Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19390117
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193901173
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19390117
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-01
- Tag1939-01-17
- Monat1939-01
- Jahr1939
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
geren Ladenpreis, herstellt und auf den Büchermarkt bringt. Was würde dann der Schriftsteller zu einem solchen Verhalten sagen? Da wir nicht im Schlaraffenland leben, Pflegen uns die gebratenen Tauben bekanntlich nicht in den Mund zu fliegen, genau so wenig wird ein Berlagsplan mit dem Schmetterlings netz eingefangen. Gleichgültig, ob nun der Schriftsteller oder der Verleger oder beide gemeinsam einen Verlagsplan aus arbeiten: es handelt sich dabei um ein großes Stück schöpferischer Arbeit, oft so groß, daß in ihr, man könnte fast sagen: das Wesen eines ganzen Buches Gestalt gewinnt. Darüber soll nun derjenige, der im Aufträge dieser schöpferischen Menschen den Vervielfältigungsvorgang- bearbeitet, schrankenlos frei verfügen können? Begründen läßt sich sehr viel; wir glauben aber, daß Rechtsanwalt Hoffmann hier in seiner Begründung doch etwas weit gegangen ist. Gewiß ist auch vom Standpunkt des Schrift stellers denkbar, daß er sich mit einem Verleger entzweit und nun unter Einflußnahme auf den Drucker einem anderen Ver lag glaubt ein besonders günstiges Angebot machen zu können. Daß es nicht Sache des Schriftstellers ist, sich um diese Her stellungsvorgänge zu kümmern, ist nicht nur im Berlagsgesetz deutlich zum Ausdruck gebracht, sondern ergibt sich aus der Natur der Sache ohne weiteres. Solche Grenzfälle möchten wir schon aus dem Grunde ausgeschlossen wissen, weil sie das Treue verhältnis zwischen Urhebern von Werken der Literatur und deren Verwertern, wollte man sich solchen Gedankengängen hin- geben, von beiden Seiten in der ungünstigsten Weise beein flussen würden. Um aber auf den vorerwähnten Punkt zurück zukommen, muß doch gesagt werden, daß der Drucker selbst nach den heute gültigen allgemeinen und besonderen Regeln eine Entwicklung ablehnen dürfte, die in Wirklichkeit keine Ent wicklung ist. Zunächst einmal ist zu sagen, daß der Auftraggeber für die Satzarbeit, also der Verleger, wie bereits ausgeführt, gerade v o r der Erteilung des Druckauftrages wesentliche eigene Arbeit geleistet hat, daß also der § 950 BGB. unseres Er achtens bezüglich der Folgerungen, die Rechtsanwalt Hoffmann daran knüpft, nicht ohne weiteres zur Stützung seiner Ansicht herangezogen werden kann. Aber auch während der Herstellung des Satzes ist die Tätigkeit des Verlegers bei der Bearbeitung der einzelnen Druckbuchstaben zu einem einheitlichen Ganzen, dem Drucksatz, ausdrücklich bestimmend beteiligt. Von ihm hängt cs ab, welche Schrift zur Verwendung gelangt, welche Ausmaße der Satzspiegel hat, wie groß der Durchschuß ist usw. Kurz und gut: auch das fertige Buch trägt bezüglich der Herstellungsvor gänge die durch den Verleger bestimmten Merkmale, ohne die es in der endgültigen Gestalt nicht denkbar wäre. Man denke auch, um ein anderes Beispiel zu wählen, an einen Zeitungs- Verleger, dessen Zeitung im Lohndruck bei einer nichteigencn Druckerei hergestellt wird. Diese Druckerei könnte dann die urheberrechtlich nicht geschützten Teile jener Zeitung dadurch verwerten, daß sie den dazu erforderlichen, durch sie hergestcll- ten Satz einem andern Unternehmen verkauft, daß sie Matern herstellt und diese vertreibt usw. Wo sollte das hinführen?... Berücksichtigt man weiter, daß, wenn z. B. zwischen Ver leger und Drucker zunächst eine Vereinbarung bestand, daß der Satz aufbewahrt würde, der Verleger daraufhin jahrelang, viel leicht jahrzehntelang Stehsatzmiete gezahlt hat, und daß, wenn das Abkommen mit seinem Auftraggeber nicht mehr besteht, der Drucker dann auch über den Teil einer Verarbeitung oder Umbildung, wie es im K 950 BGB. heißt, verfügen könnte, der eigentlich nie sein Eigentum war und es auch nie werden konnte, so erhellt, daß von der Seite des Druckers eine Ver fügung über den Satz nicht ohne weiteres möglich ist. Aber auch von der Seite des Reichskulturkammergesetzes ergeben sich schwere Bedenken gegen die Auffassung, daß der Drucker unter Umständen über einen von ihm hergestellten Drucksatz ohne weiteres verfügen könnte. Der § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz be stimmt, daß derjenige Mitglied einer Einzelkammer zu sein hat, der bei der Erzeugung, der Wiedergabe, der geistigen oder technischen Verarbeitung, der Verbreitung, der Erhaltung, dem Absatz oder der Vermittlung des Absatzes von Kulturgut mit wirkt. Der Drucker wirkt aber in dem Augenblick bei der Er zeugung bzw. der Verbreitung und dem Absatz mit, wo er sich über den gewordenen Auftrag zur Herstellung des Satzes und der Buchstücke hinaus als Vermittler für Verlags- geschäfte betätigt. Es kommt doch, und das ist ja eine der Seiten, die das Reichskulturkammergesetz in erster Linie berücksichtigt, auf die Verantwortlichkeit an, die bei der Erzeugung von Kulturgut im Vordergründe zu stehen hat, und es ist nicht Aufgabe des Druckers, jene für ein Kulturkammermitglied erforderlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Eignung — also auch derjenigen der buchhändlerischen Ausbildung mit besonderer Fachprüfung — gemäß § 10 der Ersten Durchführungsverord nung zum Reichskulturkammergesetz in sich zu tragen. Die Zu verlässigkeit und Eignung des Druckers wird ihrerseits von ganz anderen wiederum druckerisch-berufseigenen Gesichts punkten aus bestimmt. Der eine ist eben Drucker und der andere Verleger, das ist nun mal nicht anders, und es kann gar nicht im Interesse des Druckers liegen, daß er Drucksatzteile irgend wie anderweitig nochmals »verkauft-, nachdem er einen ihm» gewordenen Auftrag erledigt hat. In dem Preis, den er für die Erledigung des Auftrages berechnet, ist alles enthalten, was der Drucker zur Durchführung des Auftrages nötig hat, ein Abschlag für ein späteres Geschäft ist weder in dem Preis ent halten noch ist so etwas im allgemeinen Verkehr zwischen Ver leger und Drucker überhaupt üblich. Oft läßt der Verleger den Satz nicht nur deshalb stehen, um schnell und preiswert neue Auflagen Herstellen lassen zu können, es sind auch andere Gründe für diese Vereinbarung mit seinem Drucker maßgeblich. Oft verlangt auch der Verleger, daß der Satz unmittelbar nach der Herstellung der Druck auslage auseinandergenommen und eingeschmolzen wird, wo für auch wieder bestimmte Gründe, die den Drucker im allge meinen nicht interessieren, maßgeblich sind. Niemals würde cs mehr zu einem Vertrauensverhältnis zwischen Drucker und seinem Auftraggeber kommen können, wäre es in das Belieben des Druckers gestellt, den im Aufträge eines Verlegers z. B. her gestellten Satz nach Lieferung der Druckauflage unter Um ständen anderweitig zu verwerten, was ihm insoweit — nach der Ansicht von Rechtsanwalt Hoffmann — gestattet wäre, als er nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Der Verleger kauft doch gewissermaßen — und so wird es ihm berechnet — Tausende von Buchstaben, die nach einer vom Verleger ge lieferten Druckvorlage und nach den von ihm gegebenen Her stellungsvorschriften zusammengesetzt werden. Der Drucker ver kauft ihm diese Tausende von Druckbuchstaben für den verein barten Zweck der Herstellung einer bestimmten Anzahl von Buchstücken. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so ist mit der Erledigung dieses Vorganges für den Drucker jedenfalls der von ihm hergestellte Satz als verbraucht zu betrachten. Ihm gehört das Metall, die aus ihm hergestellten Buchstaben, Zu behörteile usw., aber nichts pnderes. Vom Standpunkt des Buchdruckers aus gesehen müßte es auch vermieden werden, daß zum Nachteil eines anderen Angehörigen des gleichen Berufs standes vorhandener Satz benutzt wird, anstatt neuen, wie es üblich ist, durch einen neuen Auftraggeber Hersteilen zu lassen, sofern nicht vertragliche Bindungen eine andere Rechts- und Arbeits- und damit Wettbewerbsgrundlage ergeben. Denn ge nau so wenig wie es dem Schriftsteller gefällt, wenn ein Drucker z. B. eines Tages den Drucksatz, der unter schwerer gedanklicher Arbeit des Schriftstellers entstanden ist, anderweitig verkauft, genau so wenig kann das dem Verleger, der den Satz bezahlt hat, gesallen, genau so wenig kann es aber auch dem Berufs stand der Drucker gefallen, wenn ein Einzelner Nutznießer einer Arbeit wird, die er zwar zum Teil geleistet hat, durch deren u. U. verkehrsübliche und rechtlich zu beanstandende Wiedcr- und Weiterverwendung er den Angehörigen seines eigenen Be rufsstandes aber ebenso Abbruch tut, wie er es seinem Auftrag geber gegenüber und all denen, die an der Gestaltung der Idee eines Buches mitgcwirkt haben, tun würde. Die Folgen solcher Handlungen wären jedenfalls nicht abzusehen, und wäre die Rechtslage nach unserem Dafürhalten nicht völlig eindeutig klar, so müßte sie jetzt geklärt werden. Nr. 14 Dienstag, Len 17. Januar 1989 47
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder