser Zeilen ist kein Rechtskundiger; darum wagt er es nicht, zu sagen, ob in den zuletzt genannten Fällen wirklich der Buchstabe des Gesetzes über das natürliche Rechts empfinden zu stellen ist. Dagegen muß hinsichtlich der dargeleg ten entscheidenden Mitwirkung des Verlegers an der Gestaltung des Satzbildes ein eindeutiges Urheberrecht, zum wenigsten ein Miturheberrecht des Verlages vertreten werden, das durch die eigenmächtige Weiterverwendung des Stehsatzes durch den Drucker verletzt würde. Daß ein solches Urheberrecht, wenn auch nur etwa als Gewohnheitsrecht, besteht, wird am wenigsten von den Druckern bestritten werden; denn nicht selten geben diese den für ihre Auftraggeber gefertigten Satzproben eine Erklärung bei, in der sie auf ihr geistiges Eigentum an der Satzgestaltung Hinweisen und sich gegen eine Verwendung ihrer Entwürfe durch andere Drucker verwahren. Sollte Herr Or. Hoffmann jedoch mit seinen Behauptungen im Rechte sein, so wäre es sein Verdienst, auf eine Lücke im Ge setz hingewiesen zu haben, damit der Verlag nun seinerseits sich vor möglichen Verletzungen seiner berechtigten Interessen schützen kann. Allerdings: Wird dann künftig ein Verlag seinen Druck aufträgen etwa noch die Klausel anhängen: »Der Drucker ist nicht berechtigt, den vom Verleger nicht mehr benötigten Satz anderweitig zu verwenden«, — so dürfte mit Recht Wohl man cher Drucker darüber erstaunt sein, daß sein Auftraggeber ihn recht seltsamer »Geschäftspraktiken» für fähig hält. Starnberg am See. Heinrich F. S. Bachmai r. Ich kann mich in verschiedenen Punkten der Ansicht von Herrn Or Hoffmann nicht anschließen: 1. Ich bin der Meinung, daß ein Drucker kein 'Recht hat, den sür einen Verlag hergestellten Stehsatz für eigene Zwecke zu verwenden, auch wenn das betreffende Werk urheberrechtlich nicht mehr geschützt ist oder es sich um ein gemeinfreies Werk (etwa eine Schulausgabe usw.) handelt. 2. Der Drucker kann einen solchen Stehsatz nach meiner An sicht auch nicht einem anderen Drucker oder Verleger zur Herstellung von Vervielfältigungen überlassen, zumal wenn auf diese Weise etwa dem früheren Verleger ein Wettbewerb bereitet wird. Dem Drucker gehört doch nicht die besondere Zusammenstellung des Werkes im Satz, sondern nur das Blei. Praktisch muß eine solche Ver vielfältigung ja sehr leicht zu erkennen sein, da ja jeder hatte ein Buch hcrausgebracht, das ursprünglich in andrem Verlag als kostbarer Vorzugsbruck erschienen war, und dabei die Satzanord nung seiner Ausgabe peinlichst genau jener des Pressendruckes nach gebildet. Was also bei der Erstausgabe Ergebnis des hohen Könnens und der mühevollen Arbeit ihres Veranstalters mar, bas glaubte der Verleger des Neudruckes ohne weiteres für sich beanspruchen zu dür ft» wie einen Apftl, der vom Baum des Nachbars in den eignen Garten gefallen ist. Und es gelang nicht, den Nachahmer von der Unrechtmäßjgkeit, zumindest Fragwürdigkeit seines Unterfangens zu überzeugen. Rr. 2S4/SSS Dienstag, de» 20. Tczcinbcr l«8S
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder