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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1939
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Rr. 41 (R. 22) Leipzig, Dienstag den 21, Februar 1939 Ivii. Jahrgang Mitteilung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer Neichsschulbesuch der Lehrlinge aus der Ostmark und dem Sudetengau (Wiederholt aus Nr, 34) Meine Amtliche Bekanntmachung Nr, 25 (Anordnung über die Reichsschule des Deutschen Buchhandels) ist durch Veröffent lichung im »Völkischen Beobachter« vom 19. November 1938 und in, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel vom 22, No vember 1938 auch für die Ostmark und den Sudctengau in Kraft gesetzt "worden. Auf Grund dieser Bekanntmachung haben alle buchhändlerischen Lehrlinge in der Ostmark und im Sude- tcngau, die ihre Lehre nicht bis zum 19, November 1938 beende ten, im letzten Jahre ihrer Lehrzeit vier Wochen die Reichsschule des Deutschen Buchhandels in Leipzig zu besuchen und die buch händlerische Gehilfenprüfung abzulegen. Da cs der Reichsschule des Deutschen Buchhandels aus arbeits- und raumtechnischen Gründen nicht möglich ist, ohne weiteres alle buchhändlcrischen Lehrlinge, die sich zur Zeit in Ausbildung befinden, aufzunehmen, verpflichte ich zunächst zum Reichsschulbesuch außer den Lehr lingen, die in der Ostmark und im Sudelengnu nach dem 19, No vember 1938 eine Buchhandelslchre beginnen und damit reichs schulpflichtig werden, alle diejenigen Lehrlinge, die ihre Lehre nach dem 1, April 1949 beenden. Für diese Lehrlinge, deren Eintragung in die bei der Gruppe Buchhandel geführte Stamm rolle der Buchhandelslehrlinge vom Lehrherrn veranlaßt wer den muß, sind schon jetzt die monatlichen Sparbeträge für den späteren Besuch der Reichsschule auf das Postscheckkonto der Reichsschulc des Deutschen Buchhandels, Sparkonto, Leipzig Nr, 30 595 zu überweisen. Der Neichsschulbesuch erfordert zur gegebenen Zeit einen Betrag von 100,— RM, in dem Anreise, Rückfahrt und Aufenthalt in Leipzig enthalten sind. Für alle Lehrlinge, die nach dem 1, April 1939 auslernen, ist der Lehrlingspaß zu führen. Für alle neu einzustellen den Vuchhandelslehrlinge ist der Lehrvertrag des deut schen Buchhandels abzuschließen (beides vom Verlag des Bör senvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu beziehen). Ich behalte mir bei dieser Regelung vor, von Fall zu Fall auch diejenigen Lehrlinge noch zum Besuch der Reichsschule zu verpflichten, die ihre Lehre vor dem 1, April 1940 beenden Berlin, den 4, Februar 1939 I, V,: Baur Amtliche Bekanntmachung der Neichsschristtumskammer Nr. 52 Anordnung über die Anforderung von Freistücken von Verlagen Aus gegebener Veranlassung wird die nachstehende Bekannt machung des Herrn Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 21, Januar 1935 nochmals bekanntgcgeben: »Es hat sich leider in zunehmendem Maße die Unsitte einge bürgert, daß amtliche, parteiamtliche und private Stellen sich an die deutschen Berlage mit der Bitte wenden, für die Zusammen stellung von Bibliotheken aller Art Freistücke stiften zu wollen. Wollten die deutschen Berlage allen diesen Bitten Nachkommen, so müßten sie von vornherein einen Teil ihrer Auslagen verschen ken und würden so die gesunden wirtschaftlichen Grundlagen der Verlagskalkulation verlassen. Leider wird die Erledigung der Gesuche nicht einheitlich gehandhnbt. Ein Teil der Berlage lehnt durchweg ab, ein anderer Teil glaubt aus geschäftlichen und politischen Gründen den verschiedenen Ersuchen entsprechen zu müssen, weil er fürchtet, sonst bei der betreffenden Stelle den An schein politischer Unzuverlässigkeit zu erwecken. Ich sehe mich daher genötigt, folgendes anzuordnen: u) Dem Ersuchen um Übersendung eines Freistückes darf grundsätzlich nur dann entsprochen werden, wenn sich der Antragsteller im Namen einer Schriftleitung verpflichtet, das betreffende Buch zu besprechen, b) Die Übersendung von Freistücken zu Stiftungszwecken oder an Personen, die keine Besprechung beabsichtigen, ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn der betreffende An trag von der Reichsschrifttumskammer unterstützt wird. Den Antragstellern ist also mitzuteilen, daß sie sich zu nächst an die Reichsschrifttumskammer wenden müssen, die dann den Antrag an den betreffenden Verlag weiter gibt, Der betreffende Verlag ist aber selbst dann nicht ver pflichtet, ein Freistück abzugeben, wenn die Reichsschrift tumskammer den Antrag befürwortet, da es seinem Er messen überlassen bleiben muß, ob seine Kalkulation noch die Abgabe von Freistücken verträgt oder nicht, Anmerkung der Schristleitnng: In »Das Recht der Reichsschrifttumskammer« von Günther Gcntz wird zu dieser Bekanntmachung ausgesührt, daß von ihr selbst verständlich unberührt bleiben: a> die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablieferung von Pflicht exemplaren, b) die Anordnung der Rcichskulturkammer über die Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei, e) die Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr, 78 (deren Absatz 3 lautet: »Ersuchen in vcrlegcrischen und buch händlerischen Angelegenheiten ohne die Einhaltung des Dienst weges über die Reichsschristtumskammcr sind für die Mitglieder der Neichsschristtumskammer nur dann verbindlich, wenn sie von folgenden Behörden ausgchcn: 1. vom Ncichsministeriui» siir Volksaufklärung und Propaganda, seinen Landesstellcn und der ihm angeglicdertenNelchsschristtumsstelle, 2, von der Rcichskultur kammer, 3. von der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS,-Schristtums, 4, von dem Beauftragten des Füh rers siir die gesamte geistige und weltanschauliche Schulung und Erziehung der NSDAP, bzw, der Abteilung Schrifttumspslcge seiner Dienststelle, S, von allen mit der Durchführung amtlicher Maßnahmen beauftragten Polizeibehörden»), und ck) die Bekanntmachung Nr, 11 des Reichsvcrbandes des Adrcß- und Anzeigenbuchverlags-Gewcrbes bctr. Einreichung von Beleg- und Prüfungsstücken, 1«S
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