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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1938
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- Deutsch
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Im Kassenbericht sind aufzunehmen: 1. Der sich aus einem Kassensturz ergebende Kassenbestand bei Geschäftsschluß, 2. der Kassenbestand des Vortages, 3. die Ausgaben im Laufe des Tages und 4. Einnahmen, die nicht aus Warenverkäufen herrühren (sonstige Einnahmen). Erläuterungen zu 4: Forderungen und Schulden sind, sofern sie nicht auf beson deren Konten in der Buchführung erfaßt werden, gesondert laufend aufzuzeichnen (in Kundenkreditbüchern, in besonderen Spalten des Wareneingangsbuches u. ä.). Aus diesen Aufzeich nungen ist nach Möglichkeit monatlich, mindestens aber viertel jährlich, eine Übersicht zusammenzustellen. Hiernach wird also nicht zur Pflicht gemacht, daß die For derungen an Kunden (Außenstände) und Verbindlichkeiten an Lieferer (Lieferantenschulden) über das Geschäftstagebuch lausen müssen. Es genügt, wenn die ersten in Warenausgangsbüchern oder in Kundenkreditbüchern und die zweiten in Warenein- gangsbüchcrn oder auf Lieferantcnkonten fcstgehalten und nach diesen Unterlagen die Übersichten gemacht werden. Erläuterungen zu 5: In der Inventur und beim Abschluß (Bilanz und Gewinn- und Berlustrechnung) sind sämtliche Vermögens- und Schuld verhältnisse zum Jahresschluß (wie Bargeld, Postscheck- und Bankguthaben, Warenlager, Einrichtung, Außenstände, Schul den usw.) genau zu verzeichnen. Für die zu l. und 3. benötigten Buchungsarbeiten sind die überall erhältlichen allgemeinen Vordrucke zu verwenden. Das Wareneingangsbuch, das auf die Bedürfnisse des Sortiments buchhandels Rücksicht nimmt, muß sich zunächst jeder selbst ein richten, solange kein Einheits-Wareneingangsbuch für den Buchhandel vorliegt. Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Ausschlüsse Der Präsident der Reichsschristtumskammer hat den Buch händler Friedrich Otto Börner, der unter der Firma Otto Börner in Leipzig C I, Talstraße 2, eine Reise- und Ver- sandbuchhandlung betrieb, mangels Zuverlässigkeit im Sinne des K 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichs kulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. 1933 I, S. 797) aus der Reichsschrifttumskammer ausgeschlossen. Der Ausgeschlossene hat damit die Befugnis verloren, im Zuständig keitsbereiche der Reichsschrifttumskammer buchhändlerisch tätig zu sein. Im Falle von Zuwiderhandlungen würden sich auch die jenigen strafbar machen, die mit ihm in buchhändlerische Ge schäftsverbindung treten. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat unter dem 24. Oktober 1938 den Buchvertreter Georg Bleiden bach, Frankfurt (Main), Moselstraße 231., aus der Reichs schrifttumskammer auf Grund von 8 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. No vember 1933 (RGBl, l, S. 797) ausgeschlossen. Es wird daraus hingewiesen, daß Herr C. Werming- haus, zuletzt wohnhaft Düsseldorf, Birkenstraße 14, nicht im Besitze eines Ausweises der Reichsschrifttumskammer (Gruppe Buchhandel) ist und demzufolge auch keine Berechtigung hat, sich als Buchvertreter zu betätigen. Bekanntmachung des Börsenvereins Lieferungen nach Japan Die von der Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels durch vertrauliches Rundschreiben vom 16. Dezember 1938 gefor derte Anmeldung fälliger Forderungen ist an den Börsenverein zu richten. Liefer- und Fälligkeitstermine sind anzugeben. Leipzig, den 20. Dezember 1938 vr. Heß Zeitschriften- und Zeitungswesen Verbot von Bezieherwerbung in den sudetendeutschen Gebieten Aus Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Re i chs ku I tu rka mmergesetzes vom 1. November 1968 (NGBl. 1/36, S. 797 sf.) hat der Präsident der Reichspressekammer in einer An ordnung vom 6. Dezember 1938 bestimmt: »Die Werbung von Beziehern für alle Arten von Zeitschriften sowie für illustrierte Wochenzeitungen und Wochenzeitungen mit Abonnentsnversicherung durch Werber, die ldamit betraut sind, nach Listen oder bezirksweise oder von Haus zu Haus Bezugsbestellungen zu sammeln (s. meine Anordnung zur Regelung der Bezieherwcrbung durch Werber vom 17. Juni 1938) ist bis zum 3-1. Januar 1939 in den Sudetendeutschen Gebieten verboten. — Ausnahmen bedürfen im Einzelfall meiner vorherigen Genehmigung.« Landesgruppe Sudetengau des Reichsverbandes der deutschen Zeitschristen-Verleger Für Zeitschriftenverleger des Sudetengaues ist eine besondere Landesgruppe Sudetengau des Reichs-verbandes der deutschen Zeit- schriften-Verleger errichtet worden. Zum kommissarischen Obmann dieser Landesgruppe ha-t der Leiter des Reichs-verbandes Willi Bischofs Herrn Fritz Burschofsky, Hohenstadt (Mähren), er nannt. Für die zum Gau Schlesien gekommenen Teile des Sudeten landes ist zuständig die Landesgruppe Schlesien, für die zum -Lande Österreich gekommenen Teile des Sudetenlandes ist zuständig die Landesgruppe Österreich, für die zur Bayrischen Ostmark gekommenen Teile des Sudetenlandes ist zuständig die Landesgruppe Bayern. Einführung des Gesetzes über Wirtschastswerbung im Sudetenland Eine Verordnung des Reichsministers für Volksausklärun-g und Propaganda und des Reichsministers des Innern vom 24. November bestimmt, daß in den sudetendeutschen Gebieten gelten: das Gesetz über Wirtschastswerbung vom 12. September 1933 und die zur Aus führung des Gesetzes ergangenen Verordnungen vom 14. September 1933, 27. Oktober 1933, 19. Januar 1934 und 14. August 1935. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab die Bekanntmachungen und Bestimmungen des Werberats in den sudetendeutschen Gebieten gelten und die Werbe abgabe zu entrichten und bis zu dem die erforderlichen Einzelgeneh migungen und Zulassungen zu beantragen sind. Bis dahin und, bei einem- rechtzeitig gestellten Anträge, bis zur Entscheidung des Werbe rats über ihn gilt die Genehmigung oder Zulassung als erteilt. Postzeitungsdienst mit den sudetendeutschen Gebieten Vom 1. Januar 1939 an wird nach und' aus den sudetendentschen Gebieten nach den für das Altreich geltenden Vorschriften allgemein zu ge lassen 1. die Einweisung von Verlagsstücken (v- und V-Stllcken), 2. die Versendung von Zeitungen als Bahnhosszeitungen, 3. die Versendung von Zeitungen als Postzeitungsgut, ausgenommen kM-Zustellstücke. Die völlige Angleichung des Postzoi tu ngsd lenstes in den sudeten deutschen Gebieten an die im Altreich geltenden Vorschriften wird voraussichtlich nicht vor dem 1. April 1939 vorgenommen werden können. Einstweilen sind daher u. a. noch nicht z u g e l a s s e n а) Zeitungsbestellungen durch Dritte, d) Umwandlungen von Verlagsstücken in Bestellstücke, e) Dauerbestellungen von Zeitschriften der DAF., б) Mitteilungen an die Verleger über die Anschriften der Zei tungsbezieher. Verlängerung der Ausnahmegenehmigungen für Hausmitteilungen Die Hausmitteilungen müssen nach 'der Anordnung der Reichs pressekammer vom 30. April 1936 ihren Znhalt grundsätzlich auf die Werbung für die Waren und Leistungen des eigenen Hauses be- 991 Nr. 296/297 Donnerstag, ben 22. Dezember 1998
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